Ärzte Aktuell – November 2024
Newsletter – 12.12.2024
Das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für November 2024 mit folgenden Themenschwerpunkten:
- Neuer Kollektivvertrag für die Angestellten von Zahnärzten
- Steuerrechtliche Änderungen 2025
- Elektromobilität
- Kleinunternehmerregelung NEU
Neuer Kollektivvertrag für die Angestellten von Zahnärzten
Der neue Kollektivvertrag wurde am 29. November 2024 beschlossen. Der Kollektivvertrag ist ab 1. Jänner 2025 gültig und sieht eine verpflichtende Mitarbeiter:innenprämie ab 1. Juni 2024 vor, welche bis 15. Februar 2025 auszubezahlen ist.
Steuerrechtliche Änderungen 2025
Durch die Abgeltung der kalten Progression werden jährlich die Grenzen im Steuertarif sowie bei den Absetzbeträgen valorisiert. Nachstehend dürfen wir Ihnen einige Anpassungen ab dem Jahr 2025 überblicksweise zusammenfassen:
Anpassungen im Einkommensteuertarif | ||
aktuell | ab 1. Jänner 2025 | Steuersatz |
bis EUR 12.816,00 | bis EUR 13.308,00 | 0 % |
über EUR 12.816,00 bis EUR 20.818,00 |
über EUR 13.308,00 bis EUR 21.617,00 |
20 % |
über EUR 20.818,00 bis EUR 34.513,00 |
über EUR 21.617,00 bis EUR 35.836,00 |
30 % |
über EUR 34.513,00 bis EUR 66.612,00 |
über EUR 35.836,00 bis EUR 69.166,00 |
40 % |
über EUR 66.612,00 bis EUR 99.266,00 |
über EUR 69.166,00 bis EUR 103.072,00 |
48 % |
über EUR 99.266,00 | über EUR 103.072,00 | 50 % |
Anpassungen der Absetzbeträge
Ab 1. Jänner 2025 werden der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (neu EUR 601,00 für ein Kind, EUR 813,00 für zwei Kinder sowie EUR 268,00 für jedes weitere Kind bei einer Einkommensgrenze des Partners von EUR 7.284,00), der Unterhaltsabsetzbetrag (neu EUR 37,00 bei einem Kind, EUR 55,00 bei zwei Kindern und EUR 73,00 für jedes weitere Kind), der Verkehrsabsetzbetrag (neu EUR 487,00 erhöhter Betrag EUR 838,00 EUR 790,00 Zuschlag) sowie der Pensionistenabsetzbetrag (neu EUR 1.002,00 bzw erhöht EUR 1.476,00) angehoben.
Die Einschleifgrenzen beim Verkehrsabsetzbetrag sowie beim Pensionisten-absetzbetrag werden ebenfalls angehoben.
Anpassung Tages- und Nächtigungsgeld
Die seit Jahren nicht angepassten Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder werden ebenfalls angehoben. Das Taggeld beträgt ab 1. Jänner 2025 EUR 30,00 (bisher EUR 26,40), die Nächtigungspauschale EUR 17,00 (statt bisher EUR 15,00).
Anpassung Kilometergeld
Ebenso kommt es zu einer Anhebung und Attraktivierung des Kilometergeldes, welches für PKW, Motorfahrräder bzw Motorräder und Fahrräder vereinheitlicht wird und auch betraglich für mitbeförderte Personen erhöht wird:
Fahrzeug | aktuell | 2025 | Obergrenze |
PKW | EUR 0,42 | EUR 0,50 | 30.000 km |
Motorfahrräder bzw Motorräder | EUR 0,24 | EUR 0,50 | 30.000 km |
mitbeförderte Person | EUR 0,05 | EUR 0,15 | 30.000 km |
Fahrräder | EUR 0,38 | EUR 0,50 | Neu 3.000 km (bisher 1.500 km) |
Elektromobilität
Elektrofahrzeuge sind auch aus steuerlicher Sicht eine interessante Alternative, bietet das Steuerrecht doch zahlreiche Begünstigungen, welche für Verbrenner nicht in Betracht kommen. Zunächst ist hier die Befreiung von der NoVA als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer für reine Elektrofahrzeuge zu nennen (Plug-In-Hybride sind bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für den verbrennungsmotorischen Anteil steuerpflichtig).
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestnutzungsdauer von acht Jahren gilt zwar auch für E-PKW, allerdings besteht die Möglichkeit alternativ zur linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung von 30 % zu wählen.
Die Angemessenheitsgrenze („Luxustangente“) von EUR 40.000,00 inkl Umsatzsteuer gilt auch für E-PKW. Übersteigen die Anschaffungskosten bzw Leasingraten diese Grenze, sind sämtliche wertabhängigen Betriebskosten (Abschreibung, Servicekosten, Zinsen, Kaskoversicherung, etc) anteilig zu kürzen. Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig, sodass demnach auch bei Stromkosten der E-PKW keine Kürzung zu erfolgen hat.
Bei neu angeschafften E-PKW und neu eingerichteten Ladestationen kann der Investitionsfreibetrag (IFB) iHv 15 % der angemessenen Anschaffungskosten (abzgl allfälligem Privatanteil) geltend gemacht werden. Dies bietet einen deutlichen Vorteil für E-PKW, da für Verbrenner weder ein Investitionsfreibetrag noch ein Gewinnfreibetrag in Betracht kommt.
Anders als bei Verbrennern ist bei der Anschaffung eines E-PKW ein Vorsteuerabzug zulässig. Allerdings ist auch für den Vorsteuerabzug die Luxusgrenze zu beachten. Bei Anschaffungskosten über EUR 40.000,00 und unter EUR 80.000,00 steht nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Ab EUR 80.000,00 kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Bei der Überlassung eines E-PKW an Dienstnehmer auch zur Privatnutzung muss kein Sachbezug angesetzt werden. Davon umfasst ist weiters sowohl das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen PKW beim Arbeitgeber als auch – unter gewissen Voraussetzungen – der Ersatz von Kosten für das Aufladen des E-PKW zuhause oder das Zurverfügungstellen einer Ladestation.
Kleinunternehmerregelung NEU
Ab 1. Jänner 2025 kommt es zu Neuerungen im Bereich der Kleinunternehmerregelung. Derzeit kann die Befreiung für Kleinunternehmer dann angewendet werden, wenn der Umsatz im Veranlagungsjahr unter EUR 35.000,00 netto liegt. Dabei ist eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren unbeachtlich.
Zukünftig wird nicht nur auf den Umsatz im Veranlagungszeitraum abgestellt, sondern der Kleinunternehmer darf auch die Grenze im Vorjahr nicht überschreiten. Dabei wird die bisherige Nettoumsatzgrenze formal auf eine Bruttoumsatzgrenze von EUR 55.000,00 angehoben. Die Grenze ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw sich ereignen.
Weiters kommt es zu einem Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht bei unterjährigem Überschreiten der Umsatzgrenze. Das bedeutet, dass erst jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und alle nachfolgenden Umsätze steuerpflichtig sind. Bei einem Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % kann die Kleinunternehmerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres angewendet werden. Die Umsätze sind erst im darauffolgenden Kalenderjahr steuerpflichtig.
Für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wird künftig dieselbe Umsatzgrenze zur Anwendung gelangen, um eine Harmonisierung zwischen Umsatz- und Einkommensteuer sicherzustellen. Der Höchstbetrag für die pauschalen Betriebsausgaben bei Dienstleistungsbetrieben wird auf EUR 11.000,00 angehoben (bisher EUR 8.400,00).
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