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Ärzte Aktuell September 2026

Newsletter – 15.09.2026

Ärztliche Fachkraft arbeitet mit einem Tablet in einer modernen Praxisumgebung. Das Bild symbolisiert die Ausgabe Ärzte Aktuell September 2026.

Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen 2026

Sollten die vorgeschriebenen Steuervorauszahlungen für das Jahr 2026 auf Basis der Geschäftsentwicklung zu hoch oder zu niedrig sein, kann bis 30. September 2026 eine Anpassung beim Finanzamt beantragt werden. Nach diesem Datum sind für das laufende Jahr keine Anpassungen mehr möglich und kann eine allfällige zu hohe Vorauszahlung nur im Wege der Veranlagung rückerstattet werden.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und Einbringung der Anträge zur Seite.

Anspruchszinsen für Nachforderungen der Veranlagung 2025

  • Mit 1. Oktober 2026 beginnen die Anspruchszinsen für Einkommensteuernachzahlungen 2025 zu laufen. Der Anspruchszinssatz liegt aktuell bei 3,53 % (2 % über dem Basiszinssatz).
  • Anspruchszinsen werden für Differenzbeträge zwischen den Einkommensteuervorauszahlungen und der tatsächlich (veranlagten) Steuerschuld geschuldet. Um Anspruchszinsen zu vermeiden, kann eine Anzahlung geleistet werden, wenn eine Steuernachzahlung zu erwarten ist.
  • Wenn die Anspruchszinsen den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung.
  • Bitte beachten Sie, dass angefallene Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Im Gegensatz dazu sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen (wenn zuviel vorausbezahlt wurde) keine steuerpflichtigen Einnahmen.
  • Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten zur Vermeidung von Anspruchszinsen.

Familienbonus Plus: Neue Aufteilungsregelungen ab 2027

  • Der Familienbonus Plus kann bis inklusive der Veranlagung 2026 entweder zur Gänze von einem Elternteil geltend gemacht oder im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden.
  • Diese Möglichkeiten bleiben auch künftig bestehen, wenn das betroffene Kind noch nicht vier Jahre alt ist, für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder wenn dem Haushalt ein weiteres Kind unter vier Jahren angehört.
  • Die vollständige Berücksichtigung bei nur einem Elternteil wird künftig eingeschränkt, wenn alle Kinder im Haushalt bereits älter als vier Jahre sind. Für Kinder ab dem vierten Geburtstag kann der Familienbonus Plus nur noch im Verhältnis 75:25 oder 50:50 zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen aufgeteilt werden. Die Neuregelung ist erstmals für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden.
  • Bei Berücksichtigung über die Lohnverrechnung kann sich daher ab Jänner 2027 ein Anpassungsbedarf ergeben, nehmen Sie daher Kontakt mit der Lohnverrechnung Ihrer Arbeitgeberin/Ihres Arbeitgebers auf.
  • Die Neuregelung führt zu einer geringeren steuerlichen Entlastung, wenn ein Elternteil den auf ihn entfallenden Anteil mangels ausreichender Steuerleistung nicht vollständig nutzen kann.

Doppelbudget 2027/2028.

Gewinnfreibetrag 2026: noch rechtzeitig vor Jahresende Investitionen tätigen

Rechtzeitig im Herbst möchten wir an die Möglichkeit des Gewinnfreibetrages für das Jahr 2026 erinnern. Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 wird der Gewinnfreibetrag automatisch berücksichtigt, ohne dass weitere Voraussetzungen erforderlich sind.

Liegt der Gewinn über EUR 33.000,00, sollten Steuerpflichtige selbst aktiv werden und rechtzeitig im Jahr 2026 eine Investition tätigen, um den Gewinnfreibetrag steueroptimal auszuschöpfen.

Begünstigt sind Investitionen in neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z. B. medizinische Geräte, Ordinationsausstattung etc.). Nicht begünstigt sind z. B. PKW oder geringwertige Wirtschaftsgüter. Bestimmte Wertpapiere zählen im Veranlagungsjahr 2026 ebenfalls noch zum begünstigten Anlagevermögen. Ihre Bank berät Sie gerne, welche Wertpapiere 2026 noch für den Gewinnfreibetrag geeignet sind.

Für die optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge bis 31. Dezember 2026 möglich

Eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge kann bis zum 31. Dezember 2026 bei der SVS als elektronischer Antrag erfolgen.

Sozialversicherungsbeiträge stellen Betriebsausgaben dar und senken somit die Steuerbemessungsgrundlage. Es kann daher sinnvoll sein, die Beiträge bereits unterjährig anzupassen und nicht die Nachzahlung i. R. d. Nachbemessung nach erfolgter Steuerveranlagung abzuwarten.

Gerne beraten wir Sie persönlich bzgl. der Anpassung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge auf Ihre persönliche Gewinnsituation.

Schadenersatz am PKW als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Nutzt ein Arbeitnehmer für eine Dienstreise sein privates Fahrzeug und wird dieses bei einem Unfall beschädigt, unterliegt ein vom Arbeitgeber geleisteter Schadenersatz der Lohnsteuerpflicht.

Sollte vom Arbeitgeber kein Schadenersatz geleistet werden, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die entstandenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten abzusetzen.

VwGH 10.4.2026, Ra 2023/13/0004, Zorn, RdW 7/2026, 500.

 

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