Corona Update zu Körperschaften öffentlichen Rechts
News – 15.05.2020
In den letzten Wochen wurden von der Bundesregierung zahlreiche neue Förderinstrumente angekündigt, umgesetzt und (wiederholt) geändert. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen ist oft unklar, welche Förderungen von Körperschaften öffentlichen Rechts und Non-Profit-Organisationen in Anspruch genommen werden können. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick.
1 Fixkostenzuschuss der COFAG
Das BMF hat die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten diese Woche veröffentlicht (die Verordnung wurde noch nicht im BGBl kundgemacht).
Zu den Details dieser Fixkostenzuschüsse dürfen wir auf unseren Newsroom Beitrag vom 14.5.2020 verweisen.
Körperschaften öffentlichen Rechts, ausgegliederte Rechtsträger und Non-Profit Organisationen sind nach aktuellem Stand von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen weitgehend ausgeschlossen. In der Richtlinie werden die diesbezüglichen Ausnahmen wie folgt umschrieben (vgl Punkt 3.2):
„Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind:
- […] Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen sowie deren nachgelagerte Unternehmen;
- im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
- im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;“ […]
- Wenn Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen werden;“
Zum sachlichen Hintergrund, weshalb von COVID-19 betroffene Unternehmen von Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Gastronomie, Hotellerie, Gärtnerei etc) nicht zuschussberechtigt sind, ist derzeit nichts bekannt.
2 Ausblick: NPO-Unterschützungsfonds
Mit Initiativantrag vom 13.5.2020 (IA 536/A BlgNR, XXVII. GP) wurde dem Nationalrat das 20. COVID-19-Gesetz zur Beschlussfassung vorgelegt, welches ua das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Unterstützungsfonds) beinhaltet.
Die Eckpunkte dieses geplanten NPO-Unterstützungsfonds lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Aus den Mitteln des NPO-Unterstützungsfonds (Bedeckung mit EUR 700 Mio) sollen an gemeinnützige Organisationen iSd Bundesabgabenordnung, welche über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, Unterstützungsleistungen gewährt werden. Damit sollen diese in die Lage versetzt werden, ihre im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeiten weiter zu erbringen. Den Erläuterungen zu Folge sollen jedenfalls gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa aus den Bereichen, Sport, Kunst, Kultur usw erfasst sein.
- Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung ist, dass sich aus der rechtlichen Grundlage der Organisation (Statut, Satzung, Stiftungserklärung etc) ergibt, dass die Organisation gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO ist. Hierfür sollen verschiedene Bescheinigungsmittel in Betracht kommen, wie zB Spendenbegünstigung nach § 4a EStG, bereits erfolgte Prüfung durch Abgabenbehörden oder Sozialversicherungsträger, ein Spendengütesiegel oder eine Bestätigung eines Dachverbandes oder eines Wirtschaftsprüfers.
- Ausgeschlossen sollen Körperschaften sein, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen und für die eine Gebietskörperschaft entsprechende Finanzierungspflichten hat sowie politische Parteien.
- Nähere Regelungen wie insbesondere Ziele der Förderung, persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung, Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen etc sind noch offen und einer noch gesondert zu beschließenden Richtlinie vorbehalten.
Das parlamentarische Verfahren und die Richtlinie zu den konkreten Förderbedingungen bleiben abzuwarten. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art von KöR mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht förderberechtigt sind.
3 Übersicht über weitere COVID-19-Förderungen für KöR & NPO
3.1 Förderungen für Gebietskörperschaften
Gebietskörperschaften sind von den meisten Förderungen ausgeschlossen. In Betracht kommen lediglich
- Vergütungen nach dem Epidemiegesetz, wenn die Gebietskörperschaft Vermögensnachteile wegen Behinderung des Erwerbs erlitten hat
- Überbrückungsgarantie (90 %) der COFAG für Unternehmen von Gebietskörperschaften
3.2 Förderungen für andere KöR
Auch andere KöR sind von vielen Förderungen ausgeschlossen, unter anderem, weil sie idR nicht als KMU gelten. Für sie kommen folgende Förderungen in Betracht:
- Zuschüsse iRd COVID-Kurzarbeit, wenn die KöR wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanziert und am Wirtschaftsleben teilnimmt
- Vergütungen nach dem Epidemiegesetz, wenn die KöR Vermögensnachteile wegen Behinderung des Erwerbs erlitten hat
- Überbrückungsgarantie (90 %) der COFAG für Unternehmen von KöR
- Überbrückungsgarantie (90 %) der AWS (gemäß Garantierichtlinie) für Unternehmen von KöR
3.3 Förderungen für ausgegliederte Rechtsträger
Die Förderfähigkeit von ausgegliederten Rechtsträgern hängt meist davon ab, in welchem Ausmaß Gebietskörperschaften oder andere KöR daran beteiligt sind, weil davon ua die KMU-Eigenschaft abhängt. Für sie kommen folgende Förderungen in Betracht:
- Zuschüsse iRd COVID-Kurzarbeit
- Vergütungen nach dem Epidemiegesetz
- Überbrückungsgarantie (90 %) der COFAG, wenn der Rechtsträger kein KMU (im Sinne der KMU-Definition der EU) ist
- Überbrückungsgarantie (80 %, 90 % und 100 %) der AWS, wenn der Rechtsträger ein KMU (im Sinne der KMU-Definition der EU) ist und Gebietskörperschaften nicht mehr als 50 % beteiligt sind
- Überbrückungsgarantie (80 %, 90 % und 100 %) der ÖHT, wenn der Rechtsträger ein KMU (im Sinne der KMU-Definition der EU) ist und Gebietskörperschaften nicht mehr als 50 % beteiligt sind
3.4 Förderungen für NPO
Non-Profit-Organisationen werden bei vielen Förderungen ausgeschlossen, wenn sie kein Unternehmen betreiben. Für Non-Profit-Organisationen kommen folgende Förderungen in Betracht:
- Zuschüsse iRd COVID-Kurzarbeit
- Vergütungen nach dem Epidemiegesetz, wenn die Organisation Vermögensnachteile wegen Behinderung des Erwerbs erlitten hat
- Überbrückungsgarantie (90 %) der COFAG, wenn die NPO ein Unternehmen führt und kein KMU (im Sinne der KMU-Definition der EU) ist
- Überbrückungsgarantie (80 %, 90 % und 100 %) der AWS, wenn die NPO ein Unternehmen führt und ein KMU (im Sinne der KMU-Definition der EU) ist; Vereine können jedoch nur die Überbrückungsgarantie (90 %) gemäß Garantiegesetz in Anspruch nehmen und das auch nur, wenn sie nicht gemeinnützig sind
- Überbrückungsgarantie (80 %, 90 % und 100 %) der ÖHT, wenn die NPO ein Unternehmen führt und ein KMU (im Sinne der KMU-Definition der EU) ist
Autor:innen
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Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Natascha SchneiderSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person