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Anpassungen zur Kurzarbeit durch den Lockdown im November

News – 02.11.2020

Der neue Lockdown, der mit 3. November 2020 in Kraft tritt, bringt für einige Branchen massive Einschränkungen mit sich. Aus diesem Grund waren die Sozialpartner gezwungen, die Kurzarbeit Phase III in einigen Punkte zu adaptieren. Die wesentlichsten Punkte im Überblick kurz zusammengefasst von unseren Experten:

1 Rückwirkende Antragsstellung

Das wichtigste zu Beginn: Anträge auf Kurzarbeit ab 1. November 2020 können bis Freitag, 20. November 2020 rückwirkend gestellt werden. Dies gilt nach derzeitigem Stand für alle Arbeitgeber, nicht nur für solche, die von behördlichen Betriebsschließungen betroffen sind.

2 Unterschreitung der 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung

Phase III sieht grundsätzlich vor, dass die Mitarbeiter in der Kurzarbeitsphase durchschnittlich zumindest 30 % ihrer Normalarbeitszeit leisten müssen. Eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit auf bis zu 10 % war nur in Ausnahmefällen mit gesonderter Begründung möglich.

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gibt es nun folgende Möglichkeiten, diese Grenzen zu unterschreiten:

  • Im November bzw für die Zeit des Lockdowns ist eine Herabsetzung auf 0 % Arbeitsleistung möglich. Wird dadurch im Zeitraum der Kurzarbeit die durchschnittliche Arbeitsleistung von 30 % bzw 10 % unterschritten, ist dies zulässig.
  • Für betroffene Unternehmen, die bereits mit 1. Oktober 2020 Kurzarbeit in der Phase III beantragt haben, ist auch eine rückwirkende Absenkung auf unter 30 % Arbeitsleistung möglich

3 Wirtschaftliche Begründung

Für die Beantragung der Kurzarbeit Phase III sind neben einer kurzen Beschreibung der Gründe, weshalb Kurzarbeit notwendig ist, Erläuterungen darüber, welchen Beitrag die Kurzarbeit zur Krisenbewältigung leistet und welche sonstigen Maßnahmen darüber hinaus geplant sind, erforderlich. Zudem ist anzugeben, welche anderen COVID-19-Förderungen bewilligt wurden (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Überbrückungsgarantien, Abgabenstundungen).

Diese wirtschaftliche Begründung ist für die unmittelbar vom Lockdown betroffenen Unternehmen (behördliche Schließung) sowie für Unternehmen, die nur für November 2020 Kurzarbeit beantragen, weiterhin notwendig, jedoch entfällt in diesen Fällen die sonst erforderliche Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters, wenn die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt wird. Die Zustimmung zum Kurzarbeitsförderantrag wird binnen 72 Stunden erteilt.

4 Lehrlinge und Kurzarbeit

Die Regelungen zur Kurzarbeit in der Phase III sehen vor, dass bei Lehrlingen in Kurzarbeit mind 50 % der ausgefallenen Arbeitsstunden über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden. Diese Verpflichtung entfällt für den Zeitraum des Lockdowns.

5 Trinkgeldregelung

Sind die Arbeitnehmer eines von der behördlichen Schließung betroffenen Unternehmens von der Trinkgeldpauschale umfasst, so erhalten diese für November bzw den Zeitraum des Lockdowns EUR 100,00 netto pro Monat. Diese werden vom Arbeitgeber ausbezahlt und vom AMS vergütet.

6 Arbeitsplatzgarantie

Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), erhalten bis zu 80 % des Vorjahresumsatzes vergütet, sofern der Arbeitgeber eine Arbeitsplatzgarantie vorsieht. Wie die Regelungen im Detail dazu aussehen, wird derzeit noch verhandelt.

Autor:innen

  • Claudia Anzinger
    Steuerberaterin | Director
  • Thomas Kiesenhofer
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Rieser-Fruhmann
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Antonia Wohlmuth
    Steuerberaterin | Managerin

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