We for you in
Wechseln zu: LeitnerLeitner
News > Ärzte Aktuell – April 2025

Ärzte Aktuell – April 2025

Newsletter – 07.04.2025

Nachfolgend finden Sie das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für das 2. Quartal 2025 mit folgenden Themenschwerpunkten:

  •  Steuerliche „Highlights“ aus dem Regierungsprogramm 2025 – 2029
  •  Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen und der Sozialversicherungsbeiträge
  • Zinsanspassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen
  • Befristete Erhöhung der steuerlichen Begünstigungen bei Überstunden
  • Aufladen Arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge
  • Barrierefreiheitsgesetz

Steuerliche „Highlights“ aus dem Regierungsprogramm

Die neue Bundesregierung hat das erarbeitete Regierungsprogramm vorgestellt. Wir informieren Sie über die zentralen Änderungen

Steuerliche „Highlights“

  • Keine Pläne zur (Wieder-)Einführung einer Erbschafts– und Vermögenssteuer
  • Änderungen im Bereich der Einkommensteuer
    • Verlängerung des Spitzensteuersatzes (55 % für Einkommen über 1 Million EUR) um vier Jahre (bis inklusive 2029)
    • Aussetzen eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs (Kalte Progression).
    • Steuerliche Begünstigung für Überstunden/Zuschläge
    • Attraktivierung der steuerfreien Mitarbeiter-Prämie
    • Schrittweise Anhebung der Luxustangente von derzeit EUR 40.000,00 auf EUR 65.000,00
  •  Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
    • Abschaffung des USt-Nullersteuersatzes für PV-Anlagen ab 1. April 2025
  • Einbeziehung von E-Kfz in die motorbezogene Versicherungssteuer ab 1. April 2025
  • Reform des Stiftungsrechts:
    • Anhebung der Stiftungseingangssteuer auf 3,5 % (bisher 2,5 %)
    • Anhebung der Zwischensteuer auf 27,5 % (zuvor angelehnt an KöSt mit 23 %)
  • Abschaffung der Grunderwerbsteuer sowie der staatlichen Nebengebühren beim Erwerb des ersten Eigenheims
  • Neuregelung der Bildungskarenz
  • Indexierung von Mieten:
    • Gesetzlicher Wertindex (inklusive Neubau) auf Basis des VPI soll mit
      30 % begrenzt sein, höhere Inflationsraten nur bis zur Hälfte.
    • Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz soll 2025 keine Indexierung erfolgen und im Jahr 2026 nur mit 1 % bzw 2 %.
    • Es soll eine Beschränkung der Dauer der Rückforderbarkeit aufgrund unwirksamer Wertsicherungsvereinbarungen erfolgen.

,

Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen und der Sozialversicherungsbeiträge

Sollten die vorgeschriebenen Steuervorauszahlungen für 2025 auf Basis der Geschäftsentwicklung des laufenden Jahres zu hoch oder zu niedrig sein, kann bis 30. September 2025 eine Anpassung beim Finanzamt beantragt werden.

Auch eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge kann bis 31. Dezember 2025 erfolgen. Die Beiträge zur Sozialversicherung stellen Betriebsausgabe dar und wirken sich damit auch auf den steuerpflichtigen Gewinn aus.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Einbringung der Anträge zur Seite.

Kontakt

 

Zinsanspassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen

Die Höhe der Zinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Mit Erlass des BMF vom 10. März 2025 wurden die ab 12. März 2025 geltenden Zinssätze wie folgt festgelegt:

Basiszinssatz 2,03 %
Stundungszinsen 6,53 %
Anspruchszinsen 4,03 %
Aussetzungszinsen 4,03 %
Beschwerdezinsen 4,03 %
Umsatzsteuerzinsen 4,03 %
Rückerstattungszinsen
(§ 16 Abs 1 COFAG-NoAG)
4,03 %

Erhöhung der steuerlichen Begünstigungen bei Überstunden

Noch für das Jahr 2025 können Überstundenzuschläge für die ersten 18 Überstunden pro Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes – insgesamt bis zu EUR 200,00 – lohnsteuerfrei ausbezahlt werden.

Ab dem 1. Jänner 2026 gilt: Es können die ersten 10 Überstundenzuschläge pro Monat (max 50 % des Grundlohns) bis insgesamt EUR 120,00 steuerfrei belassen werden.

 

Aufladen Arbeitgebereigener Elektrofahrzeuge

Der für den steuerfreien Kostenersatz maßgebliche Strompreis beträgt für das Kalenderjahr 2025 maximal 35,889 Cent/kWh.

Es ist nicht von Relevanz, auf wen im Haushalt der Stromliefervertrag lautet, sondern nur, dass eine Zuordnung der geladenen Strommenge zum arbeitgebereigenen PKW gegeben ist.

Die eindeutige Zuordenbarkeit muss nicht zwingend durch die Ladeeinrichtung erfolgen, sondern kann auch durch In-Vehicle-Aufzeichnungen, Charging History in Apps bzw Identifizierung mit QR-Code, RID-Chip oder Smartphone App nachgewiesen werden

 

Barrierefreiheitsgesetz

Ab 28. Juni 2025 tritt das sogenannte „Barrierefreiheitsgesetz“ in Kraft, das auch für medizinische Einrichtungen von Interesse sein könnte:

Künftig müssen unter anderem digitale Dienstleistungen, wie Terminbuchungen über ein Online Portal „barrierefrei“ zugänglich sein. Es muss sichergestellt werden, dass auch Menschen mit Behinderung (zB Sehbehinderung) das Buchungsportal ohne jegliche Erschwernis und ohne fremde Hilfe nützen können. Werden in der Ordination, in einem Therapiezentrum oder sonstigen Einrichtung mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt und ein bestimmter Jahresumsatz erreicht, ist diese Vorgabe verpflichtend einzuhalten.

Wenn Sie betroffen sein könnten, informieren Sie sich rechtzeitig, ob Sie „barrierefrei“ unterwegs sind. Unsere Expert:innen von unserem Kooperationspartner LeitnerLaw Rechtsanwälte Edthaler Leitner-Bommer Schmieder stehen Ihnen gern zur Verfügung.

Autor:innen