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Corona-Update zur Kurzarbeit

News – 23.09.2020

1 Kurzarbeit Phase III – 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021

Endlich sind die Details zur Phase III der Kurzarbeit (ab 1. Oktober 2020) da! In gewohnter Weise dürfen wir Sie wieder über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Phasen I und II informieren.

1.1 Sozialpartnervereinbarung

Für Phase III ist ausschließlich die Sozialpartnervereinbarung Version 8.0 vom 17. September 2020 zu verwenden. Sie gilt für Kurzarbeitsanträge ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021, eine Beantragung kann für den gesamten Zeitraum von 6 Monaten oder für einen kürzeren Zeitraum erfolgen.

Ab 1. Oktober 2020 können nur noch Anträge für Phase III gestellt werden, wobei diese derzeit aus technischen Gründen noch nicht eingebracht werden können. Voraussichtlich mit Anfang Oktober 2020 wird ein (auch rückwirkender) Antrag möglich sein.

1.2 Wirtschaftliche Begründung

Der Zugang zur Phase III erfordert neben einer kurzen Beschreibung der Gründe, weshalb Kurzarbeit notwendig ist, Erläuterungen darüber, welchen Beitrag die Kurzarbeit zur Krisenbewältigung leistet und welche sonstigen Maßnahmen darüber hinaus geplant sind (Beilage 1 „Wirtschaftliche Begründung“). Zudem ist anzugeben, welche anderen COVID-19-Förderungen bewilligt wurden (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, Überbrückungsgarantien, Abgabenstundungen).

Kern der Beilage zur wirtschaftlichen Begründung ist eine Aufstellung über die monatlichen Umsätze (ohne sonstige Erträge) seit März 2019 bis zum letzten verfügbaren Monat sowie eine Prognose über die erwarteten Umsätze im beantragten Kurzarbeitszeitraum. Ist das Umsatzminus im Vergleich zum Vorjahreszeitraum kleiner als 15 %, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Sozialpartner. Ist der Umsatz (alleine) nicht aussagekräftig für die Begründung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, kann zusätzlich (nicht alternativ) eine weitere wirtschaftliche Kennzahl angeführt und erläutert werden, warum diese aussagekräftiger ist (Auftragseingänge, Arbeitsvolumen usw).

Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter bestätigen, dass

  • die angegebenen Umsätze (sowie allenfalls zusätzliche Kennzahlen) korrekt sind
  • die Angaben zu den bewilligten Förderungen korrekt sind
  • die Umsatzprognose (sowie allenfalls zusätzliche Kennzahlen) nicht offensichtlich unplausibel ist

1.3 Arbeitszeitreduktion

Entgegen den bisherigen Phasen I und II muss in Phase III die Arbeitszeit zwischen 30 % und 80 % betragen. Eine Kürzung auf maximal 10 % Arbeitszeit ist nur mittels gesonderten Antrags (Beilage 2 zur Sozialpartnervereinbarung – „Unterschreitung der Mindestarbeitszeit“) möglich. Es bedarf einer besonderen wirtschaftlichen Begründung, damit die Ausfallstunden mehr als 70 % betragen dürfen.

Sofern sich während der Kurzarbeit aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation eine Überschreitung der 80 %-Grenze ergibt, wird dies nach derzeitigem Informationsstand nicht zum Wegfall der Kurzarbeitsbeihilfe führen.

1.4 Aus-, Fort- und Weiterbildung während der Kurzarbeit

Für Arbeitnehmer die sich ab 1. Oktober 2020 in Kurzarbeit befinden, besteht eine verpflichtende Aus-, Fort- bzw Weiterbildungsbereitschaft an vom Arbeitgeber angebotenen Bildungsveranstaltungen. Die Verpflichtung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Teilnahme besteht im Ausmaß der bisherigen Normalarbeitszeit (vor KUA). Das Angebot von Fortbildungsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers stellt jedoch keine Fördervoraussetzung dar.

Die angeordneten Weiterbildungsstunden gelten als Arbeitszeit und werden bis zur Nettoersatzrate durch diese abgedeckt. Wenn sie darüber hinaus gehen, sind diese zusätzlich zu vergüten. Die Weiterbildungsstunden gelten als vom AMS förderbare Ausfallstunden, sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30 %.

Der Arbeitgeber hat das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anzuordnen, wobei der Arbeitgeber den Aufwand trägt und der Arbeitnehmer das Recht hat, die Maßnahme nachzuholen. Ein Rückersatz der Ausbildungskosten kann nicht vereinbart werden.

Sinnvoll wäre, dass bezahlte Weiterbildungszeiten gesondert in der Personalverrechnung mittels eigener Lohnart ausgewiesen werden, so können die Weiterbildungsstunden bei Bedarf dem AMS nachgewiesen werden.

1.5 Bemessungsgrundlage für Nettoersatzgarantie („Entgeltdynamik“)

Grundsätzlich wird hinsichtlich Bezahlung wieder auf den Monat abgestellt – es gibt keine Durchrechnung über die vereinbarte Kurzarbeitsphase.

Befinden sich Mitarbeiter durchgehend seit März/April 2020 in Kurzarbeit, gilt weiterhin jene Bemessungsgrundlage, die für den Erstantrag gegolten hat. Wurde die Kurzarbeit zwischenzeitig beendet und ist das Unternehmen nunmehr aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten gezwungen, einen Neuantrag zu stellen, so ist der letzte vollentlohnte Monat als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch Punkt 2.2).

Folgende Änderungen gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Oktober 2020 (Phase III):

  • Widerrufliche Überstundenpauschalen – sofern sie bisher nicht widerrufen wurden – sind nunmehr in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
  • Einmalzahlungen gebühren in voller Höhe, sofern nicht anders geregelt.
  • Weiters sind die Bemessungsgrundlagen (= Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) für das Mindestbruttoentgelt während Kurzarbeit in jenem Ausmaß zu erhöhen, um das die Mindestlöhne laut Kollektivvertrag zu erhöhen sind. Dies gilt auch für allfällige kollektivvertragliche Biennien, kollektivvertragliche Vorrückungen sowie Erhöhungen aufgrund einer KV-Umstufung. Die Erhöhung hat nur in jenem Ausmaß zu erfolgen, in dem der Lohn ohne Kurzarbeit zu erhöhen wäre; zu berücksichtigen sind Erhöhungen im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2021, soweit sie nicht ohnehin schon berücksichtigt wurden.

Beispiel 1: Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindest- und Ist-Löhne der Elektro- und Elektronikindustrie mit 1. Mai 2020 um 1,6 %
Lohn vor Kurzarbeit einschließlich Zulagen EUR 3.000,00

  • Bemessungsgrundlage ist mit 1. Oktober 2020 um 1,6 % auf EUR 3.048,00 zu erhöhen.

Sofern es durch die Erhöhung zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommt, kann die bisherige Bemessungsgrundlage beibehalten werden:

Beispiel 2: Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindest- und Ist-Löhne der Elektro- und Elektronikindustrie mit 1. Mai 2020 um 1,6 %
Lohn vor Kurzarbeit EUR 1.700,00 – Mindestbrutto während KUA: EUR 1.485,90

  • Bemessungsgrundlage wäre mit 1. Oktober 2020 um 1,6 % auf EUR 1.727,20 zu erhöhen; das Mindestbrutto während KUA würde dadurch auf EUR 1.405,59 sinken (Nettoentgeltgarantie 85 % statt
  • 90 %).

Beispiel 3: Lohn vor Kurzarbeit EUR 2.000,00
KV-Abschluss: keine Erhöhung der Ist-Löhne
Mindestlohn vor Kurzarbeit laut KV EUR 1.900,00 nach KV-Abschluss EUR 2.050,00

  • Die Bemessungsgrundlage ist um EUR 50,00 auf EUR 2.050,00 zu erhöhen. Würde der Arbeitnehmer vor Kurzarbeit EUR 2.100,00 verdienen, wäre keine Erhöhung notwendig.

1.6 Änderung der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeitänderung

Eine Arbeitszeitänderung während der Kurzarbeit führt frühestens am 1. Oktober 2020 zu einer Neuberechnung des „Bruttoentgeltes vor Kurzarbeit“ auf Basis der aktuellen Normalarbeitszeit, wenn die Vereinbarung spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit getroffen wurde.

Arbeitszeitänderungen aufgrund gesetzlich geregelter Teilzeit

Erfolgt 30 Tage vor oder während der Kurzarbeit eine Änderung der Normalarbeitszeit aufgrund von

  • Bildungs-, Pflege-, Alters- oder Wiedereingliederungsteilzeit bzw
  • vereinbarter Elternteilzeit, Familienhospizzeit oder Kollektivvertrag/Satzung

und liegt keine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung vor, so ist die Bemessungsgrundlage für das Mindestbrutto in der Kurzarbeit auf Basis der aktuellen Normalarbeitszeit neu zu berechnen. Als Arbeitszeitänderung gilt ein Antritt der Teilzeit, eine Rückkehr bzw eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes.

Beispiel 5: Angestellte in Elternteilzeit bis 30. November 2020 mit 20 Stunden
Gehalt auf Vollzeitbasis (40 Stunden): EUR 2.800,00
Gehalt während ETZ: EUR 1.400,00, Brutto vor KUA inkl Schnitte EUR 1.500,00
Ab 1. Dezember 2020 Erhöhung auf 30 Stunden

  • Bemessungsgrundlage für Mindestbruttoentgelt: EUR 2.250,00

1.7 Urlaubsentgelt und Urlaubskonsumation

Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und allenfalls Urlaubsersatzleistung) sowie Zeitausgleich ist weiterhin die ungekürzte Arbeitszeit zugrunde zu legen, wobei jedoch die Regeln zur „Entgeltdynamik“ (siehe Punkt 1.5) zu beachten sind.

Wurden Alturlaube und Zeitausgleich bereits abgebaut, ist in der KUA Phase III tunlichst eine Woche des aktuellen Urlaubs zu konsumieren. Der Arbeitgeber hat dem AMS ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.

1.8 Lehrlinge und Kurzarbeit

Bevor Kurzarbeit mit Lehrlingen in Phase III vereinbart wird, muss die Ausbildung sichergestellt werden. Es müssen mind 50 % der ausgefallenen Arbeitsstunden über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw berufsrelevante Maßnahmen genutzt werden.

Beträgt die Arbeitszeitreduktion am Ende der KUA mehr als 20 %, ist im Durchführungsbericht darzulegen, welche konkreten Maßnahmen pro Lehrling (und in welchem Ausmaß) stattgefunden haben.

2 Neue AMS-Bundesrichtlinie zur COVID-19-Kurzarbeit – Änderungen im Detail

2.1 Lückenschluss KUA Phase II und III: Verlängerung des Kurzarbeitszeitraumes bis 30. September 2020

Unternehmen, die bereits vor dem 30. September 2020 die 3 Monate Erstgewährung (Phase I) plus 3 Monate Verlängerung (Phase II) ausgeschöpft haben (zB weil die Kurzarbeit am 16. März 2020 begonnen hat), können die Kurzarbeit bis Ende September 2020 ausdehnen. Die Inanspruchnahme der Phase III ist dafür nicht Voraussetzung.

Eine ergänzende Sozialpartnervereinbarung ist abzuschließen und gemeinsam mit einem Änderungsbegehren (kein Neuantrag) über das eAMS-Konto hochzuladen.

Achtung: Änderungsbegehren müssen vor Einbringung der letzten Teilabrechnung bis spätestens 30. September 2020 gestellt werden. Sollte die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht sein, kann rückwirkend – spätestens jedoch am 30. September 2020 – ein Erstbegehren gestellt werden.

2.2 Rückkehr zur Kurzarbeit nach Unterbrechung

Hat ein Unternehmen die Kurzarbeit bereits beendet, jedoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage so sehr, dass wiederum Kurzarbeit erforderlich ist, so ist beim AMS ein neues Erstbegehren und kein Verlängerungsbegehren einzureichen. Eine Kurzarbeitsverlängerung ist laut AMS-Ansicht nur bei maximal viertägiger Unterbrechungsdauer möglich.

Für das „Brutto vor Kurzarbeit“ und für die „SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit“ gilt dabei Folgendes:

Falls die „kurzarbeitsfreie“ Unterbrechung zumindest einen ganzen Kalendermonat umfasst, dann ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des „Brutto vor Kurzarbeit“ und für die „SV-Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit“ maßgeblich (sowohl hinsichtlich der fixen Bezüge wie Gehalt/Lohn etc als auch hinsichtlich der variablen Bezüge).

Falls die „kurzarbeitsfreie“ Unterbrechung keinen ganzen Kalendermonat umfasst, dann wird (im Ergebnis gleich wie bei einer Kurzarbeitsverlängerung) auf das Brutto bzw die SV-Beitragsgrundlage vor der ersten Kurzarbeit zurückgegriffen.

Bitte beachten Sie für Neuanträge nach Unterbrechung in Phase III die Entgeltdynamik (siehe Punkt 1.5).

2.3 Ein-Monatsfrist vor Beginn der Kurzarbeit: Korrekte Einbeziehung von Neueintritten in Förderansuchen

Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die Kurzarbeit ist eine Betriebszugehörigkeit für zumindest einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. Das AMS vertritt nun die Auffassung, dass Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben, auch dann nicht im Kurzarbeitsantrag enthalten sein dürfen, wenn förderbare Ausfallstunden erst ab jenem Zeitpunkt abgerechnet werden, ab dem die erforderliche Betriebszugehörigkeit erfüllt wurde.

Für diesen Personenkreis ist daher ein gesondertes Begehren (ab dem Zeitpunkt, ab dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind) zu stellen (Eintritt des Dienstnehmers am 9. März – es ist ein eigener Antrag für den Zeitraum ab 1. Mai zu stellen).

Aufgrund der rechtlichen und technischen Vorgaben erfolgt für jene Arbeitnehmer, die ohne die erforderliche Betriebszugehörigkeit in die ursprünglichen Beihilfenbegehren einbezogen wurden, nun eine Rückforderung der ausbezahlten Kurzarbeitsbeihilfe seitens des AMS. Arbeitgeber, die mit einer derartigen Rückforderung konfrontiert sind, können jedoch rückwirkend einen Erstantrag auf Kurzarbeitsbeihilfe (ab dem 2. vollen Beschäftigungsmonat) für diesen Personenkreis beantragen.

Erforderlich ist dazu

1  der Abschluss einer entsprechenden Sozialpartnervereinbarung für die betroffenen Arbeitnehmer,
2  ein gesondertes rückwirkendes Erstbegehren mit entsprechend geändertem Kurzarbeitszeitraum und
3  der Nachweis des vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit durch Vorlage eines
Lohnkontoauszuges, dem die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe zu entnehmen ist.

Achtung:
Begehren können für diese Arbeitnehmer längstens bis 30. September 2020 rückwirkend eingebracht werden! Jene Betriebe, die bis dato nur eine korrigierte Abrechnung (ohne Neueintritte) eingebracht haben, müssen bis spätestens 30. September 2020 für diese Personen auch ein neues rückwirkendes Begehren einbringen.

WICHTIG: Dieses Erstbegehren ist unabhängig von einer Aufforderung/Rückforderung des AMS zu stellen und ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr möglich!

3 Berechnung des Jahressechstels bei Kurzarbeit

Bei der Berechnung des Jahressechstels wird auf den zugeflossenen laufenden Bezug abgestellt. Da der laufende Bezug durch die Kurzarbeit verringert wird, haben Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Sonstige Bezüge (wie bspw Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden innerhalb des Jahressechstels mit dem begünstigen festen Steuersatz nach § 67 Abs 1 EStG (zB mit 6 %) besteuert. Der über dem Jahressechstel liegende Teil wird wie laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif versteuert, der im Regelfall viel höher ist.

Da das Urlaubs- und Weihnachtsgeld durch die Kurzarbeit grundsätzlich nicht gekürzt wird und vom Arbeitgeber in voller Höhe zu leisten ist, würde die Reduzierung des Jahressechstels aufgrund der Kurzarbeit zu einer geringeren Nettoauszahlung beim Arbeitnehmer führen. Um diesen negativen Effekt zu verhindern bzw abzumildern, wurde für das Kalenderjahr 2020 eine Sonderregelung geschaffen. Unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist, wird für das Kalenderjahr 2020 das Jahressechstel pauschal um 15 % erhöht.

Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit der Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechtem Dienstverhältnis zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15 % ist ebenfalls bei der Aufrollung nach § 77 Abs 4 EStG, bei der Berechnung des Kontrollsechstels sowie auch bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG zu berücksichtigen.

Autor:innen

  • Claudia Anzinger
    Steuerberaterin | Director
  • Thomas Kiesenhofer
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Rieser-Fruhmann
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Antonia Wohlmuth
    Steuerberaterin | Managerin

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