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Ärzte Aktuell – Februar 2023

Newsletter – 17.01.2023

Nachfolgend finden Sie das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für Februar 2023 mit folgenden Themenschwerpunkten:

  • Neuer Kollektivvertrag 2023 für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Salzburg
  • Qualifikation einer Krankenanstalt als Sanatorium
  • Personalgestellung durch Krankenhaus an MRT-Institut
  • Steuerbefreiung für Heilbehandlungen Art 132 abs 1 lit c MwStSystRL

 

Neuer Kollektivvertrag 2023 für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Salzburg

Die Ärztekammer Salzburg hat in einem Rundschreiben bereits die Eckdaten zum Kollektivvertrag 2023 veröffentlicht. Dieser soll rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten. Maßgeblich für den Verhandlungsabschluss war die Kassentariferhöhung 2022/2023 sowie die Inflationsdaten (VPI) aus dem Jahr 2022.

Die wesentlichen Inhalte sind:

  • Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter sollen ab 1. Jänner 2023 um 7,8 % und mit 1. Juli 2023 um 5,63 % angehoben werden.
  • IST-Gehälter, welche das kollektivvertraglich vereinbarte Mindestgehalt übersteigen, sollen rückwirkend ab 1. Jänner 2023 um 7,8 % erhöht werden. Freiwillige Erhöhungen seit 1. Jänner 2022 und ab 1. Jänner 2023 können ab dem Zeitpunkt der Erhöhung angerechnet werden.
  • Die Allgemeine Gefahrenzulage soll um 7,8 % auf EUR 123,00 erhöht werden. Die Strahlenzulage soll um 7,8 % auf EUR 161,00 erhöht werden.

 

Qualifikation einer Krankenanstalt als Sanatorium

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0085) ist die Qualifikation einer Krankenanstalt als Sanatorium (Krankenanstalt mit höherem Unterbringungsstandard) in den Bundesländern Salzburg, Kärnten und Vorarlberg auch abgabenrechtlich relevant, da sie eine höhere Tourismusabgabe zur Folge hat (bspw in Salzburg 0,9 bis 1,8 ‰ des Umsatzes statt 0,3 ‰).

 

Personalgestellung durch Krankenhaus an MRT-Institut

  • Leistungen eines Krankenhauses, „die unmittelbar mit der Krankenbehandlung in Zusammenhang stehen“ fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 18 UStG.
  • Die Personalgestellung des Krankenhauses an ein MRT-Institut, welches sodann MR-Analysen an das Krankenhaus zur Verfügung stellt, steht nur in mittelbarem Zusammenhang mit der Krankenbehandlung durch das Krankenhaus.
  • Soweit das MR-Institut überdies Analysen für Personen erstellt, die keine Patienten des Krankenhauses sind, besteht nicht einmal ein mittelbarer Zusammenhang mit der Krankenbehandlung durch das Krankenhaus.
  • Die Personalgestellung wird daher als umsatzsteuerpflichtig beurteilt. Dem MR-Institut steht daher auch ein Vorsteuerabzug zu.

BFG 18.11.2022, RV/5100381/2010

 

Steuerbefreiung für Heilbehandlungen Art 132 abs 1 lit c MwStSystRL

  • Unter die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.
  • Dienstleistungen, die die Überprüfung der Richtigkeit einer diagnostizierten Krankheit, die Suche nach der besten verfügbaren medizinischen Dienstleistung zur Heilung und allfällig die Sicherstellung der medizinischen Behandlung im Ausland umfassen, haben ihren Hauptzweck in der Erstellung eines Gutachtens und fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

EuGH 24.11.2022, C-458/21, CIG Pannónia Életbiztosító

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