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Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland

News – 01.03.2022

Die EU hat in den letzten Tagen umfassende Sanktionen gegen Russland verhängt. Im vorliegenden News-Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Themenbereiche geben (Stand 28. Februar 2022), insbesondere welche Regelungen zu beachten sind, wenn künftig Waren aus Österreich bzw der EU nach Russland exportiert werden (sollen).

Exportverbot für bestimmte Güter

Im Zuge der nunmehrigen Entwicklungen in der Ukraine wurden von der EU weitreichende Liefer- und Ausfuhrverbote an Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland sowie von Gütern zur Verwendung in Russland beschlossen (vgl Verordnung (EU) 2022/328). Diese Liefer- und Ausfuhrverbote betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Das in der Praxis wohl wichtigste Ausfuhrverbot betrifft Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) gem Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Unter dieses Ausfuhrverbot fallen Güter und Technologien, die aufgrund ihrer technischen Spezifikationen sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Hierbei ist zu beachten, dass die Dual-Use-Verordnung allgemein einen sehr weiten Anwendungsbereich hat und eine umfangreiche Auflistung von betroffenen Gütern und Technologien beinhaltet.
  • Neben dem Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter ist in der Praxis auch jenes für bestimmte Güter und Technologien relevant, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (auch wenn es sich um keine Dual-Use-Güter handelt). Hiervon umfasst sind Güter und Technologien aus den Kategorien allgemeine Elektronik, Rechner und elektronische Baugruppen, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik sowie Luft- und Raumfahrt und Antriebe.
  • Abweichend davon können bei nichtmilitärischen Zwecken (zB humanitären Zwecken) sowie zur Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen unter engen Voraussetzungen behördliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden. Eine derartige Ausfuhrgenehmigung zur Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen ist bis spätestens vor 1. Mai 2022 zu beantragen.
  • Die Verbote beziehen sich nicht nur auf die Lieferung bzw Ausfuhr der betroffenen Güter und Technologien selbst, sondern umfassen auch die unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie andere Dienste in Zusammenhang mit den betroffenen Gütern.
  • Neben den dargestellten Exportverboten wurden zudem Ausfuhrverbote für Güter und Technologien zur Ölraffination und zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie beschlossen.

Weitere Sanktionen

Neben den dargestellten Verboten von Lieferungen und Ausfuhren nach Russland bzw an russische Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine insbesondere folgende weitere Sanktionen beschlossen:

  • Ausschluss bestimmter russischer Banken aus dem EU-Kapitalmarkt bzw Zahlungssystem SWIFT (was den Zahlungsverkehr mit russischen Geschäftspartnern de facto unmöglich machen kann)
  • Sanktionen gegen die ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk (zB Verbot Import von Waren in die EU aus diesen Regionen)
  • Umfassende Finanzsanktionen gegenüber gelisteten Personen und Unternehmen: Diesen Personen und Organisationen dürfen insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, sodass faktisch keine Zahlungen oder sonstigen Vermögensübertragungen an die gelisteten Personen und Organisationen erfolgen dürfen. Die Liste der von derartigen Finanzsanktionen betroffenen Personen und Organisationen wurde seit dem erstmaligen Inkrafttreten im Jahr 2014 (vgl Verordnung (EU) 269/2014) laufend geändert bzw erweitert und ist es im Zuge der nunmehrigen Entwicklungen in der Ukraine zu einer umfangreichen Erweiterung des Kreises der betroffenen Personen und Organisationen gekommen (vgl Durchführungsverordnungen (EU) 2022/261, 2022/332 und 2022/336).

Die neuen Sanktionen gelten in zeitlicher Hinsicht ab sofort. Zusätzlich ist zu beachten, dass es sich bei den Sanktionsregelungen mit Russland um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, welche laufenden und sehr kurzfristigen Änderungen unterliegt. Es ist daher eine Beurteilung der Auswirkungen der Sanktionen im jeweiligen Einzelfall erforderlich. Konkret ist auf dieser Basis bei jeglichen (laufenden sowie umso mehr bei künftig geplanten) Geschäften mit Russland-Bezug (sowie auch mit Bezug zur Ukraine und Belarus) zu prüfen, ob diese Geschäfte Sanktionen unterliegen und überhaupt zulässig bzw praktisch umsetzbar sind. Einen Überblick über die aktuellen Sanktionen finden Sie auch auf der „EU Sanctions Map“ der EU-Kommission.

Autor:innen

  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Gregor Schmoigl
    Steuerberater | Director

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