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Corona-Fixkostenzuschuss präsentiert – Richtlinie veröffentlicht

News – 14.05.2020

Die von vielen dringend erwartete Richtlinie zum Corona-Fixkostenzuschuss wurde nunmehr auf der BMF-Website veröffentlicht. Wie in unserem Mailing vom vergangenen Freitag bereits angekündigt, informieren wir Sie nachfolgend über die Eckpunkte der Regelungen. Da die Richtlinie erwartungsgemäß nur die Leitplanken zum Fixkostenzuschuss vorgibt, werden sich in der Praxis der Zuschussbeantragung zahlreiche Fragen ergeben, bei deren Beantwortung Sie unsere Experten gerne unterstützen.

1 Welche Unternehmen sind förderfähig?

Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen, um einen Fixkostenzuschuss beantragen zu können:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  • es übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu betrieblichen Einkünften führt; dh vermögensverwaltende Unternehmen (zB reine Vermietung, Beteiligungsverwaltung) sind nicht förderfähig;
  • das Unternehmen war in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen (dh keine aggressive Steuerplanung) und über das Unternehmen wurde in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt;
  • das Unternehmen erleidet einen Umsatzausfall durch die Ausbreitung von COVID-19;
  • es befand sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten iSd EU-Definition (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung);
  • und das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen zur Reduzierung der Fixkosten (Schadensminderungspflicht in einer ex ante Betrachtung) gesetzt.

Von der Förderwürdigkeit ausgenommen sind demgegenüber:

  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (VZÄ) hatten und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (in begründeten Fällen kann auf Antrag von dieser Ausnahme abgesehen werden);
  • Gemeinnützige Organisationen iSd §§ 34 ff BAO und deren nachgelagerte Unternehmen (für diese wird ein eigener Unterstützungsfonds vorbereitet) sowie Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen haben;
  • im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und KöR stehende Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die mehrheitlich im Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben;
  • Rechtsträger des Finanzsektors (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, etc)

2 Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist gestaffelt und abhängig von der Höhe des Umsatzausfalls des Unternehmens. Folgende Staffelung für den Fixkostenersatz ist vorgesehen:

  • bei 40 % – 60 % Umsatzausfall: Ersatz von 25 % der Fixkosten
  • bei 60 % – 80 % Umsatzausfall: Ersatz von 50 % der Fixkosten
  • bei 80 % – 100 % Umsatzausfall: Ersatz von 75 % der Fixkosten

Der Fixkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn er insgesamt mindestens EUR 2.000,00 beträgt. Er ist nach oben begrenzt mit

  • EUR 90 Mio bei einem Zuschuss von 75 %,
  • EUR 60 Mio bei einem Zuschuss von 50 %,
  • EUR 30 Mio bei einem Zuschuss von 25 %.

Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass der Maximalbetrag nur einmal für alle antragstellenden Unternehmen eines Konzerns zusteht. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich dabei nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Andere Zuschüsse (zB Härtefallfonds, Entschädigung nach dem Epidemiegesetz) werden gegengerechnet, ebenso Versicherungsleistungen. Zahlungen iZm Kurzarbeit sind hingegen nicht in Abzug zu bringen.
3 Welche (Fix)Kosten sind förderfähig?

Zu den förderfähigen Kosten gehören alle Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit. Ersetzt werden:

  • Geschäftsraummieten,
  • Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen (jedoch nicht, wenn Kredite oder Darlehen an verbundene Unternehmen weitergegeben werden),
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  • Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht konzernzugehörig ist oder unter beherrschendem Einfluss desselben Gesellschafters steht,
  • Strom-, Gas-, Telekommunikationsaufwand,
  • Wertverlust bei verderblicher/saisonaler Ware, die aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Werts (AK/HK) verloren hat,
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • angemessener Unternehmerlohn bei natürlichen Personen als Einzel- oder Mitunternehmer (mindestens EUR 666,66 und maximal EUR 2.666,67 pro Monat), Nebeneinkünfte sind abzuziehen,
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Nicht gefördert werden somit insbesondere Investitionen, Tilgungen von Krediten und Darlehen sowie Personalkosten (soweit nicht für die Bearbeitung von Stornierungen und Umbuchungen).
4 Wie ermittelt sich der Umsatzausfall?

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die Waren- und Leistungserlöse gemäß Einkommen- bzw Körperschaftsteuerveranlagung abzustellen. Bestandsveränderungen sind nicht zu berücksichtigen.

Das Unternehmen kann als Betrachtungszeitraum entweder das 2. Quartal 2020 heranziehen, oder ein bis maximal drei zusammenhängende Einzelbetrachtungszeiträume wählen, für den es den Fixkostenzuschuss beantragt. Die Einzelbetrachtungszeiträume sind wie folgt vorgegeben:

  • 16.3. bis 15.4.
  • 16.4. bis 15.5.
  • 16.5. bis 15.6.
  • 16.6. bis 15.7.
  • 16.7. bis 15.8.
  • 16.8. bis 15.9.

Der gewählte Betrachtungszeitraum ist sowohl für den Umsatzausfall als auch für die Fixkosten maßgeblich. Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich des gewählten Betrachtungszeitraums mit dem jeweils identen Zeitraum des Vorjahres. Wird als Betrachtungszeitraum für den Umsatzausfall das 2. Quartal ausgewählt, dann ist für die Fixkosten der Zeitraum vom 16.3. bis 15.6. heranzuziehen.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können die Umsatzerlöse und die Fixkosten nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern das nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

Bei Neugründungen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung ermittelt werden.
5 Welche Verpflichtungen muss der Antragersteller erfüllen?

Das beantragende Unternehmen geht mit der Antragstellung umfangreiche Verpflichtungen ein, insbesondere:

  • im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auszuzahlen,
  • zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten (zB mittels Kurzarbeit)
  • Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen (der Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen ist vom 16.3.2020 bis 16.3.2021 verboten; bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Zuschusses hat eine maßvolle Dividendenpolitik zu erfolgen),
  • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an Unternehmensinhaber, Organe, Mitarbeiter, usw keine unangemessenen Vergütungen zu leisten,
  • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen,
  • den Fixkostenzuschuss nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden. Mit dem Fixkostenzuschuss dürfen Rückzahlungen von bestehenden Finanzverbindlichkeiten (insbesondere Vorfälligkeit oder Fälligstellung) oder Investitionen nicht mittelbar finanziert werden.

Die COFAG, das BMF und deren Bevollmächtigte sind zur jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege berechtigt. Es ist damit zu rechnen, dass eine Kontrolle der Zuschussvoraussetzungen insbesondere durch das Finanzamt im Rahmen von Außenprüfungen und Nachschauen erfolgen wird.
6 Wie erfolgen die Beantragung und Auszahlung des Fixkostenzuschusses?

Die Abwicklung des Fixkostenzuschusses erfolgt in bis zu drei Tranchen. Für die Auszahlung der ersten und zweiten Tranche können bestmögliche Schätzwerte herangezogen werden, wenn noch keine qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen. Liegen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche qualifizierte Daten vor, kann der gesamte (restliche) Fixkostenzuschuss mit der zweiten Tranche beantragt werden.

Abhängig vom Zeitpunkt, in dem die Anträge gestellt werden, und den verfügbaren Daten ergeben sich folgende Möglichkeiten, in welchen Tranchen der Zuschuss beantragt werden kann:

Die Anträge sind über FinanzOnline einzubringen. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (eingeschränkt auch Bilanzbuchhalter) bestätigt werden. Diese können auch die Anträge für das Unternehmen über FinanzOnline einbringen. Bei der ersten Tranche ist eine Bestätigung nicht erforderlich, wenn der Zuschuss nicht mehr als EUR 12.000,00 beträgt. Bis EUR 90.000,00 Zuschuss genügt bei der ersten Tranche eine Bestätigung der Plausibilität.

Die Finanzverwaltung nimmt eine Risikoanalyse der Anträge in Bezug auf die Antragsvoraussetzungen vor. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die COFAG. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss.

Anträge können bis spätestens 31.8.2021 gestellt werden. Der Gesamtrahmen für die Zuschüsse beträgt EUR 8 Mrd.
7 Steuerliche Behandlung 

Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, kürzt aber die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.
8 Handlungsempfehlung 

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag sorgfältig vorzubereiten und abzuklären, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Besonderes Augenmerk ist mitunter auf die Auswahl des Betrachtungszeitraums zu legen. Dabei ist neben der Umsatz- und Fixkostenentwicklung im Zeitablauf auch die Staffelung des Zuschusses zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein späterer oder kürzerer Zeitraum zu einem höheren Zuschuss führen.

Der Fixkostenzuschuss bringt keine rasche Liquidität. Es können zwar bereits ab 20.5. Anträge (allenfalls mit geschätzten Zahlen) eingereicht werden; allerdings wird in der ersten Tranche höchstens 1/3 des Zuschusses ausbezahlt, der Rest fließt frühestens Ende August 2020. Wenn akuter Liquiditätsbedarf besteht, kann es vorteilhaft sein, eine Überbrückungsgarantie in Anspruch zu nehmen.

Die Richtlinie wird erst nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam. Diese ist ebenso wie die Genehmigung durch die EU-Kommission noch nicht erfolgt.

Autor:innen

  • Katharina Füreder
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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