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Update: Abzugsverbot für Managergehälter – Was das neue BFG-Erkenntnis für Sie bedeutet

News – 23.04.2026

Digitale Vertragsunterzeichnung steht symbolisch für das Abzugsverbot von Managergehältern und die Auswirkungen des neuen BFG-Erkenntnisses auf die steuerliche Praxis.

Rechtsfragen

  • Unterliegen Entschädigungen aus einem Wettbewerbsverbot dem Abzugsverbot für Managergehälter?
  • Sind zukünftige Zahlungen im Rahmen des Abzugsverbots für Managergehälter im Zeitpunkt der Rückstellungsdotierung oder erst bei Auszahlung zu berücksichtigen?

Überblick

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 9. März 2026, RV/ 5100586/2024 die bisher von Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung bestätigt, wonach das Abzugsverbot für Managergehälter bei Rückstellungen bereits im Zeitpunkt ihrer Dotierung zu berücksichtigen ist.

Was ist unter dem Abzugsverbot für Managergehälter zu verstehen?

Im österreichischen Steuerrecht dürfen fremdübliche Aufwendungen oder Ausgaben für das an Geschäftsführern, Vorständen und sonstigen leitenden Angestellten geleistete Entgelt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern dabei der Betrag von EUR 500.000,00 pro Person und Wirtschaftsjahr überschritten wird (§ 20 Abs 1 Z 7 EStG iVm § 12 Abs 1 Z 8 KStG).

  • Entgelt = alle Geld‑ und Sachleistungen (ausgenommen Abfertigungen nach  67 Abs 3 EStG, sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG und Aufwandsersatz).
  • Bei Leistungen, die für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten erbracht werden, wird der Höchstbetrag anteilig berechnet (Aliquotierung).

Ausgangslage

Vertragliche Situation

 

  • Vorstandsvertrag wurde zum 30. September 2021 beendet.
  • Wettbewerbsverbot bis 30. September 2023 wurde vereinbart.
  • Für 2021 wurde der aliquote Höchstbetrag (9/12) iHv EUR 375.000,00 aufgrund der laufenden Vergütung ausgeschöpft.
Entschädigung für Wettbewerbsverbot
  • EUR 2,28  Mio in 24 gleichen Monatsraten à EUR 95.000,00  (ab 1. Oktober  2021 bis 30. September 2023).
Bilanzielle Behandlung zum Jahresabschluss 31. Dezember 2021
  • 3 bereits gezahlte Raten (EUR 285.000,00) als Aufwand verbucht (1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021).
  • Für Restbetrag (EUR 1,995  Mio.) langfristige Rückstellung gebildet (1. Jänner 2022 bis 30. September 2023).
Auffassung der Bf
  • Entschädigung sei nicht vom Abzugsverbot betroffen und daher vollständig abzugsfähig (arg: kein Entgelt, sondern Gegenleistung für zukünftiges Unterlassen).
  • Sollte Entschädigung Abzugsverbot unterliegen, wäre diese auf den Zahlungszeitraum (über 3 Wirtschaftsjahre) zu verteilen
    • 2021: (weitere) EUR 125.000,00 abzugsfähig (3/12)
    • 2022: EUR 500.000,00 abzugsfähig (12/12)
    • 2023: EUR 375.000,00 abzugsfähig (9/12)
Auffassung der Finanzverwaltung
  • Entschädigung aus Wettbewerbsverbot qualifiziert als Entgelt und fällt zur Gänze im Jahr der Rückstellungsdotierung (2021) unter das Abzugsverbot.
  • Aufgrund Vertragslaufzeit bis 30. September 2021 (9/12) nur EUR 375.000,00 (9/12 × EUR 500.000,00) als abzugsfähiger Höchstbetrag anerkannt -> Entschädigung zur Gänze nicht abzugsfähig.

Rechtliche Beurteilung des BFG

  • Entschädigung als Entgelt

Das BFG sieht die Zahlung für das Wettbewerbsverbot als Entgelt im Sinne des Abzugsverbots. Der kausale Zusammenhang zum vorherigen Anstellungsverhältnis ist entscheidend. Diese Auffassung wird von der Literatur vertreten und entspricht der Rechtsprechung des VwGH (siehe VwGH 22. November 2018, Ro 2017/15/0042 zu Karenzentschädigungen).

  • Zeitpunkt der Berücksichtigung

Bei Bildung einer Rückstellung ist der gesamte Rückstellungsbetrag bereits im Jahr der Dotierung (hier: 2021) im Rahmen des Abzugsverbots zu berücksichtigen und nicht über den Auszahlungszeitraum zu verteilen. In der einschlägigen Fachliteratur ist diese Vorgehensweise umstritten.

  • Aliquotierung des Höchstbetrags

Laut BFG sei „zur Vermeidung einer unsachlichen Schieflage“ geboten, die Entschädigung in Höhe des für 2021 noch nicht ausgeschöpften Betrages (EUR 125.000,00) als abzugsfähig anzuerkennen. Die Aliquotierung des Höchstbetrags war somit für die Entschädigung nicht einschlägig.

  • Revision an VwGH

Das BFG hat die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen, weil bislang keine Rechtsprechung des VwGH zum Erfassungszeitpunkt derartiger Rückstellungen im Rahmen des Abzugsverbots existiert.

Update 23. April 2026:
Zwischenzeitig wurde gegen das BFG-Erkenntnis ordentliche Revision beim VwGH eingebracht. Die rechtliche Würdigung durch den VwGH bleibt mit Spannung abzuwarten.

Auswirkungen auf die Praxis

Bei Rückstellungen für Entschädigungen ist künftig darauf zu achten, dass laut BFG der gesamte Rückstellungsbetrag bereits im Zeitpunkt der Dotierung im Rahmen des Abzugsverbots zu berücksichtigen ist. Dies führt zu einer Kürzung des insgesamt abzugsfähigen Aufwands, sofern dadurch der zulässige Höchstbetrag überschritten wird.

Allerdings hat laut Auffassung des BFG eine Aliquotierung für die Entschädigung im Rahmen des Höchstbetrags nicht zu erfolgen. In der Praxis ist daher bei einem unterjährigen Austritt unter Vereinbarung einer Entschädigung zumindest aus rein steuerlichen Gründen ein Austritt eher am Anfang des Wirtschaftsjahres zu bevorzugen, da dadurch der Höchstbetrag in geringerem Ausmaß durch die laufende Vergütung ausgeschöpft wird und ein höherer abzugsfähiger Restbetrag für die Entschädigung verbleibt.

Fazit

Das neue BFG-Erkenntnis verdeutlicht, dass grundsätzlich alle Zahlungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, dem Abzugsverbot unterliegen und Rückstellungen bereits im Zeitpunkt ihrer Dotierung als Entgelt zu berücksichtigen sind. Unternehmen sollten ihre Vertrags‑ und Vergütungsstrukturen daher prüfen und gegebenenfalls anpassen, um den steuerlichen Höchstbetrag optimal zu nutzen.

Tipp: Lassen Sie Ihre bestehenden Vergütungsvereinbarungen von einem Steuerexperten prüfen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, mögliche Risiken zu minimieren und ein steueroptimales Ergebnis zu erzielen.

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