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Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit China ab 1. Jänner 2025

News – 30.01.2025

Österreich und China haben am 14. September 2023 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Am 21. Oktober 2024 teilte China mit, dass das zum Inkrafttreten notwendige innerchinesische Verfahren abgeschlossen wurde. Die im Protokoll angeführten Änderungen sind daher ab dem 1. Jänner 2025 anwendbar.

Für österreichische Unternehmen sollten die DBA-Änderungen zu einem Rückgang chinesischer Betriebsstätten führen. Die praxisrelevantesten Änderungen haben wir nachstehend zusammengefasst:

  • Die Frist zur Begründung einer Montagebetriebsstätte bei Bauausführungen und Montageleistungen und damit in Zusammenhang stehenden Aufsichtstätigkeiten wurde von sechs auf zwölf Monate erhöht. Die Frist zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte wurde nicht adaptiert und beträgt unverändert 6 Monate. Die Abgrenzung zwischen einer Montagebetriebsstätte (Zwölfmonatsfrist) und einer Dienstleistungsbetriebsstätte (Sechsmonatsfrist) wird in der Praxis daher künftig an Bedeutung gewinnen.
  • Der Quellensteuersatz für konzerninterne Dividenden an eine Kapitalgesellschaft (Beteiligungsquote iHv mindestens 25 %) wurde von 7 % auf 5 % reduziert. Die Quellensteuersatzreduktion ist begrüßenswert, da eine Anrechnung chinesische Quellensteuern infolge der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 KStG in Österreich idR ausscheidet.
  • Die „matching-credit-Bestimmung“ für Dividenden, Zinsen und Lizenzen wurde aufgehoben: Bisher wurde die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhobene chinesische Steuer in Österreich unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe iHv 10 % des Bruttobetrages der Dividenden/Zinsen bzw iHv 20 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren angerechnet. Die Aufhebung dieser Bestimmung wird insbesondere für jene österreichische Unternehmen, die Lizenzgebühren aus China beziehen (zB eines verbundenen Unternehmens, das ein IP des österreichischen Unternehmens nutzt) zu einer Erhöhung der österreichischen Steuerbelastung führen:
  • Es wurde ein umfassender Informationsaustausch vereinbart.

Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei Fragestellungen, die sich infolge der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit China ergeben.

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