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BMF erlässt neue Information zu Homeoffice-Betriebsstätten

News – 26.01.2026

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In der Information vom 4. Jänner 2026 gibt das BMF einen zusammenfassenden Überblick über die neuen Aussagen und Beispiele zu Homeoffice-Betriebsstätten, welche die OECD im Rahmen ihres Updates des Musterkommentars am 19. November 2025 veröffentlicht hat (weitere Details zum OECD-Update finden Sie in unserem Newsletter vom 21. November 2025). Damit ergibt sich eine Einschränkung der extensiven Auslegung des Betriebsstättentatbestands iZm Homeoffice-Aktivitäten durch das BMF.

Bisherige Verwaltungspraxis

Nach der bisherigen, in den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (VPR 2021) veröffentlichten Verwaltungspraxis verschaffte der Dienstnehmer dem ausländischen Unternehmer (Arbeitgeber) die für die Betriebsstättenbegründung erforderliche (faktische) Verfügungsmacht, wenn das Homeoffice dauerhaft und nicht bloß gelegentlich zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit genutzt wird. In zeitlicher Hinsicht wurde dabei wie folgt differenziert:

  • Sofern die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ausmachen (zB ein Tag pro Woche), war nach Auffassung des BMF typischerweise noch von einer bloß gelegentlichen und damit nicht betriebsstättenbegründenden Nutzung auszugehen.
  • Als nicht mehr bloß gelegentlich und folglich betriebsstättenbegründend wurden Tätigkeiten im Homeoffice erachtet, die mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ausmachen.
  • Nutzungen des Homeoffice im Ausmaß zwischen 25 % und 50 % der Gesamtarbeitszeit stellten mangels expliziter Aussagen einen gewissen „Graubereich“ dar und waren mit Rechtsunsicherheiten behaftet.

Diese im internationalen Vergleich strenge Verwaltungspraxis, die insbesondere im Verhältnis zu Deutschland mitunter auch zu Beurteilungskonflikten (und damit zu Doppelbesteuerung) führen konnte, wird mit der BMF-Info vom 4. Jänner 2026 nunmehr deutlich entschärft.

Die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick

Nach der aktuellen BMF-Info wird nunmehr im Wesentlichen auf folgende zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte abgestellt:

  • Zeitliches Kriterium („Arbeitszeit-Indikator“) : Der Mitarbeiter verbringt zumindest 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice. Damit sind Tätigkeiten von weniger als 50 % im Homeoffice grundsätzlich nicht mehr betriebsstättenbegründend und Rechtsunsicherheiten im bisherigen „Graubereich“ (25 % bis 50 %) ausgeräumt.
  • Wirtschaftliche Gründe („commercial reasons“): Auch bei Überschreiten des 50 %-Kriteriums soll eine Betriebsstätte nur dann begründet werden, wenn es für das Tätigwerden des Mitarbeiters im Homeoffice einen wirtschaftlichen Grund gibt. Ein solcher wirtschaftlicher Grund soll im Allgemeinen dann vorliegen, wenn die physische Anwesenheit des Mitarbeiters im Homeoffice-Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist bspw dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang benötigt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt indessen nicht vor, wenn das Unternehmen ein Arbeiten im Homeoffice ausschließlich aus dem Grund ermöglicht, um die Dienste dieser Person zu erlangen oder behalten (zu den wirtschaftlichen Gründen siehe weiterführend unseren Newsletter vom 21. November 2025).

Zur weiterführenden Erläuterung werden in der BMF-Info die im OECD-Update enthaltenen Beispiele C und D übernommen.

Zeitlicher Anwendungsbereich und offene Fragen

Die Ausführungen zu Homeoffice-Betriebsstätten im Update des OECD-Musterkommentars sind nach Auffassung der OECD klarstellender Natur. Im Sinne einer „dynamischen Interpretation“ sind diese laut BMF daher grundsätzlich auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, die eine dem Art 5 Abs 1 OECD-Musterabkommen (sinngemäß) übereinstimmende Norm enthalten (wie etwa das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland). Die bisherige Verwaltungspraxis (siehe zusammenfassend oben) könne vom Steuerpflichtigen noch bis Ende 2025 angewandt werden. Ab 2026 sind laut BMF die im November 2025 veröffentlichten Ausführungen des OECD-Musterkommentars maßgeblich. Dies schließt uE jedoch nicht aus, dass die neu veröffentlichten Ausführungen auch bereits für Zeiträume vor Ende 2025 angewandt werden können.

Zu beachten gilt es, dass nach Auffassung des BMF die in der Information beschriebenen Faktoren nicht maßgeblich sind, wenn eine Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt. Als Beispiel wird eine nichtansässige Beraterin genannt, die einen Großteil der Geschäftstätigkeit ihres eigenen Beratungsunternehmens im Homeoffice ausübt und damit eine Betriebsstätte begründet. Vorsicht ist etwa auch bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten geboten, zumal bei diesen ebenfalls abweichende Kriterien gelten dürften und ein erhöhtes Risiko der Begründung einer (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte besteht. Welche Kriterien in solchen Konstellationen konkret maßgeblich sein sollen, bleibt aktuell offen.

Gerne unterstützen wir Sie umfassend bei der Beurteilung von Homeoffice-Konstellationen.

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