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Aktuelles zur Personalverrechnung

News – 11.06.2025

Das aktuelle mailingLeitner Personalverrechnung Juni 2025 informiert Sie zu folgenden Themen:

 

BUDGETBEGLEITGESETZ 2025

Mitarbeiterprämie für 2025 und 2026

Im Kalenderjahr 2025 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, maximal EUR 1.000,00 steuerfrei an Arbeitnehmer in Form einer „Mitarbeiterprämie“ auszuzahlen. Die Gewährung muss aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen erfolgen, das Vorliegen eines Gruppenmerkmals ist jedoch – anders als noch bei der Mitarbeiterprämie 2024 oder bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung – nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. So können auch die Kompetenz und Erfahrung eines einzelnen Arbeitnehmers als sachliches, betriebsbezogenes Kriterium anzusehen sein.

Die Steuerbefreiung kommt nur zur Anwendung, wenn es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handelt. Nicht als steuerfreie Zahlungen gelten daher zB Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen. Der Steuerbefreiung nicht hinderlich soll hingegen sein, wenn der Arbeitnehmer in den Vorjahren bereits steuerfreie Prämien erhalten hat (steuerfreie Corona-, Teuerungs- oder Mitarbeiterprämie).

Wird neben der Mitarbeiterprämie auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) gewährt, ist der steuerfreie Betrag im Kalenderjahr mit insgesamt EUR 3.000,00 begrenzt. Für die neue Mitarbeiterprämie ist keine Befreiung von ASVG-Beiträgen, DB, DZ oder KommSt vorgesehen.

Ob die Steuerbefreiung für Mitarbeiterprämien auch im Kalenderjahr 2026 verlängert wird, wird bis 30. April 2026 vom BMF evaluiert.

Pendlereuro und Kilometergeld

Ab dem Kalenderjahr 2026 soll der Pendlereuro, der aktuell EUR 2,00 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt, auf EUR 6,00 angehoben werden.

Das amtliche Kilometergeld für die berufliche Verwendung privater Motor- und Fahrräder wird ab 1. Juli 2025 auf 25 Cent je Kilometer gesenkt. Das Kilometergeld für Pkw bleibt bei 50 Cent je Kilometer.

Aussetzen der Inflationsanpassungen (kalte Progression)

In den Kalenderjahren 2025 bis 2028 wird die Inflationsanpassung nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Entlastungsmaßnahmen („das dritte Drittel“) entfällt für diesen Zeitraum.

Änderungen im Pensionsrecht

Zur langfristigen Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems wird ab 2026 das Antrittsalter für die Korridorpension schrittweise um zwei Monate je Quartal vom 62. auf das 63. vollendete Lebensjahr angehoben. Versicherte, die nach dem 31. März 1965 geboren sind, können die Korridorpension somit erst ab dem vollendeten 63. Lebensjahr antreten. Darüber hinaus wird die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre ebenfalls schrittweise erhöht.

Eine Übergangsregelung ist vorgesehen für Personen, die mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, die vor dem 1. April 2025 wirksam geworden ist. In diesen Fällen soll es zur Vermeidung von Lückenzeiträumen zu keiner Änderung beim Antrittsalter für die Korridorpension kommen.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

AKTUELLES ZUR STEUERBEFREIUNG VON FEIERTAGSARBEITSENTGELT

Feiertagsarbeitsentgelt

In einer Anfragebeantwortung des BMF vom 2. April 2025 teilt die Finanzverwaltung die Auffassung einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017), wonach Feiertagsarbeitsentgelt, also jenes Grundentgelt, das für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen gebührt, nicht steuerfrei nach § 68 Abs 1 EStG behandelt werden kann. Zuschläge zu diesem Grundentgelt für die Arbeit an Feiertagen, die in vielen Kollektivverträgen vorgesehen sind, können weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften steuerfrei behandelt werden.

Für seit 1. Jänner 2025 bezahltes Feiertagsarbeitsentgelt ist die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar. Im Kalenderjahr 2025 steuerfrei behandelte Beträge sind daher rückwirkend steuerpflichtig zu behandeln.

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