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Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten einer internationalen Schachtelbeteiligung

News – 07.05.2026

Unterzeichnung eines Vertrags steht symbolisch für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten bei internationalen Schachtelbeteiligungen.

Rechtsfragen

  • Dürfen Veräußerungskosten iZm mit der Veräußerung einer steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligung als Betriebsausgaben abgesetzt werden?
  • Dürfen Aufwendungen, die in Zusammenhang mit steuerneutralen Einnahmen stehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn diese insgesamt zu einem Verlust führen?

Überblick

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 12. März 2026, RV/6100396/2020 entschieden, dass Veräußerungskosten i. Z. m. der Veräußerung einer steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligung nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Was ist eine internationale Schachtelbeteiligung?

Eine internationale Schachtelbeteiligung (§ 10 Abs 2 KStG) liegt vor, wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) zu mindestens 10 % an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dauerhaft (mind. ein Jahr) beteiligt ist. Dividenden und Veräußerungsgewinne/-verluste aus einer internationalen Schachtelbeteiligung sind grundsätzlich ertragsteuerneutral, sofern der Steuerpflichtige nicht zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung optiert (§ 10 Abs 3 KStG).

Ausgangslage

Der Beschwerdeführerin (Bf) entstand aus der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung ein steuerneutraler Veräußerungsverlust i. H. v. rund EUR 75 Mio. (keine Ausübung der Option gemäß § 10 Abs. 3 KStG). Im Zuge der Veräußerung fielen bei der Bf weiters Veräußerungskosten (z. B. Rechts-/Steuerberatung, Notariatskosten, Bankspesen etc) i. H. v. rund EUR 3 Mio. an, die sie als Betriebsausgaben steuerlich absetzen wollte.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Veräußerungskosten als Betriebsausgaben.

Rechtliche Beurteilung des BFG

Veräußerungskosten sind Teil des steuerneutralen Veräußerungsgewinns/-verlusts

Laut BFG ist der Veräußerungsgewinn-/verlust i. S. d. § 10 Abs. 3 KStG durch Gegenüberstellung der Einnahmen (Veräußerungserlös) und sämtlicher damit in Verbindung stehender Ausgaben (insb. inkl. Veräußerungskosten) zu ermitteln. Demnach bilden die Veräußerungskosten einen Teil des steuerneutralen Veräußerungsgewinns/-verlusts, der folglich von der Steuerneutralität der internationalen Schachtelbeteiligung insgesamt umfasst ist.

Das BFG tritt damit der Auffassung der Bf entgegen, wonach der Veräußerungsgewinns/-verlusts durch bloße Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit dem Buchwert der Beteiligung – unter Außerachtlassung der Veräußerungskosten – zu ermitteln sei.

Abzugsverbot für Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerneutralen Einnahmen (§ 12 Abs. 2 KStG)

Zusätzlich stellte das BFG fest, dass die Veräußerungskosten auch aufgrund des Abzugsverbots gemäß § 12 Abs. 2 TS 1 KStG (Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerneutralen Vermögensvermehrungen und Einnahmen) nicht abzugsfähig wären/sind.

Die Bf brachte vor, dass das Abzugsverbot nicht anwendbar sei, weil sie durch die Veräußerung der Beteiligung einen Verlust, also eine Vermögensminderung, erlitten habe und somit keine tatbestandliche Vermögensvermehrung vorliege.

Das BFG folgte diesem Argument nicht und hat (mit Verweis auf VwGH-Rechtsprechung) festgehalten, dass unter dem Begriff „Einnahmen“ „Geld oder geldwerte Vorteile“ bzw. „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert“ zu verstehen sind. Vor diesem Hintergrund stellt laut BFG der (unzweifelhaft zugeflossene) Veräußerungserlös – trotz der Tatsache, dass durch die Veräußerung insgesamt kein Gewinn (=Vermögensvermehrung) eingetreten ist – tatbestandliche Einnahmen i. S. d. § 12 Abs. 2 TS 1 KStG dar.

Auswirkungen auf die Praxis

Bereits bisher hatten Kapitalgesellschaften bei der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung abzuwägen, ob die Option zur Steuerpflicht der Beteiligung (§ 10 Abs. 3 KStG) vorteilhaft ist und daher ausgeübt werden soll oder nicht.

Die BFG-Entscheidung zeigt auf, dass die steuerliche Behandlung von Kosten, die im Zusammenhang mit der (späteren) Veräußerung der Beteiligung anfallen (Veräußerungskosten) bei dieser Abwägung als (zusätzliches) Kriterium zu beachten ist: Nur im Falle der Ausübung der Option zur Steuerpflicht der Beteiligung können Veräußerungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden, während diese im Falle der Nichtausübung der Option steuerlich nicht verwertet werden können.

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