Änderungen bei Privatstiftungen ab 1. Jänner 2026
News – 14.01.2026

Durch zahlreiche gesetzliche Neuregelungen (im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 – Teil II, des Budgetbegleitgesetzes 2025 und des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025) erfolgten nachfolgende Anpassungen in Bezug auf Privatstiftungen, die mit 1. Jänner 2026 in Kraft traten.
Stiftungseingangssteuer/Stiftungseingangssteueräquivalent
Die Stiftungseingangssteuer iSd StiftEG sowie das Stiftungseingangssteueräquivalent für die Zuwendung von inländischen Grundstücken iSd § 7 Abs 2 GrEStG wurden im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 bzw des Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – Teil II ab 1. Jänner 2026 von bisher 2,5 % auf 3,5 % erhöht. Somit unterliegen Zuwendungen an inländische Privatstiftungen oder von in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen an ausländische, vergleichbare Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2025 erfolgen, einer Stiftungseingangssteuer iHv 3,5 % bzw einem ebensolchen Stiftungseingangssteueräquivalent (im Fall der Zuwendung eines inländischen Grundstücks).
Zwischensteuer
Die Zwischensteuer für nach § 13 Abs 3 und 4 KStG zu versteuernde Einkünfte steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gemäß § 22 Abs 2 KStG von bisher 23 % auf 27,5 %. Damit wird – im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes – eine gesonderte Besteuerung für die der Zwischenbesteuerung unterliegenden Einkünfte einer Privatstiftung vorgesehen, zumal diese bislang lediglich mit dem regulären KöSt-Satz besteuert wurden. Im Ergebnis tritt daher eine „Entkoppelung“ vom regulären KöSt-Satz ein. Der Charakter der Zwischensteuer soll aber – davon abgesehen – erhalten bleiben.
Achtung: Die Gutschrift der Körperschaftsteuer erfolgt weiterhin in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes im Jahr des die Zwischenbesteuerung auslösenden Tatbestandes. Das bedeutet beispielsweise, dass für Zwischensteuerzahlungen aus dem Jahr 2025 eine Gutschrift der Körperschaftsteuer iHv 23 % der Bemessungsgrundlage erfolgt, während für jene aus dem Jahr 2026 eine Gutschrift von 27,5 % vorgesehen ist.
Hinweis: Die Frage, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Privatstiftungen, die kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendungen an inländische Begünstigte leisten und von Privatstiftungen die (zB aufgrund eines anwendbaren DBAs) Zuwendungen an ausländische Begünstigte vornehmen, eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, wurde vom VwGH an den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 24. Juni 2025, EU 2025/0003-1; Ro 2024/15/0016). Das BFG hat zuvor in drei Entscheidungen eine Unionsrechtwidrigkeit der aktuellen österreichischen Rechtslage bejaht.
Tipp: Für Körperschaftsbescheide von österreichischen Privatstiftungen sollte bis zur Entscheidung des EuGH eine Fristverlängerung beantragt werden, sofern Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte erfolgten, die aufgrund eines DBAs von der KESt (teilweise) entlastet wurden.
Siehe dazu auch: Privatstiftungen: Zwischenbesteuerungsentlastung (erneut) auf dem Prüfstand des EuGH – LeitnerLeitner
Erfassung von Einmalzuwendungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde in § 27 Abs 5 Z 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) das Wort „Privatstiftung“ durch die Wortfolge „privatrechtliche Stiftung“ ersetzt. Hintergrund für die Änderung bildete der Umstand, dass bisher Zuwendungen von ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sehr wohl aber ähnlichen Zwecken dienen, nur dann einer Besteuerung beim Empfänger in Österreich unterlagen, wenn die Zuwendungen wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG darstellten. Eine Besteuerung konnte somit insbesondere durch die Ausgestaltung der Zuwendung als Einmalzahlung vermieden werden. Ab 1. Jänner 2026 unterliegen nunmehr auch derartige Zuwendungen – unabhängig davon, ob sie einmalig oder wiederkehrend erfolgen – in Österreich einer Besteuerung. Der Anwendungsbereich von § 27 Abs 5 Z 7 EStG wurde daher dahingehend erweitert, dass nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“, somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes, abzustellen ist.
Auswirkungen für die Praxis
Die oa Änderungen führen zu einer steuerlichen Mehrbelastung von Stiftungen und sollten bei der Planung von Zuwendungen sowie der Vermögensstrukturierung frühzeitig mitbedacht werden.
Autor:innen
- Clemens NowotnySteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Claudia LernbeissSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person

