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Ärzte Aktuell – Juli 2025

Newsletter – 09.07.2025

Nachfolgend finden Sie das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für das 3. Quartal 2025 mit folgenden Themenschwerpunkten:

Anpassung der Basispauschalierung gem § 17 EStG

Die Basispauschalierung regelt die Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung für bestimmte selbstständige Tätigkeiten. Anstelle einer detaillierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung können pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Der Nationalrat hat im Rahmen des Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) folgende Änderungen im Zusammenhang mit der Basispauschalierung beschlossen:

Ab der Veranlagung 2025 wird die Umsatzgrenze auf EUR 320.000,00 angehoben (zuvor EUR 220.000) und ab der Veranlagung 2026 nochmals auf EUR 420.000,00 erhöht.

Für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit werden die pauschalen Betriebsausgaben mit 6 % berechnet und betragen für die Veranlagung 2025 maximal EUR 19.200,00 und ab der Veranlagung 2026 maximal EUR 25.200,00.

Die Erhöhung der Umsatzgrenze gilt auch für alle anderen Tätigkeiten. Für die Veranlagung 2025 wird hier auch zusätzlich der Prozentsatz von 12 % auf 13,5 % und ab der Veranlagung 2026 auf 15 % erhöht. Maximal können demnach für die Veranlagung 2025 EUR 43.200,00 und für die Veranlagung 2026 EUR 63.000,00 als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden (zuvor EUR 26.400,00).

BBG 2025 – Abgabenrecht

Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Für das Kalenderjahr 2025 sollen Arbeitgeber die Möglichkeit haben, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal EUR 1.000,00 pro Mitarbeiter zu gewähren.

Die Prämie kann wahlweise nur einzelnen Mitarbeitern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Die Auswahl muss jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.

Wie schon bei der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023, muss es sich für die Steuerfreiheit um eine zusätzliche Zahlung handeln.

Werden dem Arbeitnehmer sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, kann pro Kalenderjahr nur ein Betrag von EUR 3.000,00 steuerfrei bleiben.

Die Regelung gilt vorerst nur für das Kalenderjahr 2025. Das Bundesministerium für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Auf Basis der Ergebnisse soll anschließend bestimmt werden, ob die Regelung auf das Kalenderjahr 2026 ausgeweitet wird (Gesetzesentwurf und Anpassung wird 2026 folgen).

BBG 2025 – Abgabenrecht

Digitale Änderungen für Wahlärzte

Wahlärzte müssen ab 1. Jänner 2026 die e-Card Infrastruktur, den e-Impfpass und einzelne ELGA-Funktionalitäten wie die e-Medikation verwenden.

Die digitale Einreichung von Honorarnoten bei den Krankenkassen ist bereits seit Juli 2024 für Wahlärzte verpflichtend, die mindestens 300 verschiedene Patienten pro Jahr behandeln und deren Honorarnoten bei den Krankenversicherungsträgern zur Kostenerstattung eingereicht werden. Von der ÖGK, der SVS und der BVAEN wird dafür das Service „WAHonline“ zur Verfügung gestellt.

Für welche Wahlärzte die weiteren Regelungen verpflichtend sein werden, steht derzeit noch mit Gesundheitsministerium in Verhandlung.

Wahlärzte, die noch nicht an das e-Card System angeschlossen sind, müssen Vorlaufzeiten einplanen, um die technischen Voraussetzungen erfüllen zu können. Das e-Card System besteht aus dem Gesundheitsinformationsnetz (GIN), dem e-Card Lesegerät (GINO) und der Adminkarte zur Identifikation. Eine Freischaltung erfolgt durch die jeweilige Landesstelle der ÖGK, welche dann auch die Ausstattung mit dem e-Card System veranlasst.

Motorbezogene Versicherungssteuer für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge

Ab dem 1. April 2025 unterliegen nun auch elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge der motorbezogenen Versicherungssteuer. Die Steuer ist an das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung geknüpft und wird gemeinsam mit dieser vorgeschrieben.

Für Festsetzung ist bei E-PKW die Motorleistung sowie das Eigengewicht maßgeblich.

Familienbeihilfe für erwerbstätige Studierende

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein zu versteuerndes Einkommen (iSd § 33 Abs 1 EStG) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von EUR 17.212,00 (ab 1. Jänner 2025) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr den Betrag, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den übersteigenden Betrag.

Anpassung Einkommensteuervorauszahlungen 2025

Sollten die vorgeschriebenen Steuervorauszahlungen für das Jahr 2025 auf Basis der Geschäftsentwicklung zu hoch oder zu niedrig sein, kann bis 30. September 2025 eine Herabsetzung beim Finanzamt beantragt werden. Nach diesem Datum sind für das laufende Jahr keine Anpassungen mehr möglich und kann eine allfällige zu hohe Vorauszahlung nur im Wege der Veranlagung rückerstattet werden.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Einbringung der Anträge zur Seite.

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