Kunst und Gold als Vermögenswerte: Rechtliche und steuerliche Aspekte

Kunstwerke und Gold sind weit mehr als klassische Vermögenswerte. Sie können Ausdruck persönlicher Leidenschaft sein, der langfristigen Vermögenssicherung dienen und über Generationen hinweg besonderen ideellen und wirtschaftlichen Wert entfalten. Gleichzeitig stellen sich bei Erwerb, Besitz, Veräußerung und Weitergabe zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen.

Beim Erwerb von Kunstwerken spielen insbesondere die vertragliche Dokumentation, Echtheit und Herkunft sowie urheberrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen sind zudem Vorgaben zur Ein- und Ausfuhr sowie steuerliche Rahmenbedingungen zu evaluieren.

Besondere Bedeutung gewinnen Kunst und Gold in der Vermögens- und Nachfolgeplanung: Wer soll die Vermögenswerte erhalten? Welche Auswirkungen haben diese auf Pflichtteilsansprüche? Kann eine österreichische Privatstiftung dazu dienen, eine Sammlung langfristig zu erhalten?

Unsere FAQs geben einen ersten Überblick über wesentliche rechtliche und steuerliche Fragestellungen – vom Erwerb bis zur strukturierten Weitergabe an die nächste Generation.

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FAQ – Assetklasse Kunst

Grundsätzlich bedarf ein Kaufvertrag keiner besonderen Form. Allein aus Beweiszwecken empfiehlt es sich jedenfalls einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

Der Kaufvertrag sollte eine genaue Beschreibung des Werkes, Regelungen zum Zustand des Werkes, sowie den Kaufpreis enthalten. Essenziell ist die präzise Festlegung von Echtheit und Originalität. Darüber hinaus sollten klare und umfassende Regelungen zur Gewährleistung, zu den Modalitäten der Übergabe des Kunstwerkes, sowie zu Transport und Versicherung des Kunstwerkes aufgenommen werden.

Der Vertrag sollte auch regeln, welche Unterlagen (Rechnungen der Vorbesitzer, Eintragungen in Werkverzeichnisse, etc.) mitübergeben werden. Eine lückenlose Dokumentation kann wertsteigernd wirken und reduziert zugleich das Risiko, unwissentlich Raubkunst zu erwerben.

Nein. Stellt sich ein Kunstwerk nachträglich als Fälschung heraus, haftet grundsätzlich der Verkäufer gegenüber dem Käufer im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängel, sofern die Echtheit des Werkes ausdrücklich oder schlüssig zum Vertragsinhalt erhoben wurde (u. U. kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht). Daher sollten Zusicherungen des Verkäufers hinsichtlich Echtheit im Kaufvertrag festgehalten werden, um etwaige Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

Es empfiehlt sich jedenfalls die Überprüfung der Authentizität des Werkes durch geeignete Nachweise, z. B. durch die Einholung von Sachverständigengutachten, Echtheitszertifikate oder Werkverzeichnisse vorzunehmen.

Besondere Vorsicht ist bei Auktionsbedingungen geboten: Diese enthalten häufig weitreichende Haftungsausschlüsse für Sachmängel und Irrtümer. Eine sorgfältige Vorabprüfung des Vertragsinhalts ist daher unerlässlich.

Mit dem Erwerb geht grundsätzlich das Eigentum am Kunstwerk über. Allerdings sind urheberrechtliche Bestimmungen und Beschränkungen zu beachten. Das Urheberrecht ist unter Lebenden unübertragbar und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Grundsätzlich gilt: Wer ein Kunstwerk erwirbt, darf es besitzen und auch weiterverkaufen – aber nicht ohne Weiteres vervielfältigen oder kommerziell nutzen. Es empfiehlt sich daher eine diesbezügliche detaillierte vertragliche Regelung, um den Umfang der Nutzung (zeitlich, räumlich, inhaltlich) genau zu definieren.

Für die Einfuhr von Kunstwerken außerhalb des EU-Zollgebietes ist zu prüfen, ob eine Einfuhrgenehmigung oder eine Erklärung des Einführers erforderlich ist; dies orientiert sich vor allem an Alter und Wert des Kunstwerkes. Bei Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung in einem Mitgliedstaat gilt diese für die gesamte EU. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob im Herkunftsland eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.

Für Ausfuhren aus der Europäischen Union in Drittstaaten gilt die EU-Kulturgüterverordnung. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt von der (i) Art des Werkes, (ii) Alter, und (iii) Marktwert ab. Vor der Ausfuhr ist beim Bundesdenkmalamt und im Falle von Archivalien beim Österreichischen Staatsarchiv ein Antrag auf EU-Ausfuhrgenehmigung zu stellen.

Unabhängig von einer EU-Ausfuhrgenehmigung kann auch eine Ausfuhrgenehmigung nach nationalem Recht erforderlich sein. In Österreich ist das Denkmalschutzgesetz einschlägig. Dieses sieht u. a. eine Bewilligung für die Ausfuhr von Kulturgütern, die unter Denkmalschutz stehen, sowie von Kulturgütern, die gewisse Wert- und Altersgrenzen überschreiten, vor. Von der Bewilligungspflicht sind Werke lebender Künstler sowie solcher, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, grundsätzlich ausgenommen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn solche Werke bereits individuell durch Bescheid unter Denkmalschutz gestellt wurden.

Beim Import von Kunstgegenständen aus Drittstaaten ist das EU-Zollrecht anwendbar. Kunstgegenstände sind meist zollfrei, unterliegen aber der Einfuhrumsatzsteuer. Die Waren müssen daher beim Zoll deklariert und angemeldet werden.

Der Veräußerungserlös eines Kunstwerks durch eine Privatperson ist grundsätzlich steuerfrei, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Ja, dies kann steuerlich relevant sein, wenn die Tätigkeit gewerblich erfolgt. Ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

FAQ – Assetklasse Gold

Der Veräußerungserlös aus dem Verkauf von Gold durch eine Privatperson ist grundsätzlich steuerfrei, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

In Österreich gibt es keine Schenkungssteuer. Dennoch unterliegt die Schenkung bestimmten Anzeigepflichten, sofern gesetzlich festgelegte Wertgrenzen überschritten werden (Schenkungen zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von EUR 50.000,00 innerhalb eines Jahres sind befreit; Schenkungen zwischen anderen Personen bis zu EUR 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren). Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu zehn Prozent des geschenkten Vermögens vor. Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen (sohin Geschenkgeber, Geschenknehmer und auch mitwirkende Personen wie Vertragserrichter).

FAQ – Assetklasse Kunst & Gold

In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind in erster Linie direkte Nachkommen sowie der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner. Der Erbe wird im Wege der Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und übernimmt damit das gesamte Verlassen­schafts­vermögen. Er tritt sohin in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Sind mehrere Personen erbberechtigt, bilden sie eine Erben­gemeinschaft und erlangen Miteigentum nach Quoten. In der Praxis kann dies mit Konfliktpotenzial verbunden sein, wenn sich die Erben einigen müssen, wer welche Vermögenswerte erhalten soll. Es empfiehlt sich daher im Rahmen einer letztwilligen Verfügung entsprechende Verfügungen (z. B. Vermächtnis­anordnungen etc.) zu treffen.

In Österreich kann der Verstorbene weitgehend frei über sein Vermögen testamentarisch verfügen. Eine wesentliche Einschränkung ist das Pflichtteilsrecht, welches nahen Angehörigen (Nachkommen und Ehegatte/eingetragener Partner) einen gesetzlich gesicherten Mindestanteil an der Verlassenschaft garantiert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundsätzlich kann die Kunstsammlung an das Museum vermacht werden; allerdings sind allfällige Pflichtteilsansprüche bereits zu Lebzeiten oder mit anderen Vermögenswerten zu decken, da anderenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen können.

Der Pflichtteil berechnet sich grundsätzlich vom reinen Nachlass der verstorbenen Person (Aktiva minus Passiva), wobei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Nachkommen und Ehepartner/eingetragener Partner) bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche unbefristet zu berücksichtigen und der Verlassenschaft „hinzuzurechnen“ sind. Sofern Schenkungen an fremde Dritte erfolgen, sind diese nur dann beachtlich, wenn sie zwei Jahre vor dem Tod der verstorbenen Person „wirklich gemacht“ wurden (das heißt, der Geschenkgeber hat sich kein Widerrufsrecht oder ähnliches vorbehalten).

Der wohl wichtigste Vorteil der Einbringung der Kunstwerke und Goldbarren in eine Stiftung liegt in der langfristigen Sicherung des Sammlungsbestandes als geschlossene Einheit. Während Erben eine Sammlung im Erbfall oft „nach und nach verkaufen“, um liquide Mittel zu erhalten oder weil kein Interesse am Erhalt besteht, kann ein Stifter explizit anordnen, dass bestimmte Werke unveräußerlich im Stiftungsvermögen verbleiben müssen.

Stiftungen dienen außerdem als Instrument der Konfliktprävention unter den Hinterbliebenen. Durch die institutionalisierte Verwaltung durch einen Stiftungsvorstand wird das Vermögen der direkten Zugriffsmöglichkeit einzelner Erben entzogen, wodurch potenzielle Erbstreitigkeiten reduziert werden können.

Eine Stiftung ermöglicht es dem Sammler oder Künstler auch, seinen Namen dauerhaft mit der Sammlung zu verknüpfen. Sammlungen können über eine Stiftung der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich gemacht werden (z. B. in Form eines Museums).