Ärzte Aktuell Juli 2026
Newsletter – 15.07.2026

Der neue „Aktivitätsfreibetrag“ für Nebeneinkünfte in der Pension
Unter dem Titel „Arbeiten im Alter“ hat die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt, das ab dem Jahr 2027 wirksam werden soll. Ziel ist es, die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Regelpensionsalters steuerlich attraktiver zu gestalten, um erfahrene Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben zu halten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte soll ein steuerlicher Freibetrag von EUR 15.000,00 jährlich (entspricht EUR 1.250,00 monatlich) zustehen, wenn:
- Das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht ist,
- Anspruch auf eine Alterspension oder ein gleichartiger Pensionsanspruch gegenüber Versorgungseinrichtungen (bspw gegenüber der Ärztekammer) besteht.
- Bei bereits angetretener Pension mit Nebeneinkünften (sogenannten „Zuverdiener“) müssen bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht haben (Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate, Männer mindestens 480 Versicherungsmonate, die erforderliche Anzahl unterliegt einer jährlichen Erhöhung bis 2033).
Begünstigt sind nur aktive Erwerbstätigkeiten, z. B. aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus einem Anstellungsverhältnis. Nicht begünstigt sind beispielsweise betriebliche Versorgungsrenten oder Mieteinkünfte.
Im Rahmen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus einem Anstellungsverhältnis wird der Aktivitätsfreibetrag bereits in der Lohnverrechnung des Dienstgebers berücksichtigt (sofern ihm eine Erklärung des Steuerpflichtigen und der Nachweis der Voraussetzungen vorliegt). Der Aktivitätsfreibetrag kann auch im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.
Zusätzlich soll auch die Anpassung bestimmter Pensionsversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung das Weiterarbeiten im Alter finanziell attraktiver machen. Ist das Regelpensionsalter erreicht, wird die Alterspension aber noch nicht in Anspruch genommen („Aufschieber“) oder bei Pensionsbezug eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt („Zuverdiener“), soll im Anstellungsverhältnis der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wegfallen. Für selbstständig Erwerbstätige soll der Beitragssatz im selben Verhältnis wie der Dienstnehmeranteil reduziert werden.
| Beitragssatz | Davon 44,956 % gerundet | Differenz zum vollen Beitragssatz |
| 18,5 % (GSVG) | 8,32 % | 10,18 % |
| 20 % (FSVG) | 7,64 % | 9,36 % |
| 17 % (BSV) | 8,99 % | 11,01 % |
Das neue Reformpaket zur Attraktivierung der Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter hinaus, SWK 12/2026, 594.
Abschaffung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags für Wertpapiere und weitere Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz
Die österreichische Bundesregierung hat am 10. Juni 2026 das Doppelbudget 2027-2028 präsentiert und in der dazugehörigen Regierungsvorlage zahlreiche Anpassungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht vorgesehen. Diese Änderungen wurden am 8. Juli 2026 vom österreichischen Nationalrat angenommen.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Regelung zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG). Ab 1. Januar 2027 wird dieser auf Investitionen in Sachanlagen beschränkt, sodass Anschaffungen begünstigter Wertpapiere zu keiner Steuerreduktion mehr führen. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen für vorzeitig ausscheidende Sachanlagen bleiben jedoch weiterhin möglich. Die Einschränkung auf Investitionen in Sachanlagevermögen ist vorerst auf die Jahre 2027 bis 2029 beschränkt.
Entgegen der bisherigen Empfehlung, Sachanlagen aufgrund des erhöhten Investitionsfreibetrages möglichst ins Jahr 2026 vorzuziehen, ist aufgrund dieser Neuregelung zu erwägen, Investitionen in Sachanlagen eher in die Jahre 2027-2029 zu verschieben, um sich die Begünstigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in diesem Zeitraum offen zu halten.
Gerne stehen wir Ihnen für Investitionsüberlegungen beratend zur Seite.
Weitere Auswirkungen durch das Budgetbegleitgesetz 2026:
- Entfall des großen und kleinen Arbeitsplatzpauschales für Wirtschaftsjahre ab 2027
- Abschaffung des Telearbeitspauschales ab dem Kalenderjahr 2027
- Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds ab 2028 um einen Prozentpunkt von (3,7 % aktuell auf 2,7 % ab 2028)
Regierungsvorlage (RV 523 28. GP) zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028; Parlamentskorrespondenz der 89. Sitzung des Nationalrats vom 8. Juli 2026 (89/NRSITZ).
Steuerfreie SEG-Zulage für Ordinationshilfen in Arztpraxen
Die Gewährung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (kurz SEG-Zulage), wie der Infektionszulage setzt voraus, dass Dienstnehmer überwiegend (d. h. mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit) Tätigkeiten ausüben, die mit einer erhöhten Gefährdung für Leben, Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit (z. B. Infektionsrisiko) verbunden sind. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsinhalte und Belastungen.
Der VwGH bestätigt, dass Ordinationshilfen in Arztpraxen für Allgemein- und Kindermedizin laufend mit Infektionskrankheiten konfrontiert sind, da sie als Erstanlaufstelle von akut kranken Patienten aufgesucht werden. Bei fehlender räumlicher Abschirmung oder vergleichbaren Schutz und bei nachweislich zeitlich überwiegender Patientenexposition ist eine steuerfreie Infektionszulage zu gewähren.
Wichtig ist die nachweisbare Dokumentation, bspw in Form von Tätigkeitsbeschreibung der konkreten MitarbeiterIn und Arbeitsabläufen in der Praxis.
VwGH 26. November 2025, Ra 2024/15/0030, Steuerfreie SEG-Zulage an Ordinationshilfen in Arztpraxen, SWK 10/2026, 540.
Mitarbeiterprämie 2026
Für das Jahr 2026 können Arbeitgeber im Zeitraum Juli bis Dezember 2026 eine steuerfreie (aber lohnnebenkostenpflichtige!) Mitarbeiterprämie i. H. v. maximal EUR 500,00 auszahlen. Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerfreiheit an das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift geknüpft ist. Die Prämie muss somit auf einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhen. Aktuell sieht der Kollektivvertrag für Ordinationsassistent:innen eine derartige Regelung nicht vor, sodass die Prämie an diese Mitarbeiter nicht steuerfrei ausbezahlt werden kann.
Auslaufen der Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr
Die für zwei Jahre befristete Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr für die Eintragung von Eigentum und Pfandrechten bis zu einer Grenze von EUR 500.000,00 ist mit Ende Juni 2026 ausgelaufen. Die Befreiung gilt nur mehr für Anträge auf Eintragung, die vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht eingelangt sind.
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