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Corona-Update zum NPO-Fonds

News – 12.08.2020

Seit 11. August können alle Non-Profit-Organisationen und deren Beteiligungsorganisationen Zuschüsse aus dem NPO-Fonds beantragen. Die bisher geltenden Einschränkungen für Beteiligungsorganisationen und für Zuschüsse über EUR 100.000,00 sind entfallen. Die Genehmigung der EU-Kommission erfolgte am 6. August 2020, nachdem das BMF die NPO-Richtlinien-Verordnung (NPO-RLV) an die EU-beihilfenrechtlichen Grundlagen angepasst hat. Das hat zur Folge, dass nunmehr bei jeder antragstellenden Organisation unterschieden werden muss, ob eine wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

1 Wirtschaftliche Tätigkeit

Unter wirtschaftlicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anzubieten (zB Verkauf von Eintrittskarten, Vermietung von Räumlichkeiten, Betrieb einer Vereinskantine, entgeltliche Vorträge, …). Unbeachtlich sind Tätigkeiten, die den Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten und wirtschaftlichen Wettbewerb nicht beeinträchtigen oder verfälschen, zB bei überwiegend lokalem Einzugsgebiet und Wirkungsbereich.

2 Unterschiedliche Obergrenzen

Der Zuschuss ist grundsätzlich – wie bisher – mit EUR 2,4 Mio begrenzt. Für Förderungswerber, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, gelten jedoch geringere Obergrenzen, die von verschiedenen Parametern abhängen.

Der im Zuge der COVID-19-Krise geschaffene „Befristete Beihilferahmen“ sieht für Bereiche, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden, eine maximale Zuschusshöhe von EUR 800.000,00 vor (EUR 100.000,00 bei landwirtschaftlichen Primärprodukten ausgenommen Forstwirtschaft bzw EUR 120.000,00 für Fischerei und Aquakultur).

Handelt es sich beim Förderungswerber um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, greift stattdessen die Deckelung der De-minimis-Förderungen in Höhe von EUR 200.000,00 (EUR 15.000,00 für den Agrarsektor ausgenommen Forstwirtschaft bzw EUR 30.000,00 für Fischerei und Aquakultur).

Förderungswerber, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, haben somit entsprechende Vorkehrungen zur Abgrenzung zu treffen, wie beispielsweise die Führung einer getrennten Finanzbuchhaltung.

3 Erweiterte Berichtspflichten

Weiters ist zu beachten, dass ab einem Zuschuss von mehr als EUR 100.000,00, der für eine wirtschaftliche Tätigkeit gewährt wird, eine Veröffentlichung bestimmter Informationen (Empfänger, Höhe der Beihilfe, etc) auf einer nationalen Beihilfenwebsite oder in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission vorgesehen ist.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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