Corona-Update zum reduzierten Umsatzsteuersatz von 5 %
News – 01.07.2020
Wie in unserem Beitrag vom 23. Juni 2020 angekündigt, hat der Nationalrat am 30. Juni 2020 einstimmig die Einführung des zusätzlichen ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % beschlossen. Dieser tritt für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 in Kraft. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes angepasst bzw erweitert.
1 Wer ist von der Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes betroffen?
Vom neuen Umsatzsteuersatz können folgende Unternehmen bzw Umsätze profitieren:
1.1 Gastronomie
- Im Bereich der Gastronomie sind nach dem Beschluss des Nationalrats nunmehr die „Verabreichung von Speisen und Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO“ erfasst. Dies umfasst die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken, die dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 111 GewO darstellen.
- Nicht relevant ist hingegen, ob schlussendlich
(i) für die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist,
(ii) die Tätigkeit explizit von der GewO ausgenommen ist (zB Buschenschank gem § 2 Abs 9 GewO
(iii) kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Verkauf in Schutzhütten, Omnibussen, Bistros,
Imbisstuben gem § 111 Abs 2 GewO),
(iv) die Tätigkeit von einer anderen Gewerbeberechtigung (zB Bäcker, Fleischer und Konditoren
gem § 150 Abs 1, 4 und 11 GewO) erfasst ist oder
(v) die Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und somit nicht in den Anwendungsbereich der GewO fällt (zB von gemeinnützigen Rechtsträgern betriebene Beschäftigungsbetriebe gem § 45 BAO, aber auch Werkskantinen von (nicht gemeinnützigen) Unternehmen). - Entscheidend ist aber in allen Fällen, dass die Verabreichung und der Ausschank nur Speisen und Getränke betreffen, die an Ort und Stelle genossen werden (§ 111 Abs 3 GewO).
- Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Verkauf von Speisen und Getränken, die nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, sondern lediglich zum Mitnehmen abgegeben werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies könnte in der Praxis zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.
- Bei Ab-Hof-Verkäufen (Alm- und Buschenschanke) entfällt im Übrigen die Zusatzsteuer gem § 22 Abs 2 UStG.
1.2 Beherbergung
- Der ermäßigte Steuersatz wurde nun auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Hotel, Gaststätte, Privatzimmervermietung, Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements) und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Verabreichung eines im Entgelt enthaltenen ortsüblichen Frühstücks, Beheizung, Beleuchtung, Bedienung, Reinigung) ausgedehnt.
- Ebenso fällt die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke (innerhalb des Campingbetriebs) und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, unter den ermäßigten Steuersatz von 5 %.
- Nicht vom ermäßigten Steuersatz von 5 % erfasst sind hingegen die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken. Diese unterliegt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
1.3 Publikationen
- Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Büchern, Broschüren, Zeitungen und andere periodische Druckschriften, Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Noten (handgeschrieben oder gedruckt), kartographische Erzeugnisse aller Art sowie Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen Fotografien bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
- Ausgedehnt wurde der ermäßigte Steuersatz nunmehr auch auf elektronische Publikationen (zB E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher), die nicht vollständig oder nicht im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen.
1.4 Kultur
- Einfuhren von Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien, Textilwaren), Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Betrieb eines Theaters, Veranstaltungen von Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Filmvorführungen, Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks, Zirkusvorführungen sowie Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.
Zu beachten ist, dass die allgemeine Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen gem § 7 Preisgesetz explizit für obige Umsätze als nicht anwendbar vom Nationalrat beschlossen wurde. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Unternehmen für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, bei gleichbleibenden Bruttopreisen lediglich einen geringeren Betrag an Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, sofern sich nicht aus anderen (zivilrechtlichen oder gesetzlichen) Verpflichtungen eine Senkung des Bruttopreises aufgrund des geringeren Steuersatzes ergibt.
2 Handlungsbedarf
Betreffend die Anpassung der IT/ERP- und Kassensysteme durch Hinterlegung der entsprechenden Steuerschlüssel, Steuerkennzeichen sowie Umsatzsteuerkonten und in diesem Zusammenhang stehenden Änderungen und Auswirkungen auf Registrierkassen ist auf die aktualisierte Information des BMF hinzuweisen:
2.1 Zur Belegausstellung bei Barzahlungen iSd § 132a BAO und § 11 RKSV
- Es ist zulässig, die Registrierkasse bzw das Kassensystem nicht umprogrammieren zu lassen. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % am Beleg kann auch durch eine händische Korrektur bzw Korrektur mittels Stempel erfolgen.
- Hinsichtlich der Textanmerkungen und Korrekturen mittels Stempel gibt es keine Mustertexte, wobei die gesetzlichen und verordnungstechnischen Erfordernisse jedoch erfüllt werden müssen. Dazu finden sich auf der Homepage des BMF einige Beispiele zur Veranschaulichung.
2.2 Zur Rechnungsausstellung iSd § 11 UStG
Werden neben dem Beleg für Barzahlungen auch Umsatzsteuerrechnungen gem § 11 UStG ausgestellt, ist Folgendes zu beachten:
- Für Kleinbetragsrechnungen ist es ausreichend, wenn lediglich der Bruttobetrag (Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe) sowie der korrekte Steuersatz auf der Rechnung angeben werden. Sofern notwendig, kann eine entsprechende Korrektur auf 5 % vorgenommen werden.
- Rechnungen, welche die Grenze für Kleinbetragsrechnung übersteigen (EUR 400,00), müssen den Nettobetrag, den anzuwendenden Steuersatz von 5 % sowie den korrekten Steuerbetrag ausweisen.
Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung neben den bisher veröffentlichten Informationen – ähnlich wie die deutsche Finanzverwaltung zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuer in Deutschland ab 1. Juli 2020 – ein allgemeines Anwendungsschreiben veröffentlicht, aus dem weitere Einzelheiten für die praktische Umsetzung oder Vereinfachungen hervorgehen.
Ihr LeitnerLeitner VAT-Team
Autor:innen
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Hannes GurtnerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Peter PichlerSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person