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Ärzte Aktuell – Dezember 2025

Newsletter – 16.12.2025

Medizinisches Team sitzt an einem runden Tisch und arbeitet gemeinsam an Unterlagen und Laptops.

Nachfolgend finden Sie das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für das 4. Quartal 2025 mit folgenden Themenschwerpunkten:

 

 

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – Jahresbeleg

Wer ist von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht betroffen?

  • Unternehmer, deren Jahresumsatz je Betrieb EUR 15.000,00 übersteigt UND
  • deren Barumsätze mehr als EUR 7.500,00 betragen.
  • Bei Überschreitung der Grenzen muss ein geeignetes Kassensystem eingesetzt werden, welches auch via FinanzOnline registriert werden muss.
  • Verpflichtung zur Erstellung eines Belegs bei Barzahlung, welcher dem Patienten zur Verfügung gestellt werden muss.
  • Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren in Form einer elektronischen Abspeicherung.
  • Erstellung eines Startbelegs bei erstmaligem Einsatz, welcher mittels Handy-App zu prüfen ist.

Was ist am Jahresende zu tun?

  • Erstellung eines Jahresbelegs (Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg) durch Eingabe des Wertes 0.
  • Voraussetzung ist eine Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Für den Fall, dass diese nicht funktioniert, hat die Überprüfung des Jahresbelegs unmittelbar nach dem Ende des Ausfalls zu erfolgen.
  • Aufbewahrung des Jahresbelegs für sieben Jahre.

ACHTUNG: Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen.

Die verpflichtende Überprüfung des Manipulationsschutzes der Registrierkasse anhand des Jahresbelegs hat bis zum 15. Februar 2026 zu erfolgen (entweder manuell mittels Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice).

HINWEIS: Die Frist bis zum 15. Februar gilt auch, wenn die Durchführung der verpflichtenden Überprüfung durch LeitnerLeitner erfolgen soll. In diesem Fall ersuchen wir um rechtzeitige Übermittlung des Jahresbelegs.

Gewinnfreibetrag 2025 – noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionen tätigen

Rechtzeitig vor Jahresende möchten wir an die Möglichkeit des Gewinnfreibetrages für das Jahr 2025 erinnern. Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 wird der Gewinnfreibetrag automatisch berücksichtigt, ohne dass weitere Voraussetzungen erforderlich sind.

Liegt der Gewinn über EUR 33.000,00, sollten Steuerpflichtige selbst aktiv werden und rechtzeitig im Jahr 2025 eine Investition tätigen, um den Gewinnfreibetrag steueroptimal auszuschöpfen.

Begünstigt sind Investitionen in neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB medizinische Geräte, Ordinationsausstattung etc). Nicht begünstigt sind zB PKW oder geringwertige Wirtschaftsgüter. Bestimmte Wertpapiere zählen ebenfalls zum begünstigten Anlagevermögen. Gerne beraten wir Sie für die optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages sowie über mögliche Kombinationen und steueroptimale Nutzung von Investitionsfreibetrag und/oder Gewinnfreibetrag.

Erhöhung des Investitionsfreibetrags beschlossen

Der Nationalrat hat in die Erhöhung des Investitionsfreibetrags in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 nun beschlossen. Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Sachanlagen (Ordinationseinrichtung, medizinische Geräte, EDV, etc) zwischen November 2025 und Dezember 2026 können 20 % als Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Für „Ökoinvestmens“ (zB emissionsfreie Fahrzeuge, E-Ladestationen, etc) stehen 20 % zu.

Voraussetzung ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Die Abschreibung wird nicht berührt und steht zusätzlich zu.

Anschaffungen, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird, können nicht zusätzlich für den Gewinnfreibetrag genutzt werden. Für eine steuerlich Optimale Gestaltung Ihrer Investitionen beraten wir Sie gerne persönlich.

Einkommensteuergesetz, BGBl I 400/1988 idF 25/2025, § 124b Z 479

 

Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge bis 31. Dezember 2025 möglich

Eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge kann bis zum 31. Dezember 2025 bei der SVS als elektronischer Antrag erfolgen.

Sozialversicherungsbeiträge stellen Betriebsausgaben dar und senken somit die Steuerbemessungsgrundlage. Es kann daher sinnvoll sein, die Beiträge bereits unterjährig anzupassen und nicht die Nachzahlung iRd Nachbemessung nach erfolgter Steuerveranlagung abzuwarten.

Gerne beraten wir Sie persönlich bzgl der Anpassung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge auf Ihre persönliche Gewinnsituation.

Freiwilliger Sozialaufwand und sonstiger Personalaufwand

  • Mitarbeiterprämie 2025
    Im Kalenderjahr 2025 besteht erneut die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie bis EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn diese als zusätzliche Zahlungen vereinbart wird und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Mitarbeiterprämie ist zwar steuerfrei, unterliegt allerdings zur Gänze der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, Betriebliche Vorsorge).
  • Betriebsveranstaltungen
    Kosten für Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Teambuilding-Events, etc sind bis EUR 365,00 je Teilnehmer steuerfrei und gelten als Betriebsausgaben. Der geldwerte Vorteil ergibt sich hierbei aus der kostenlosen Teilnahme der Mitarbeiter.
  • Gutscheine
    Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen, Autobahnvignetten, etc sind bis zu EUR 186,00 pro Dienstnehmer pro Jahr steuerfrei und stellen ebenfalls Betriebsausgaben dar. Die Gutscheine müssen als allgemein gewährte Zuwendung an alle Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (zB Weihnachten) übergeben werden und dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen.

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