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Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026

News – 08.01.2026

Hand mit Münzstapeln und Aufwärtspfeil symbolisiert die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags 2025–2026.

Für Investitionen, die im Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 getätigt werden, wurde der Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG vorübergehend von ansonsten 10 % auf 20 %, für Investitionen im Bereich Ökologisierung von ansonsten 15 % auf 22 % angehoben.

Bei der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags („IFB“) sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Der IFB stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe iHv 20 % bzw 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar.
    • Tipp: Auch der erhöhte IFB ist bei Erfüllung der Voraussetzungen mit der Forschungsprämie und der degressiven Abschreibung kombinierbar.
  • Voraussetzung sind Anschaffungen bzw. Herstellungen (Fertigstellung) von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
  • Es besteht eine Behaltefrist von vier Jahren im inländischen Betriebsvermögen. Scheiden Wirtschaftsgüter früher aus, ist ein gewinnerhöhender Ansatz im Jahr des Ausscheidens (gilt nicht bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs) oder des Verbringens ins Ausland erforderlich.
  • Die Geltendmachung erfolgt im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung (Wahlrecht betreffend aktivierter Teilbeträge) und somit unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
  • Deckelung der IFB-begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv insgesamt EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr (monatliche Aliquotierung, sofern das Wirtschaftsjahr (iSv Rumpfwirtschaftsjahr) nicht 12 Monate umfasst).
  • Für 2025 (November und Dezember) ist ein anteiliger Höchstbetrag iHv EUR 166.666,67 (2/12 von EUR 1 Mio) zu beachten:
    • Bei Überschreiten des aliquoten Höchstbetrags besteht gem § 124b Z 480 EStG die Möglichkeit einer wahlweisen Berücksichtigung des Überschreitungsbetrages in den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres 2025 (Rücktrag) oder einer Zurechnung zu den Monaten Jänner bis Dezember 2026 (Vortrag).
    • Eine Aufteilung auf Rück- bzw Vortrag ist möglich.
    • Weder der Rücktrag noch der Vortrag ermöglichen jedoch eine Ausweitung des Höchstbetrages iHv insgesamt EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr.
    • Bsp: Bei Investitionen iHv EUR 300.000,00 im November/Dezember 2025 ist der Überschreitungsbetrag iHv EUR 133.333,33 wahlweise in den Vormonaten des Wirtschaftsjahres 2025 oder im Jahr 2026 anzusetzen, sofern der Höchstbetrag iHv EUR 1 Mio im jeweiligen Wirtschaftsjahr noch nicht ausgeschöpft ist (Besonderheiten in Bezug auf abweichende Wirtschaftsjahre sind zu beachten).

Die nachfolgende Grafik soll die Übergangsbestimmung verdeutlichen:

Infografik für Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026

Folgende Wirtschaftsgüter sind vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung gemäß § 8 EStG gilt (zB: für PKWs oder Gebäude, wobei E-PKWs und der Heizungstausch hiervon nicht betroffen sind)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG (AK/HK iHv max EUR 1.000,00)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung)
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden

Auswirkungen für die Praxis

Die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags ist aus Sicht der Unternehmenspraxis zu begrüßen, führt dessen Inanspruchnahme doch (über die Geltendmachung der Abschreibung hinaus) zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe. Für von 1. November bis 31. Dezember 2025 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, die die anteilige Höchstgrenze von EUR 166.666,67 überschreiten, ist aus steuerlicher Sicht abzuwägen, ob ein Rücktrag in die Vormonate des Wirtschaftsjahres 2025 (IFB iHv 10 % bzw 15 %), ein Vortrag in das Jahr 2026 (IFB iHv 20 % bzw 22 %) oder eine Kombination beider Optionen (Aufteilung des Restbetrags zur vollen Ausschöpfung der Deckelung) vorteilhafter ist.

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