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Update: Abschichtungsmehrbetrag bei vorzeitiger Beendigung eines Substanzgenussrechts

News – 17.03.2026

Richterhammer und Münzstapel symbolisieren Abschichtungsmehrbetrag bei vorzeitiger Beendigung eines Substanzgenussrechts.

Update 7. Mai 2026: ordentliche Amtsrevision beim VwGH anhängig

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 2. März 2026, RV/7103837/2023 entgegen der Verwaltungspraxis entschieden, dass im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Substanzgenussrechts der den Stand des Surrogatkapital-Subkontos übersteigende Abschichtungsmehrbetrag der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs 1 Z 3 KStG unterliegt.

Ausgangslage

Die Emittentin eines Substanzgenussrechts hat dieses mit der Beschwerdeführerin (Bf) vorzeitig (sprich unabhängig von einer Liquidation) durch einvernehmliche Vertragsauflösung beendet. Das Substanzgenussrecht qualifizierte unstrittig als steuerliches Eigenkapital iSd § 8 Abs 3 Z 1 TS 2 KStG. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Genussrechts wurde bei der Emittentin weder Betriebsvermögen verwertet oder veräußert noch der Geschäftsbetrieb beendet, eingeschränkt oder geändert.

Im Zuge der Beendigung kam es zu folgenden Zahlungen der Emittentin an die Bf:

  • Rückzahlung des Nominalbetrags inkl Agio (steuerneutrale Einlagenrückzahlung)
  • Genussrechtszinsen (steuerfreier Beteiligungsertrag)
  • Abfindung aufgrund Beendigungsanspruch (sog Abschichtungsmehrbetrag)

Der den Stand des Surrogatkapital-Subkontos übersteigende Betrag (Abschichtungsmehrbetrag) qualifizierte laut Auffassung der Finanzverwaltung zwar bei der Emittentin als steuerneutraler (nicht abzugsfähiger) Buchverlust, jedoch bei der Bf als steuerpflichtiger Ertrag iSd § 7 Abs 2 KStG, der nicht der Beteiligungsertragsbefreiung iSd § 10 Abs 1 Z 3 KStG zugänglich ist. Dies wurde vom Finanzamt unter Verweis auf KStR Rz 1198 damit begründet, dass Zahlungen anlässlich der Kündigung des Genussrechtskapitals vor Liquidation des Emittenten einen einer Liquidation vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Akt (sog „Teilliquidation“) darstellen.

Demnach qualifizieren Zahlungen aus einer derartigen Teilliquidation als Veräußerungsvorgang, was bei der Bf zur Annahme eines steuerpflichtigen Ertrags führte (keine internationale Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 KStG).

Rechtliche Beurteilung des BFG

Hinsichtlich der Behandlung des Abschichtungsmehrbetrags hat das BFG zunächst festgehalten, dass sich nach der Rechtsprechung des VwGH die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 Z 3 KStG nur auf laufende Gewinnanteile bezieht und grundsätzlich keine Liquidationsgewinne erfasst (siehe VwGH 24.2.1999, 96/13/0008).

Der von der Finanzverwaltung in KStR Rz 1198 verwendete Begriff der „Teilliquidation“ findet sich in der Rechtsprechung des VwGH nur auszugsweise (siehe VwGH 23.4.2001, 98/14/0073; 19.2.2002, 96/14/0050). Das BFG stellte jedoch fest, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine (Teil-)Liquidation

  • die Verwertung oder Veräußerung von Betriebsvermögen sowie
  • die Beendigung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs voraussetzt.

Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor. Vielmehr wurde das Substanzgenussrecht lediglich aufgrund des Einstiegs eines neuen Investors vorzeitig beendet.

Der pauschalen Behandlung des Abschichtungsmehrbetrags als fiktive Teilliquidation iSd KStR Rz 1198 sei somit nicht zuzustimmen. Folglich qualifizierte der Abschichtungsmehrbetrag laut Auffassung des BFG als Einkommensverwendung, die der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 Z 3 KStG zugänglich ist.

Das BFG ließ die ordentliche Revision zu, da zur steuerlichen Behandlung des Abschichtungsmehrbetrags bei einer vorzeitigen Beendigung eines Substanzgenussrechts bislang keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

Auswirkungen auf die Praxis

Das BFG-Erkenntnis steht der langjährigen Verwaltungspraxis (bereits mit KStR 2001 Rz 544) entgegen, wonach bei sämtlichen vorzeitigen Beendigungen eines Substanzgenussrechts der Abschichtungsmehrbetrag als fiktive Teilliquidation zu behandeln ist.

In der Praxis ist daher im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Substanzgenussrechts zu prüfen, ob iSd vom BFG analog angewendeten VwGH-Rechtsprechung tatsächlich von einer fiktiven Teilliquidation auszugehen ist.

Eine Amtsrevision der Abgabenbehörde wurde bisher zwar nicht eingebracht, ist aber aufgrund des Widerspruchs mit KStR Rz 1198 zu erwarten. Das weitere Verfahren und insbesondere eine allfällige rechtliche Würdigung durch den VwGH sind daher mit Spannung abzuwarten.

 

Update 7. Mai 2026:
Zwischenzeitlich wurde gegen das BFG-Erkenntnis ordentliche Revision beim VwGH eingebracht.

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