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Ärzte Aktuell März 2026

Newsletter – 19.03.2026

Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge einer Gruppenkrankenversicherung in der Pension

Beiträge zur Pflichtversicherung einer gesetzlichen Sozialversicherung sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 16 Abs 1 Z 4 EStG), allerdings nur wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung der Beiträge besteht („Pflichtbeiträge“).

Bei einer Gruppenkrankversicherung schließt die jeweilige Kammereinrichtung einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen und bildet dabei eine Versorgungseinrichtung, die der Krankenversorgung dient. Die Beiträge, sofern es sich um Pflichtbeiträge handelt, sind folglich von § 16 Abs 1 Z 4 EStG umfasst und sind insoweit als Betriebsausgaben- bzw Werbungskosten zu berücksichtigen.

Für Pensionisten wurden die Beiträge bisher nur mit maximal 5,1 % der jährlichen Höchstbemessungsgrundlage anerkannt mit der Begründung, dass dies den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Dem wurde nun vom Bundesfinanzgericht eine Absage erteilt: Beiträge an eine Gruppenkrankenversicherung sind in tatsächlich geleisteter Höhe (gedeckelt mit dem nach GSVG jährlich zu ermittelnden Höchstbetrag) abzugsfähig. Eine Aufteilung der Beiträge auf laufende und sonstige Bezüge (13./14. Bezug) ist vorzunehmen.

BFG 21.7.2025, RV/7104160/2024; Steiger, taxlex 2026/8, 27.

ORF-Abgabe

Kommunalsteuerpflichtige Ärzt:innen sind geräteunabhängig verpflichtet, den ORF-Beitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht basiert auf der gesamten kommunalsteuerpflichtigen Lohnsumme und für jene Gemeinde, in der Kommunalsteuer angefallen ist. Bei mehreren Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden können sich daher Mehrfachbeiträge ergeben.

Für Ordinationen kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn im vorangegangenen Jahr Lohnsteuer und Kommunalsteuer entrichtet wurde. Bei Ordinationen ohne Dienstnehmer entsteht keine Beitragspflicht.

Die Zahlungsaufforderungen werden durch die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) postalisch übermittelt. Unternehmer erhalten die Vorschreibung im Regelfall über das Unternehmensserviceportal elektronisch zugestellt.Die fälligen Beiträge können einmal jährlich per Zahlschein oder in Raten nur bei Erteilung eines SEPALastschriftmandat gezahlt werden.
Weiters sind alle Hauptwohnsitz-Adressen zur Beitragsleistung verpflichtet.

Ein kommunalsteuerpflichtiger Arzt, der seine Ordination an der Adresse seines Hauptwohnsitzes führt, muss den ORF-Beitrag nur für die Ordination leisten. Damit er von der Beitragspflicht als Privatperson ausgenommen wird, muss das Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ ausgefüllt und an das OBS gesendet werden. Die Befreiung muss bis 15. April 2026 beantragt werden, ansonsten wird der ORF-Beitrag sowohl für den betrieblichen als auch den privaten Bereich vorgeschrieben. Das Formular sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Sollten Sie trotz Antrag Zahlungsaufforderungen als Privatperson erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das OBS um eine Anpassung zu veranlassen.

ORF-Beitragsgesetz 2024, BGBl I Nr. 59/2025

Kein Hälftesteuersatz bei Einkünften über EUR 730,00 p.a. nach Betriebsaufgabe

Wird die aktive Erwerbstätigkeit eingestellt und ist das 60. Lebensjahr bereits vollendet, kann im Zuge einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe für den Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn der halbe Durchschnittsteuersatz geltend gemacht werden, sofern der Betrieb bereits seit 7 Jahren besteht.

Die Einstellung der Erwerbstätigkeit muss für eine längere Dauer geplant sein, wobei sich im Gesetz selbst keine Regelung hinsichtlich der Dauer findet. Maßgeblich ist die tatsächliche Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit. Unschädlich ist lediglich aktive Erwerbstätigkeit, deren Umsatz EUR 22.000,00 und Gewinn EUR 730,00 p.a (= „Veranlagungsfreibetrag“) nicht überschreitet. Pensionseinkünfte – als passives Erwerbseinkommen – sind unschädlich.

Im Zuge der Betriebsveräußerung/-aufgabe ist somit streng drauf zu achten, dass sämtliche aktive Erwerbstätigkeiten, die diese Kriterien nicht erfüllen, ebenfalls beendet werden. Zu beachten ist dabei, dass auch Funktionsgebühren sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als aktives Erwerbseinkommen gelten. Letztere liegen regelmäßig auch dann vor, wenn sich lediglich ein Waldgrundstück im Eigentum befindet.

Im gegenständlichen Fall wurde im Folgejahr nach Betriebsaufgabe neuerlich eine Erwerbstätigkeit über der genannten Grenze aufgenommen. Seitens des Bundesfinanzgerichts wurde daher die Anwendung des Hälftesteuersatzes für den Aufgabegewinn versagt.

Ehgartner/Knechtl, SWK 2025/36, 1488.

Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen bemessen sich grundsätzlich auf Basis des Jahresgewinns laut Einkommensteuerbescheid. Bei der Bemessung der Beiträge des laufenden Jahres stellt die SVS auf den Gewinn des drittvorangegangenen Jahres ab. Hat sich die Gewinnsituation seither verändert, führt dies zu einer zu hohen /niedrigen Beitragsvorschreibung. Gerade im Fall von zu hohen Beitragsvorschreibungen sollte daher eine Anpassung der Beiträge vorgenommen werden. Aber auch bei zu niedrigen Beitragsvorschreibungen ist eine Anhebung der Beiträge zu empfehlen, um höhere Nachzahlungen in Folgejahren zu vermeiden.

Hinzuweisen ist darauf, dass Sozialversicherungsbeiträge Betriebsausgaben darstellen und somit die Steuerbemessungsgrundlage senken. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wirkt sich überdies auf die Leistungsansprüche aus (Sachleistungsberechtigung vs Geldleistungsberechtigung).

Gerne beraten wir Sie bzgl der Anpassung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge an Ihre persönliche Gewinnsituation.

 

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