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Corona Hilfsfonds – Update

News – 14.04.2020

In den vergangenen Tagen hat sich die Bundesregierung mit weiteren Details zum Corona-Hilfsfonds auseinandergesetzt und die entsprechenden Richtlinien für die Vergabe von Garantien und Direktkrediten veröffentlicht. Als Update zu unserem letzten Newsroombeitrag vom 7.4.2020 zum Corona-Hilfsfonds dürfen wir Sie nachfolgend über die wesentlichen neuen Informationen daraus informieren und die entsprechenden Eckdaten zur Beantragung von Garantien und Direktkrediten zusammenfassen.

Zu den nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds ist noch keine Verordnung oder Richtlinie ergangen, sodass der Informationstand weiterhin jenem lt Newsroombeitrag vom 7.4.2020 entspricht.

1 Einleitung

Der Corona-Hilfsfonds dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen (Großunternehmen und KMU) im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Fördermaßnahmen umfassen Kreditfinanzierungen und Garantien, sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die nun seit 9.4.2020 gültigen Richtlinien regeln in einem ersten Schritt den Rahmen für die Garantien und Direktkredite.

2 Wer übernimmt die Abwicklung?

Zur Abwicklung der Fördermaßnahmen wurde die neu gegründete COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH geschaffen (kurz COFAG), welcher letztlich die (weisungsfreie) Entscheidung über die Vergabe der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen obliegt. Das bedeutet ua, dass die Entscheidung über den Antrag keine Begründung durch die COFAG erfordert und auf die Gewährung der finanziellen Maßnahmen kein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht.

Die COFAG ist zudem mit einem jederzeitigen Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht iSd § 82 Abs 2 Z 1 und 2 BHG ausgestattet. Auf Verlangen der Behörde sind daher sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die für eine Überprüfung der zweckgebundenen Verwendung der gewährten Fördermaßnahmen erforderlich sind.

3 Wer ist anspruchsberechtigt?

Die Übernahme der Kreditgarantien ist an keine Rechtsform gebunden (bestimmte Unternehmenskategorien, wie zB Kreditinstitute und Versicherungen sind jedoch ausgeschlossen). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ua, dass das Unternehmen Sitz oder Betriebstätte in Österreich hat, seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausübt und vor der COVID-19-Krise wirtschaftlich gesund war. Der Antragsteller muss daher bestätigen, dass sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten iSd Gruppenfeststellungsverordnung befunden hat (für Details hierzu siehe unseren Newsroombeitrag von 7.4.2020).

Sowohl für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein gesundes Unternehmen / um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, als auch für die behördliche Zuständigkeit der Antragseinreichung (ÖKB bzw AWS), hat eine Kategorisierung der Unternehmen als Großunternehmen oder KMU zu erfolgen, wobei hierfür nicht die Größenklassen nach § 221 UGB relevant sind, sondern die vereinheitlichten Kriterien der EU. Entsprechend der EU-Definition sind, im Unterschied zu § 221 UGB, bei der Ermittlung der Schwellenwerte anteilig auch Partnerunternehmen (Beteiligung ab 25 %), sowie vollumfänglich auch verbundene Unternehmen (Beteiligung von mehr als 50 %) in die Berechnung einzubeziehen. Ein Großunternehmen liegt gem EU-Definition dann vor, wenn es zwei Jahre hintereinander zumindest 250 Mitarbeiter (VZÄ) beschäftigt hat und entweder > EUR 50 Mio Jahresumsatz oder > EUR 43 Mio Bilanzsumme aufweist.

4 Was wird gefördert?

Die finanziellen Maßnahmen aus dem Corona-Hilfsfonds sollen es Unternehmen ermöglichen, die nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen zu leisten, die aufgrund von Umsatzausfällen verursacht durch die
COVID-19 Krise vom Unternehmen nicht eigenständig getragen werden können.

Insbesondere ist eine Verwendung der garantierten Finanzierungen für folgende Zahlungsverpflichtungen vorgesehen:

  • Mieten
  • Leasingentgelte
  • Einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, (nicht jedoch bei Vorfälligkeit/Fälligstellung oder endfälligen Krediten und nicht für Umschuldungen)
  • Löhne und Gehälter inklusive Lohnnebenkosten
  • Angemessener Unternehmerlohn
  • Steuern, Abgaben und Gebühren
  • Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit (erforderliches Mindestmaß)
  • Rückzahlung von Anzahlungen
  • Versicherungsprämien (für betriebsnotwendige Versicherungen)

5 Wie hoch ist der maximale Kredit?

Die Garantie oder der Direktkredit geht bis zu EUR 120 Mio (die Haftung der Republik beträgt 90 % der Kreditsumme, bei KMU 100 % bis zu EUR 500.000,00), maximal jedoch:

  • 25 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens im Jahr 2019, oder
  • der doppelten jährlichen Lohnsumme des Unternehmens, oder
  • dem nachgewiesenen Liquiditätsbedarf für die nächsten 12 Monate ab Kreditgewährung

Eine Überschreitung des Betrags von EUR 120 Mio ist in begründeten möglich, erfordert jedoch eine gesonderte Überprüfung und Zustimmung des Gesamtaufsichtsrates der COFAG.

Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung der nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen erstreckt sich in einem ersten Schritt vom 1.3.2020 bis zum 30.9.2020, wobei eine längere Periode möglich ist, wenn es besondere Verhältnisse des Unternehmens verlangen (wie zB Saisonalität eines Geschäftsmodells). Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren und ein aktueller Finanzplan ist dem Antrag beizulegen.

6 Welche Verpflichtungen hat der Antragsteller?

Wird eine Garantie aus dem Corona Hilfsfonds gewährt, hat der Antragsteller eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen (und diese auch zu bestätigen) und Einschränkungen zu beachten:

  • Nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstigen Zahlungen der öffentlichen Hand oder von Dritten zur Deckung der im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen sind zur Rückführung der Garantien bzw Kredite aus dem Hilfsfonds zu verwenden (hierfür wird auch eine Rückführungsplanung erforderlich werden).
  • Ergänzend sind auch anderweitige Maßnahmen der öffentlichen Hand sinnvoll in Anspruch zu nehmen (zB Steuerstundungen und Kurzarbeit) um die laufenden Kosten (den Liquiditätsbedarf) möglichst gering zu halten.
  • An die Eigentümer und Arbeitnehmer sind nur angemessene Entgelte auszubezahlen. Dies betrifft insbesondere Boni an Vorstände oder Geschäftsführer, welche maximal 50 % der Boni des Vorjahres betragen dürfen.
  • Zudem besteht ein Dividenden- und Gewinnausschüttungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 (gilt für alle Rechtsformen) und die Vorgabe einer maßvollen Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Kreditlaufzeit. Es dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und die Liquidität, die aus der garantierten Finanzierung gewonnen wurde, darf nicht für Gewinnausschüttungen, den Rückkauf eigener Aktien oder der Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.
  • Der Antragsteller muss vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme darüber hinaus bestmöglich erheben, ob und inwiefern Zahlungsverpflichtungen, für die eine finanzielle Maßnahme beantragt wird, durch angemessene Maßnahmen reduziert oder vermieden werden kann (zB Reduktion des Wareneinkaufs auf ein erforderliches Mindestmaß, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus rasch und ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbare Vermögensgegenstände, Inanspruchnahme von Betriebsmittelkreditlinien und auch finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer / Gesellschafter; offen ist dabei noch die Frage, ob und inwiefern eine Verpflichtung der Konzernobergesellschaft zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs der Tochtergesellschaft, zB durch Kredite der Zuschüsse, besteht).
  • Ergänzend wird der Antragsteller dazu verpflichtet, die COFAG über sämtliche bei Antragstellung nicht vorliegende Umstände, die das Risiko der COFAG im Zusammenhang mit der Überbrückungsgarantie (zB Risiko der Nichtrückzahlung der Finanzierung) wesentlich berühren, von sich aus schriftlich zu informieren. Ab welchem Zeitpunkt ein solches „wesentliches Risiko“ vorliegt, ist dzt noch offen.

7 Wie Komme ich zur Garantie/Welche Angaben sind erforderlich?

Erste Anlaufstelle für den Unternehmer ist die (Haus-)bank. Je nach Unternehmen ist der Kreditantrag an die Österreichische Kontrollbank (GU), an die aws (KMU) oder an die ÖHT (Tourismusunternehmen) weiterzuleiten. Über diese drei Förderstellen wird von der COFAG eine Kreditgarantie für den von der Bank an das Unternehmen zu vergebenden Kredit (iHv 90 % der Kreditsumme, bei KMU 100 % bis EUR 500.000,00) ausgestellt.

Im Antragsformular sind insbesondere folgende Angaben erforderlich und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:

  • Allgemeine Angaben und Unterlagen zum Antragsteller und zum Unternehmen (zB Unternehmenskennzahlen, Unternehmensstruktur, Unternehmensgegenstand, Ergebnis- und Finanzplanung, etc)
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Auswirkungen, die auf die COVID-19 Krise zurückzuführen sind, insbesondere plausible Darstellung des Liquiditätsbedarfs und der nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen (inkl Betrachtungszeitraum)
  • Angabe von Maßnahmen zur Reduktion des ermittelten Liquiditätsbedarfs (zB Unterstützungen der öffentlichen Hand)
  • Gesamtbetrag der zu garantierenden Finanzierung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstgrenzen
  • Darlegung der Rückführbarkeit der garantierten Finanzierung bei Fälligkeit inkl erwarteter Überschüsse eines Normaljahres nach Wegfall der Auswirkungen der COVID-19 Krise (Rückführungsplan)
  • Ergänzend sind entsprechende Garantieentgelte (bemessen am von der Garantie gedeckten Teil der garantierten Finanzierung) zu entrichten. Hinsichtlich des Zinssatzes und des Garantieentgeltes verweisen wir auf unseren Newsroombeitrag vom 7.4.2020.
  • Abschließend sind folgende Voraussetzungen vom Antragsteller zu bestätigen:
    • Österreichbezug des Unternehmens (Sitz, Betriebsstätte, operative Tätigkeit in Österreich)
    • Rückführbarkeit der garantierten Finanzierung
    • Einhaltung der Einschränkungen und Verpflichtungen
    • Unternehmen befindet sich nicht in Schwierigkeiten
    • Welche COVID-19 Finanzierungsmaßnahmen von verbundenen Unternehmen (gem UGB) in Anspruch genommen wurden

Haben Sie noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da

Bei den COVID-19 Beihilfen kommt es auf zahlreiche Details an, die den Rahmen des Mailings übersteigen würden. Ein unachtsamer Umgang mit Beihilfen kann nachteilige Folgen haben und finanzielle Schäden verursachen. Wir unterstützen Sie daher gerne bei der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen (Planungen, etc) und der Erstellung des Förderantrages.

Autor:innen

  • Heribert Bach
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Katharina Füreder
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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