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BMF veröffentlicht Info zu Digitalsteuergesetz

News – 26.02.2020

Zum Jahresende veröffentlichte das BMF auf seiner Homepage eine allgemeine Information zum neuen Digitalsteuergesetz, welches am 1.1.2020 in Kraft getreten ist, sowie zur dazu ergangenen Verordnung (DiStG 2020-UmsetzungsV, BGBl. II Nr. 378/2019). Das BMF geht in seiner Info neben den allgemeinen Tatbestandselementen der Digitalsteuer im Detail auf das Verfahren zur Erklärung und Entrichtung ein.

Die Digitalsteuer

Gemäß dem Digitalsteuergesetz unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie ab 1. Jänner 2020 von Onlinewerbeleistern (Unternehmen) im Inland gegen Entgelt erbracht werden, der Digitalsteuer. Dabei muss die Werbeleistung auf einer digitalen Schnittstelle mit inländischer IP-Adresse empfangen werden und sich der Inhalt (auch) an inländische Nutzer richten. Werden innerhalb eines Wirtschaftsjahres die Umsatzgrenzen von EUR 750 Mio. (weltweit) bzw EUR 25 Mio. (im Inland) überschritten, unterliegen Unternehmen der Digitalsteuer iHv 5%. Sind die Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe, ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen.

Wichtige Fristen

  • Monatliche Selbstberechnung: 15. des zweitfolgenden Monats nach Erbringung der Onlinewerbeleistung
  • Jahressteuererklärung: 3 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bzw für Wirtschaftsjahre, die bereits vor dem 1.6. enden, längstens bis 30.9

Datenübermittlung

Bei inländischen Onlinewerbeleistern hat die Erklärung über FinanzOnline, sofern der Onlinewerbeleister bzw dessen Parteienvertreter FinanzOnline-Teilnehmer sind, zu erfolgen. Sind die Parteien keine FinanzOnline-Teilnehmer, hat die Übermittlung der Daten über den bereitgestellten Webservice „Onlineverfahren-Digitalsteuer“ zu erfolgen.

Ausländische Onlinewerbeleister, die weder über einen Sitz, noch über eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im sonstigen Europäischen Wirtschaftsraum verfügen, sind verpflichtet zeitgerecht vor der Abgabe der ersten Jahressteuererklärung einen österreichischen Fiskalvertreter (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland) zu beauftragen. Der Fiskalvertreter muss über eine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOnline verfügen. Somit kann die Übermittlung der Daten durch einen Fiskalvertreter ausschließlich über FinanzOnline erfolgen.

Onlineverfahren-Digitalsteuer

Das „Onlineverfahren-Digitalsteuer“ findet Anwendung auf Onlinewerbeleister, die keine FinanzOnline Teilnehmer sind (bzw keinen entsprechenden Parteienvertreter beauftragt haben) und über keinen Fiskalvertreter im Inland verfügen. Die Anmeldung erfolgt über ein hierfür auf der Webseite des BMF zur Verfügung gestelltes Webformular. Darin hat der Onlinewerbeleister den Namen bzw die Firmenbezeichnung, die Adresse sowie die E-Mailadresse bekanntzugeben. Darüber hinaus müssen der Anmeldung noch ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat, ein Nachweis über die Identität der die Anmeldung durchführenden Person und ein Nachweis der Vertretungsbefugnis des Fiskalvertreters beigehängt werden.

Entrichtung der Digitalsteuer

Die Zahlung der Digitalsteuer soll mittels der im Finanzonline integrierten Zahlungsmaske (eps-Überweisung) oder im Fall von Electronic-Banking mittels „Finanzamtszahlungen“ unter Angabe der Finanzamts- und Steuernummer erfolgen.
Unsere Experten von LeitnerLeitner unterstützen Sie gerne bei der Erklärung und Entrichtung der Digitalsteuer und stehen Ihnen für Auskünfte zur Verfügung.

Autor:innen

  • Gerald Gahleitner
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Alexander Kras
    Steuerberater | Director

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