Erbschaften und Schenkungen: Welche Steuern und Meldepflichten sind zu beachten?
Die Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie zählt zu den wichtigsten Entscheidungen einer langfristigen Vermögens- und Nachfolgeplanung. Dabei stellen sich regelmäßig Fragen zur steuerlichen Behandlung von Erbschaften und Schenkungen, möglichen Meldepflichten oder sonstigen Steuerfolgen. Häufig beschränken sich diese Fragen nicht nur auf das Inland, sondern haben zusätzlich einen internationalen Bezug.
Obwohl in Österreich weder eine allgemeine Erbschafts- noch eine allgemeine Schenkungssteuer erhoben wird, bleiben Erbschaften und Schenkungen nicht immer ohne steuerliche Folgen. Welche Steuern oder Gebühren anfallen, oder welche Meldepflichten bestehen, hängt insbesondere von der Art des übertragenen Vermögens ab, und wer das Vermögen übertragen oder erhalten soll. So unterliegt die Übertragung von österreichischen Grundstücken bspw. der Grunderwerbsteuer und die Übertragung von Vermögen auf Stiftungen der Stiftungseingangsteuer. Im Übrigen gilt es strafbewehrte Schenkungsmeldepflichten zu beachten, und können Erbschaften und Schenkungen auch einkommensteuerliche Folgen haben, etwa wenn Kapitalvermögen ins Ausland gelangt und Wegzugsteuern ausgelöst werden. Leben Erben oder Beschenkte im Ausland oder befinden sich Vermögenswerte außerhalb Österreichs, können zusätzlich ausländische Erbschafts- oder Schenkungssteuern anfallen.
Unsere FAQs geben einen ersten Überblick über wesentliche steuerliche Fragestellungen rund um Erbschaften, Schenkungen und Vermögensübertragungen.
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FAQ – Erbschaftssteuer
Nein. Österreich erhebt seit dem 1. August 2008 keine Erbschaftssteuer mehr.
Eine Erbschaft bleibt aber nicht immer ohne steuerliche oder gebührenrechtliche Folgen. Insbesondere beim Erwerb österreichischer Grundstücke fallen grundsätzlich Grunderwerbsteuer und eine gerichtliche Eintragungsgebühr an. Auch die Übertragung von Kapitalvermögen (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere oder Kryptowährungen) an im Ausland ansässige Erben kann steuerliche Folgen haben.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist außerdem zu prüfen, ob im Ausland eine Erbschaftssteuer oder sonstige Steuer erhoben wird, u. U. gibt es mit dem ausländischen Staat auch ein Erbschaftsteuerabkommen.
Welche Belastungen tatsächlich anfallen, hängt daher von der Art des geerbten Vermögens und – bei internationalen Sachverhalten – von den beteiligten Staaten ab.
Der unentgeltliche Erwerb österreichischer Grundstücke durch Erbanfall, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall unterliegt in Österreich der Grunderwerbsteuer. Darüber hinaus wird für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch eine gerichtliche Eintragungsgebühr (1,1 % des Grundstückswerts) fällig.
Die Steuer wird bei unentgeltlichen Übertragungen grundsätzlich vom Grundstückswert berechnet. Die Ermittlung des Grundstückswerts kann nach unterschiedlichen gesetzlich vorgesehenen Methoden erfolgen, z. B. anhand des Pauschalwertmodells, des Immobilienpreisspiegels oder durch den gutachterlichen Nachweis eines geringeren gemeinen Werts.
Die Besteuerung der unentgeltlichen Erwerbe erfolgt nach einem begünstigten Stufentarif: Demnach beträgt der Steuersatz für die ersten EUR 250.000,00 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Je nach Art des Grundstücks, der konkreten Gestaltung und den persönlichen Verhältnissen können Besonderheiten zu berücksichtigen sein.
Die österreichische Grunderwerbsteuer erfasst grundsätzlich nur österreichische Grundstücke.
Bei einer im Ausland gelegenen Immobilie können jedoch im Belegenheitsstaat Erbschafts-, Schenkungs-, Vermögens- oder sonstige Übertragungssteuern anfallen. Ob und in welcher Höhe eine Steuer entsteht, richtet sich nach dem Recht des betreffenden Staates. Daher sollte bei ausländischen Immobilien stets auch das lokale Steuerrecht geprüft werden.
In einem rein österreichischen Erbfall führt die Übertragung von Wertpapieren oder GmbH-Anteilen grundsätzlich nicht dazu, dass Wertsteigerungen – wie bei einer Veräußerung – besteuert werden.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kann die Übertragung solcher Vermögenswerte jedoch steuerliche Folgen haben.
Gehen Beteiligungen, Wertpapiere oder Kryptowährungen im Erbweg auf eine im Ausland ansässige Person über, kommt in der Regel eine Wegzugsbesteuerung zur Anwendung. Dabei können bislang nicht realisierte Wertsteigerungen – sogenannte stille Reserven – steuerlich erfasst werden.
Für Erben in EU- oder EWR-Staaten kann die Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen bis zur tatsächlichen Veräußerung des Vermögenswerts oder bis zu einem späteren Wegzug in einen Drittstaat aufgeschoben werden. Diese Möglichkeit ist für Erben in Drittstaaten derzeit nicht vorgesehen.
Gerade bei größeren Beteiligungen, Wertpapierdepots oder Kryptowährungen mit Auslandsbezug empfiehlt sich daher eine steuerliche Prüfung des konkreten Erbfalls.
FAQ – Schenkungssteuer
Nein. Österreich erhebt seit dem 1. August 2008 keine allgemeine Schenkungssteuer mehr.
Je nach Art und Höhe des übertragenen Vermögens können jedoch insbesondere Schenkungsmeldepflichten bestehen, Grunderwerbsteuer ausgelöst werden oder einkommensteuerliche Folgen entstehen. Unentgeltliche Vermögensübertragungen auf Stiftungen unterliegen einer Stiftungseingangsteuer.
Nicht unbedingt. Auch wenn keine Schenkungssteuer anfällt, bestehen für bestimmte Vermögensübertragungen gesetzliche Meldepflichten. Bei der Schenkung österreichischer Grundstücke fallen grundsätzlich Grunderwerbsteuer und eine gerichtliche Eintragungsgebühr an. Bei Kapitalvermögen mit Auslandsbezug kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine Wegzugsbesteuerung eingreifen.
Welche Folgen eine Schenkung hat, hängt daher insbesondere von der Art des geschenkten Vermögens und den involvierten Personen ab, etwa in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese zueinander stehen oder ob ein Auslandsbezug gegeben ist.
Die Schenkungsmeldepflicht erfasst bestimmte unentgeltliche Übertragungen, beispielsweise von Bargeld, Sparbüchern, Wertpapieren, Gesellschaftsanteilen oder Betrieben.
Die Meldung hat grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Durchführung der Schenkung zu erfolgen. Zur Meldung sind grundsätzlich sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenknehmer verpflichtet.
Für Grundstücksschenkungen oder Vermögensübertragungen an Stiftungen gelten eigene Regelungen; sie unterliegen nicht der allgemeinen Schenkungsmeldepflicht.
Ja. Schenkungen zwischen Angehörigen sind bis zu einem gemeinen Wert von insgesamt EUR 50.000,00 innerhalb eines Jahres von der Meldepflicht befreit. Zum Angehörigenkreis zählen Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel sowie weitere gesetzlich erfasste Angehörige. Bei Schenkungen zwischen anderen Personen gilt eine Freigrenze von EUR 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren.
Werden innerhalb des jeweiligen Zeitraums mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen vorgenommen, sind diese für die Beurteilung der Freigrenze zusammenzurechnen.
Die vorsätzliche Verletzung der Schenkungsmeldepflicht kann als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens geahndet werden.
Von der Strafbarkeit können Geschenkgeber, Geschenknehmer und gegebenenfalls auch weitere an der Schenkung mitwirkende Personen betroffen sein.
Ja. Zwar fällt keine Schenkungssteuer an und Grundstücksschenkungen unterliegen nicht der allgemeinen Schenkungsmeldepflicht. Die unentgeltliche Übertragung eines österreichischen Grundstücks unterliegt jedoch grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Darüber hinaus fällt für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch eine gerichtliche Eintragungsgebühr (1,1 % des Grundstückswerts) an.
Die Steuer wird bei unentgeltlichen Übertragungen grundsätzlich vom Grundstückswert berechnet. Die Ermittlung des Grundstückswerts kann nach unterschiedlichen gesetzlich vorgesehenen Methoden erfolgen, z. B. anhand des Pauschalwertmodells, des Immobilienpreisspiegels oder durch den gutachterlichen Nachweis eines geringeren gemeinen Werts.
Die Besteuerung der unentgeltlichen Erwerbe erfolgt nach einem begünstigten Stufentarif: Demnach beträgt der Steuersatz für die ersten EUR 250.000,00 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 2 % und darüber hinaus 3,5 %. Je nach konkreter Gestaltung und den persönlichen Verhältnissen können weitere Besonderheiten zu berücksichtigen sein.
Soweit weder Schenker noch Beschenkter einen Auslandsbezug haben, fällt bei derartigen Schenkungen grundsätzlich keine Steuer an.
Sind jedoch Beschenkte im Ausland steuerlich ansässig oder wird durch die Schenkung das österreichische Besteuerungsrecht sonst eingeschränkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die österreichische Wegzugsbesteuerung zur Anwendung kommen. Dabei können bislang nicht realisierte Wertsteigerungen – sogenannte stille Reserven – steuerlich erfasst werden.
Detailprüfungen sind ferner notwendig, wenn z. B. ein Wohnsitz im Ausland besteht oder die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, über ein in- oder ausländisches Grundstück verfügt. Bei grenzüberschreitenden Schenkungen von Beteiligungen, Wertpapieren oder anderem Kapitalvermögen empfiehlt sich daher eine steuerliche Prüfung des konkreten Sachverhalts.
FAQ – Vermögenssteuer
Nein. Österreich erhebt derzeit keine allgemeine Vermögenssteuer auf das Nettovermögen natürlicher Personen. Es werden jedoch einzelne vermögensbezogene Steuern (z. B. Grundsteuer) erhoben.
Weder Bankguthaben noch Wertpapierdepots, Unternehmensanteile, Kunstgegenstände, Edelmetalle oder Kryptowährungen unterliegen allein aufgrund ihres Eigentums einer allgemeinen Vermögensbesteuerung.
Nein. Je nach Vermögensart können unterschiedliche Steuern anfallen. Viele dieser Steuern knüpfen jedoch nicht an das bloße Eigentum des Vermögens, sondern an dessen Erwerb, Veräußerung oder die daraus erzielten Erträge an (z. B. Besteuerung von Kapitalvermögen, Grunderwerbsteuer oder Immobilienertragsteuer).
Bei Grundstücken knüpft allerdings die Grundsteuer bereits an das Eigentum als solches an.
Nein. Das bloße Halten dieser Vermögenswerte löst keine allgemeine Vermögenssteuer aus. Erträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Wertsteigerungen können jedoch steuerpflichtig sein.
FAQ – Internationale Vermögensübertragungen
Ja. Gerade bei internationalen Familienverhältnissen können neben den österreichischen Rechtsvorschriften auch ausländische Erbschafts- oder Schenkungssteuern relevant werden. Maßgeblich können insbesondere die steuerliche Ansässigkeit oder bloße Wohnorte von Geschenkgeber, Erblasser und Erwerber sowie die Art und der Belegenheitsort der übertragenen Vermögenswerte sein.
Insbesondere bei Beteiligungen, Wertpapieren und Kryptowährungen kann unter bestimmten Voraussetzungen die österreichische Wegzugsbesteuerung zur Anwendung kommen, wenn das österreichische Besteuerungsrecht durch den Vermögensübergang eingeschränkt wird. Für Erben in EU- oder EWR-Staaten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Besteuerungsaufschub möglich sein. Diese Möglichkeit ist für Erben in Drittstaaten derzeit nicht vorgesehen.
Nein. Bei grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen sollten stets auch die steuerlichen Folgen im Ausland geprüft werden.
Während Österreich derzeit keine allgemeine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhebt, können andere Staaten solche Steuern weiterhin vorsehen. Ob eine Steuerpflicht entsteht, kann beispielsweise vom Wohnsitz, der steuerlichen Ansässigkeit der beteiligten Personen, der Staatsangehörigkeit oder dem Belegenheitsort bestimmter Vermögenswerte abhängen.
Daher können auch Erbschaften und Schenkungen, die in Österreich keiner Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen, im Ausland steuerliche Folgen haben.
Bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen können erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Regelungen mehrerer Staaten ineinandergreifen. Eine frühzeitige Vermögens- und Nachfolgeplanung ermöglicht es, diese Aspekte aufeinander abzustimmen und mögliche steuerliche Belastungen sowie Melde- und Erklärungspflichten im In- und Ausland rechtzeitig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und anderem Kapitalvermögen sowie bei Familien mit Bezug zu mehreren Staaten.


