Ärzte Aktuell – September 2024
News – 10.09.2024
Das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für September 2024 mit folgenden Themenschwerpunkten:
- Gewinnfreibetrag 2024 – noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionen tätigen
- Investitionsfreibetrag
- Termin für Anspruchszinsen
- Anpassung Einkommensteuervorauszahlungen 2024
- Betriebsausgabeneigenschaft von Sponsorzahlungen
- Veranstaltungshinweis – Meine Wahlarztpraxis
Gewinnfreibetrag 2024 – noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionen tätigen
Rechtzeitig vor Jahresende möchten wir an die Möglichkeit des Gewinnfreibetrages für das Jahr 2024 erinnern. Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 wird der Gewinnfreibetrag automatisch berücksichtigt, ohne dass weitere Voraussetzungen erforderlich sind.
Liegt der Gewinn über EUR 33.000,00, sollten Steuerpflichtige selbst aktiv werden und rechtzeitig im Jahr 2024 eine Investition tätigen, um den Gewinnfreibetrag steueroptimal auszuschöpfen.
Begünstigt sind Investitionen in neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (zB medizinische Geräte, Ordinationsausstattung etc). Nicht begünstigt sind bspw PKW oder geringwertige Wirtschaftsgüter. Bestimmte Wertpapiere zählen ebenfalls zum begünstigten Anlagevermögen.
Investitionsfreibetrag
Wie bereits im Jahr 2023 kann auch heuer wieder bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird dadurch nicht berührt und steht von den gesamten Anschaffungskosten zusätzlich zu.
Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungskosten, im Bereich Ökologisierung stehen sogar 15 % der Anschaffungskosten zu. Welche Wirtschaftsgüter davon betroffen sind, ist der Verordnung des „Öko-IFB“ zu entnehmen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um emissionsfreie Fahrzeuge sowie Wirtschaftsgüter zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Im Bereich Digitalisierung steht ebenfalls ein erhöhter IFB von 15 % zu. Der IFB ist mit EUR 1 Mio begrenzt.
Begünstigt sind Investitionen in neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (zB medizinische Geräte, Ordinationsausstattung etc). Bei Investitionen in Digitalisierung sind davon abweichend auch immaterielle Wirtschaftsgüter für den IFB geeignet. Nicht begünstigt sind bspw nicht emissionsfreie PKW oder geringwertige Wirtschaftsgüter und weiters Wirtschaftsgüter, die für einen investitionsbedingten GFB herangezogen werden.
Gerne beraten wir Sie für die optimale Ausnutzung von Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag.
Termin für Anspruchszinsen
Mit 1. Oktober 2024 beginnen die Anspruchszinsen für Einkommensteuernachzahlungen 2023 zu laufen. Der aktuelle Anspruchszinssatz liegt bei 5,88 %.
Anspruchszinsen werden für Differenzbeträge zwischen den Einkommensteuervorauszahlungen und der tatsächlich (veranlagten) Steuerschuld geschuldet. Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann eine Anzahlung geleistet werden, wenn eine Steuernachzahlung zu erwarten ist.
Wenn die Anspruchszinsen den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung
Bitte beachten Sie, dass angefallene Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Im Gegensatz dazu sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen (wenn zuviel vorausbezahlt wurde) keine steuerpflichtigen Einnahmen.
Anpassung Einkommensteuervorauszahlungen 2024
Sollten die vorgeschriebenen Steuervorauszahlungen für das Jahr 2024 auf Basis der Geschäftsentwicklung zu hoch oder zu niedrig sein, kann bis 30. September 2024 eine Herabsetzung beim Finanzamt beantragt werden. Nach diesem Datum sind für das laufende Jahr keine Anpassungen mehr möglich und kann eine allfällige zu hohe Vorauszahlung nur im Wege der Veranlagung rückerstattet werden.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Einbringung der Anträge zur Seite.
Betriebsausgabeneigenschaft von Sponsorzahlungen
An einen Sportverein geleistete Sponsorzahlungen stellen keine freiwilligen Zuwendungen (Spenden) dar, sondern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn:
- sich der Sportverein zu dem Anbringen von Werbetafeln mit dem Namen des Sponsors an den Sportstätten verpflichtet (diese Verpflichtung muss tatsächlich erfüllt werden und durch bspw ein Foto nachgewiesen werden),
- die Gegenleistung einen Werbewert hat,
- der Sportverein als Werbeträger geeignet ist (bspw mehrfacher österreichischer Meister).
Eine Angemessenheitsprüfung sowie eine genaue betragsmäßige Feststellung des Werbewerts kann entfallen wenn kein persönliches Naheverhältnis zum Sportverein besteht.
BFG 18.12.2023, RV/7102058/2021
Veranstaltungshinweis – Meine Wahlarztpraxis
Gemeinsam mit der Ärztekammer OÖ und der Österreichischen Ärzte- und Apothekerbank laden wir Sie herzlich zum Seminar „Meine Wahlarztpraxis: Wirtschaftlich gesund – Kopf frei für Patient:innen“ ein.
Mittwoch 2. Oktober 2024
Beginn 18:00
Schaffen Sie sich einen Informationsvorsprung und sammeln Sie dabei Fortbildungspunkte. Bei einem Buffet haben Sie im Anschluss die Möglichkeit Ihre individuellen Fragen an die Referent:innen zu stellen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Anmeldeschluss ist der 24. September 2024.
Details und Anmeldung finden Sie hier.
Autor:innen
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Sigrid FriedSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
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Johannes PrillingerSteuerberater | PartnerDetails zur Person
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Sabine RitschelSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person
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Magdalena Schatz-GruberSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person