Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Geplante Änderungen bei der NoVA im Überblick
News – 25.11.2025

Geplante Neuregelungen zur Normverbrauchsabgabe mit teils erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für Fahrzeughandel und Leasing in Österreich
Der Entwurf des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 (BBKG 2025) sieht ua wesentliche Änderungen im Bereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) vor. Insbesondere die ersatzlose Aufhebung der Möglichkeit zur NoVA-Vergütung bei der Lieferung bzw Verbringung von Fahrzeugen in das Ausland sowie die bloß teilweise Erhebung von NoVA bei einer vorübergehenden Überlassung von Fahrzeugen aus dem Ausland in das Inland stellen grundlegende Änderungen dar. Nachfolgend soll ein erster Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen gegeben werden und bleibt abzuwarten, ob diese in der derzeitigen Form schlussendlich umgesetzt werden:
Keine NoVA-Vergütung bei der Lieferung oder Verbringung von Fahrzeugen in das Ausland
Nach derzeitiger Rechtslage kann bei einer Lieferung oder (dauerhaften) Verbringung eines der NoVA unterlegenen Fahrzeugs gem § 12a NoVAG eine NoVA-Vergütung beantragt werden, welche sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Verbringung (bzw Abmeldung) bemisst. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass wirtschaftlich lediglich der während der Verwendung in Österreich entstandene Wertverlust betragsmäßig der NoVA unterliegt.
Künftig soll diese Möglichkeit zur NoVA-Vergütung gänzlich aufgehoben werden und in das Ausland gelieferte bzw verbrachte Fahrzeuge bleiben in voller Höhe mit der NoVA belastet. Dies betrifft sämtliche Fälle der derzeitigen NoVA-Vergütung gem § 12a NoVAG und somit auch jene, in denen Fahrzeughändler in Österreich der NoVA unterlegene Fahrzeuge in das Ausland veräußern. Die einzige Ausnahme hiervon soll iZm vorübergehend aus dem Ausland in das Inland überlassenen Fahrzeugen bestehen, für welche künftig lediglich eine anteilige NoVA erhoben wird (vgl nächster Punkt). Die geplante Änderung führt uE daher insbesondere für österreichische Fahrzeughändler zu wesentlichen Wettbewerbsnachteilen bei der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen in das Ausland, da diese Fahrzeuge wirtschaftlich mit NoVA belastet bleiben. Ob diese Neuregelung insbesondere vor diesem Hintergrund verfassungs- bzw unionsrechtskonform ist, bleibt uE daher abzuwarten.
Bloß anteilige NoVA-Pflicht bei der vorübergehenden Überlassung von Fahrzeugen aus dem Ausland in das Inland
Soweit ein Fahrzeug vorübergehend aus dem Ausland in das Inland überlassen wird (zB im Rahmen einer Vermietung oder einer Überlassung durch einen ausländischen Arbeitgeber an einen inländischen Arbeitnehmer), wird nach derzeitiger Rechtslage die NoVA zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen in voller Höhe erhoben. Im Rahmen einer späteren Verbringung des Fahrzeugs zurück in das Ausland kann gem § 12a NoVAG eine anteilige NoVA-Vergütung beantragt werden, welche sich vom gemeinen Wert bemisst.
Künftig soll die NoVA bei einer bloß vorübergehenden Überlassung aus dem Ausland in das Inland von bis zu 48 Monaten von vornherein lediglich vom (erwarteten) Wertverlust berechnet werden. Der erwartete Wertverlust soll dabei durch pauschal im Gesetz definierte Abschlagsätze ermittelt werden, wobei im Falle einer zwischenzeitlichen Verlängerung oder Verkürzung der Nutzungsdauer im Inland eine entsprechende Adaptierung zu erfolgen hat. Nach der Verbringung des Fahrzeugs zurück in das Ausland ist darüber hinaus der tatsächlich eingetretene Wertverlust anhand des gemeinen Werts zu ermitteln und hat eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen. Der Unterschiedsbetrag aufgrund einer derartigen Adaptierung bzw Anpassung zur ursprünglich entrichteten NoVA unterliegt dabei einer Verzinsung iHv 2 % über dem Basiszinssatz. Soweit eine Fahrzeugüberlassung aus dem Ausland in das Inland für eine Dauer von mehr als 48 Monaten geplant ist oder diese auf einen mehr als 48 Monate dauernden Zeitraum verlängert wird, gilt diese nicht mehr als „vorübergehend“ und ist von vornherein die gesamte NoVA ohne anschließende Vergütungsmöglichkeit (vgl vorheriger Punkt) zu entrichten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Abschaffung der allgemeinen NoVA-Vergütung für die Verbringungen von Fahrzeugen in das Ausland (vgl vorheriger Punkt) iZm mit der bloß anteiligen NoVA-Pflicht bei der vorübergehenden Überlassung von Fahrzeugen in das Inland unserer Ansicht nach für österreichische Leasinggeber zu einem wesentlichen Wettbewerbsnachteil führen kann. Dies deshalb, da bei einer Fahrzeugvermietung durch einen ausländischen Leasinggeber mit einer Vermietungsdauer von bis zu 48 Monaten lediglich eine anteilig vom Wertverlust berechnete NoVA anfällt, wohingegen bei einer entsprechenden Vermietung durch einen österreichischen Leasinggeber die NoVA idR vom vollen Fahrzeugwert zum Zeitpunkt des Vermietungsbeginns ermittelt wird.
Keine NoVA-Pflicht bei der Lieferung begünstigter Fahrzeuge an Fahrzeughändler
Nach derzeitiger Rechtslage unterliegt die Lieferung eines gem § 3 Abs 1 Z 2 und Abs 3 NoVAG befreiten Fahrzeugs (zB Vorführfahrzeug, Taxi, Fahrzeug zur kurzfristigen Vermietung) auch dann der NoVA, wenn diese an einen Fahrzeughändler zur gewerblichen Weiterveräußerung erfolgt. Dies führt einerseits dazu, dass der erwerbende Fahrzeughändler die NoVA im Rahmen des anschließenden Weiterverkaufs in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einrechnen muss, wofür im Gegenzug gem § 6 Abs 9 NoVAG eine NoVA-Vergütung iHv 16,67 % beantragt werden kann.
Künftig soll die Lieferung von gem § 3 Abs 1 Z 2 und Abs 3 NoVAG befreiten Fahrzeugen an Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht der NoVA unterliegen, sofern in der Rechnung über diese Lieferung auf die bisher geltende NoVA-Befreiung hingewiesen wird. In derartigen Fällen würde somit idR erst die anschließende Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler der NoVA unterliegen. Dies würde wiederum insbesondere bei einem Weiterverkauf an einen mittels Vergütung begünstigten Erwerber (zB Taxiunternehmer) vorteilhaft sein, da dieser eine entsprechende NoVA-Vergütung beantragen könnte.
Erklärung und Abfuhr der NoVA durch ermächtigte Parteienvertreter
Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bzw einer erstmaligen Zulassung von Fahrzeugen durch Unternehmer und Privatpersonen kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer NoVA-Pflicht in Österreich. Die betroffenen Unternehmer bzw Privatpersonen (Abgabenpflichtigen) müssen in derartigen Fällen derzeit insbesondere (i) eine Eintragung des Fahrzeugs in die kraftfahrrechtliche Genehmigungsdatenbank durchführen lassen, (ii) die NoVA berechnen, erklären und entrichten sowie (iii) eine anschließende Aufhebung der Finanzamtsperre in der Genehmigungsdatenbank erwirken.
Künftig sollen Fahrzeugerzeuger bzw deren Bevollmächtigte (Generalimporteure) auf Antrag vom Finanzamt Österreich dazu ermächtigt werden können, als Parteienvertreter im Auftrag des Abgabenpflichtigen die NoVA selbst zu berechnen und abzuführen. Soweit eine derartige Berechnung und Abfuhr der NoVA durch den Parteienvertreter unmittelbar im Zuge der Eintragung des Fahrzeugs in die Genehmigungsdatenbank erfolgt, würde es von vornherein zu keiner Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank kommen und könnte somit unmittelbar im Anschluss das Fahrzeug zugelassen werden. Insbesondere aus Sicht der Parteienvertreter ist jedoch eine Reihe formaler Aspekte zu berücksichtigen, und besteht zudem eine Haftung im Hinblick auf die Entrichtung der NoVA.
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Autor:innen
- Gregor SchmoiglSteuerberater | DirectorDetails zur Person
