Update: Anrechnungshöchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Rahmen der Gruppenbesteuerung
News – 21.04.2026

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 11. Februar 2026, RV|6100117|2025 entschieden, dass im Rahmen der Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG) Nachversteuerungsbeträge gem § 9 Abs. 6 Z 7 KStG nicht dem „eigenen Einkommen“ einer Gruppengesellschaft zuzuordnen sind. Folglich sind Nachversteuerungsbeträge bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (Anrechnungsmethode) nicht zu berücksichtigen.
Ausgangslage
Die Beschwerdeführerin (Bf) war Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) mit einem deutschen und einem brasilianischen Gruppenmitglied (GM 2). GM 2 erzielte über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg steuerliche Verluste, die der Bf gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG zugerechnet wurden. Da die Verluste nach und nach im Ausland verwertbar wurden, waren diese auf Ebene der Bf (u. a. im Streitjahr) nachzuversteuern (§ 9 Abs. 6 Z 7 KStG).
Nach Berücksichtigung der Nachversteuerung ergab sich für die Bf ein positives steuerliches Gesamtergebnis im Streitjahr – ohne die Nachversteuerung hätte die Bf ein negatives Ergebnis erzielt. In den Einkünften der Bf waren u. a. aus einem an GM 2 vergebenen konzerninternen Darlehen stammende Zinseinkünfte enthalten, die mit brasilianischer Quellensteuer belastet waren.
Die Bf begehrte die Anrechnung der brasilianischen Quellensteuern auf die KöSt-Schuld der Unternehmensgruppe, was das Finanzamt versagte. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung des BFG
Das BFG hielt zunächst fest, dass nach Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt sei, dass (i) eine Anrechnung von Quellensteuern dem Grunde nach nur auf Ebene der Gruppengesellschaften in Betracht kommt, nicht aber auf Ebene der Unternehmensgruppe i. S. d. § 9 KStG selbst, da letztere über keine Abkommensberechtigung verfügt. Weiters sei bereits geklärt, dass (ii) der Anrechnungshöchstbetrag ausgehend vom eigenen Einkommen jener Gruppengesellschaft zu ermitteln ist, auf dessen ausländische Einkünfte Quellensteuern einbehalten wurden (nicht vom Gesamtgruppenergebnis).
Das BFG hatte somit i. W. lediglich zu beurteilen, ob die Nachversteuerungsbeträge nach § 9 Abs. 6 Z 7 KStG dem „eigenen Einkommen“ zuzuordnen sind. Das BFG kam dabei zum Ergebnis, dass die Nachversteuerungsbeträge nicht dem eigenen Einkommen (des Gruppenträgers) zuzuordnen sind und folgte somit der Rechtsauffassung des Finanzamts (sowie verwaltungsnahem Schrifttum).
Da sich die Bf vor Berücksichtigung der Nachversteuerung in einer Verlustsituation befand, also ein negatives „eigenes Einkommen“ erzielte, scheiterte die Anrechnung der brasilianischen Quellensteuer aufgrund des fehlenden inländischen Steuersubstrats, obwohl das gesamte steuerliche Gruppenergebnis positiv war und somit KöSt angefallen war.
Auswirkungen auf die Praxis
Nicht anrechenbare ausländische Quellensteuern können eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung der zugrunde liegenden Einkünfte bewirken, wodurch im Ergebnis ein Steuerschaden eintreten kann. Im Lichte der o. a. BFG-Entscheidung sollten daher international tätige Unternehmensgruppen quellensteuerbelastete Einkünfte (z. B. Zinsen) idealerweise auf Gruppengesellschaften verlagern (z. B. im Rahmen der konzerninternen Finanzierung/Darlehensvergabe), die ein ausreichend hohes positives eigenes Einkommen erzielen, sodass Quellensteuern zur Gänze angerechnet werden können.
Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Etablierung einer (quellen-)steueroptimierten Unternehmensgruppe.
Update 21. April 2026:
Zwischenzeitig wurde gegen das BFG-Erkenntnis außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht (Ra 2026/15/0049). Die rechtliche Würdigung durch den VwGH bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
Autor:innen
- Johannes ReiterSteuerberater | PartnerDetails zur Person
- Claudia LernbeissSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person

