COVID-19-Beihilfen: Obergrenzenrichtlinie veröffentlicht
Newsletter – 03.07.2024
Die Obergrenzenrichtlinie wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Richtlinie soll die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Obergrenzen überschreitende COVID-19 Förderungen gewährleisten.
Die Obergrenzenrichtlinie kann hier abgerufen werden. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst. Bei der Beantragung und Abwicklung der Anträge unterstützen und beraten wir Sie sehr gerne.
- Überblick
- Betroffene Beihilfen
- Obergrenzen
- Mögliche Sanierungsmaßnahmen bei Überschreitung der Obergrenzen
- Umwidmung in einen Verlustersatz (Punkt 5 der Richtlinie)
- Schadensausgleich (Punkt 6 der Richtlinie)
- De-minimis-Beihilfe (Punkt 7 der Richtlinie)
- Abwicklung von Umwidmungsanträgen
- Verpflichtungen & Bestätigungen
Überblick
Im Rahmen der nationalen Ausgestaltung der Förderrichtlinien betreffend die Ausfallsboni, den Fixkostenzuschuss 800 und den Lockdown-Umsatzersatz sowie den Verlustersatz I bis III kam es hinsichtlich der Obergrenzen (Höchstbeiträge) zu einer Abweichung von den EU-Vorgaben (befristeter Beihilfenrahmen). In den Förderrichtlinien wurde festgehalten, dass die Obergrenze je Unternehmen zu beachten ist. Nach Ansicht der Europäischen Kommission gelten jedoch die Obergrenzen für die genannten Beihilfen je Unternehmensverbund und nicht für jedes einzelne Unternehmen separat. Die nationale Ausgestaltung der Förderrichtlinien verstößt somit gegen das EU-Beihilfenrecht.
Nach einer Einigung des Finanzministeriums und der Europäischen Kommission wurde nun die Obergrenzenrichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Obergrenzenrichtlinie (nachfolgend kurz Richtlinie) ermöglicht eine Umwidmung der die Obergrenzen überschreitenden COVID-19-Förderungen, um eine beihilfenrechtlich konforme Abwicklung dieser Förderungen zu gewährleisten. Die Umwidmung kann in einen Verlustersatz, in einen Schadensausgleich oder in eine De-minimis-Beihilfe erfolgen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf Grundlage dieser Richtlinie ist nur eine Sanierung der bereits nach den maßgebenden Förderrichtlinien beantragten Beihilfen möglich. Zusätzliche Beihilfen können auf Grundlage dieser Richtlinie weder beantragt noch gewährt werden.
Betroffene Beihilfen
Die Richtlinie umfasst die Beihilfen Ausfallsboni, Fixkostenzuschuss 800 und den Lockdown-Umsatzersatz sowie den Verlustersatz I bis III.
Obergrenzen
Im gesamten Unternehmensverbund sind für die gewährten COVID-19-Beihilfen folgende Obergrenzen zu beachten:
- Direkte Zuschüsse wie zB Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus oder Lockdown-Umsatzersatz dürfen im Unternehmensverbund den Betrag von EUR 2,3 Mio nicht übersteigen; in diesem Betrag sind auch zB bestimmte Haftungen einzubeziehen
- Verlustersätze dürfen im Unternehmensverbund den Betrag von EUR 12 Mio nicht übersteigen
Mögliche Sanierungsmaßnahmen bei Überschreitung der Obergrenzen
Im Falle einer Überschreitung einer der Obergrenzen im Unternehmensverbund ist zu prüfen, ob eine Umwidmung des Überschreitungsbetrages gemäß der Richtlinie möglich ist.
Der Überschreitungsbetrag ist die Summe der Beihilfen, die in Überschreitung der Obergrenze im Unternehmensverbund gewährt wurden.
Gemäß der Richtlinie gibt es 3 Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Umwidmung des Überschreitungsbetrages, entweder:
- eine Umwidmung in einem Verlustersatz,
- eine Umwidmung in einen Schadensausgleich, oder
- eine Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe
Die Richtlinie hat eine Antragshierarchie festgelegt, der zufolge zuerst eine Umwidmung in einen Verlustersatz zu beantragen ist. Sofern diese nicht möglich ist oder der Überschreitungsbetrag nicht gedeckt ist, ist eine Umwidmung in einen Schadenausgleich zu beantragen. Ist weder eine Umwidmung in einen Verlustersatz noch in einen Schadensausgleich möglich, kann eine Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe beantragt werden.
Umwidmung in einen Verlustersatz (Punkt 5 der Richtlinie)
Aufgrund der in der Richtlinie normierten Antragshierarchie ist in einem ersten Schritt eine Umwidmung in einen Verlustersatz zu prüfen.
Ein Umwidmungsantrag in einen Verlustersatz ist nur zulässig, sofern ein Unternehmen im Unternehmensverbund einen Antrag auf Verlustersatz gestellt hat und der Verlustersatz entweder gewährt wurde oder ein Antrag über die Maßnahme noch anhängig ist.
Ermittlung des Verlustes
Bei einer Umwidmung in einen Verlustersatz ist auf Ebene des Unternehmensverbundes der Verlust gemäß Punkt 4.2 der Verlustersatzrichtlinie für einen oder mehreren Betrachtungszeiträume im Vergleich zum Ergebnis, das im entsprechenden Zeitraum des Vergleichszeitraums erzielt wurde, zu ermitteln.
Von den berechneten Verlusten sind jene finanzielle Maßnahmen und Drittbeihilfen abzuziehen, die nicht in Überschreitung einer Obergrenze angefallen sind und die gewählten Betrachtungszeiträume betreffen.
70 % (bzw. 90 % bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO) des so ermittelten Verlustes bilden den für den Umwidmungsantrag maßgebenden Verlust. Dieser maximale Umwidmungsbetrag ist begrenzt mit der Höhe des Überschreitungsbetrages und der Differenz zwischen EUR 12 Mio. und den dem Unternehmensverbund gewährten Beihilfen nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens. Sofern der Differenzbetrag negativ ist, ist eine Umwidmung nach Punkt 5 der Richtlinie nicht zulässig.
Es ist jedoch zu beachten, dass der maßgebende Verlust nur besteht, sofern ein Mindestumsatzrückgang im Unternehmensverbund in den gewählten Betrachtungszeiträumen im Vergleich zu den entsprechenden Monaten im Vergleichszeitraum besteht.
Maßgebender Zeitraum
Für die Ermittlung des Verlustes im Betrachtungszeitraum kann ein Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 31. März 2022 gewählt werden, wobei mehrere Zeiträume gewählt werden können, die zeitlich nicht zusammenhängen müssen. Die Betrachtungszeiträume haben jenen in der Richtlinie zum Verlustersatz zu entsprechen.
Der Vergleichszeitraum ist der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Zeitraum im Jahr 2019.
Schadensausgleich (Punkt 6 der Richtlinie)
Sofern eine Umwidmung auf einen Verlustersatz nicht möglich ist, weil zB bisher kein Antrag auf einen Verlustersatz gestellt wurde, keine maßgebenden Verluste vorliegen oder der Überschreitungsbetrag von einer Umwidmung in einen Verlustersatz nicht gedeckt ist, kann eine Umwidmung auf einen Schadensausgleich beantragt werden.
Voraussetzungen für einen Umwidmungsantrag in einen Schadensausgleich ist, dass das einzelne Unternehmen, für welches der Schaden ermittelt wird, direkt (de jure oder de facto) oder indirekt von einer Lockdown-Maßnahme betroffen war.
Ermittlung des Schadens
Bei einem Antrag auf Umwidmung oder Beihilfengewährung nach Maßgabe von Punkt 6 der Richtlinie ist der Schaden iSd der Richtlinie auf Ebene des einzelnen Unternehmens zu ermitteln.
Die Richtlinie definiert den Schaden als die Differenz des in einem Betrachtungszeitraum ermittelten Ergebnisses und des Ergebnisses im Vergleichszeitraum. Sofern die daraus ermittelte Differenz negativ ist, stellt dieser Betrag den maßgebenden Schaden dar. Die Ergebnisse sind gemäß Punkt 4.2 der Verlustersatzrichtlinie zu berechnen.
Zusätzlich unterliegt das ermittelte Ergebnis im Vergleichszeitraum einem pauschalen Abschlag von 5 %, da gemäß der Richtlinie allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückganges nicht Teil des Schadens sind. Die Richtlinie sieht bei sektoralen Besonderheiten eine Einzelfallprüfung eines gegebenenfalls höheren pauschalen Abschlages vor.
Der für den Umwidmungsantrag maßgebende Schaden, ist die Summe der ermittelten Ergebnisse der einzelnen Unternehmen im Unternehmensverbund abzüglich sämtlicher im Unternehmensverbund erhaltenen finanziellen Maßnahmen und Drittbeihilfen, die nicht in Überschreitung einer Obergrenze in Bezug auf den Unternehmensverbund gewährt wurden oder zu gewähren wären.
Dieser maximale Umwidmungsbetrag ist begrenzt mit der Höhe des Überschreitungsbetrages. Unter Umständen ist dieser Betrag noch weiter zu reduzieren, wenn ein Unternehmensverbund, dem ein Schaden zuzurechnen ist, in jenem Wirtschafjahr einen Jahresüberschuss erzielt, in welches zu Gänze der Betrachtungszeitraum für bestimmte COVID-19-Förderungen fällt.
Abschließend ist noch zu beachten, dass zur Ermittlung des Schadens nur das Ergebnis (im Betrachtungs- sowie im Vergleichszeitraum) jener Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen ist, dass von einer Lockdown-Maßnahme direkt oder indirekt betroffen war.
Maßgebende Zeiträume
Für die Ermittlung des Ergebnisses im Betrachtungszeitraum, kann ein Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 31. März 2022 gewählt werden. Im Betrachtungszeitraum muss das Unternehmen von einer Lockdown Maßnahme betroffen sein. Für die Ermittlung des Schadens können mehrere Betrachtungszeiträume gewählt werden, diese müssen zeitlich nicht zusammenhängen. Der Vergleichszeitraum ist der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Zeitraum im Jahr 2019.
De-minimis-Beihilfe (Punkt 7 der Richtlinie)
Für einen Umwidmungsantrag in eine De-minimis-Beihilfe ist für den Unternehmensverbund der De-minimis-Rahmen zu ermitteln.
Für die Ermittlung des Beihilferahmens sind in einem ersten Schritt die im Unternehmensverbund in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum) von österreichischen Förderungsstellen erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu ermitteln. Zur Ermittlung des De-minimis-Rahmens verweisen wir auch auf unser Mailing zur Änderung der De-minimis-Verordnung.
Die Differenz aus der Summe dieser Förderungen und der Obergrenze gemäß der De-minimis-VO, welche EUR 300.000,00 beträgt (für einzelne Gewerbe kann die Obergrenze abweichen, vgl dazu Punkt 7.2.1 der Richtlinie), bildet den maßgebenden De-minimis-Rahmen für den Antragsteller.
Abwicklung von Umwidmungsanträgen
Betroffene Unternehmen erhalten von der Finanzverwaltung per E-Mail eine Einladung für einen Umwidmungsantrag.
Der Unternehmensverbund hat für die Antragstellung ein Unternehmen im Verbund namhaft zumachen (Adressat), welches den Umwidmungsantrag stellt. Ein Umwidmungsantrag kann nur einmal im Unternehmensverbund gestellt werden, eine mehrmalige Antragstellung ist nicht zulässig.
Der Umwidmungsantrag ist zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Namen des Antragstellers einzubringen. Darüber hinaus bedarf es bei einer Umwidmung in einen Verlustersatz oder in einen Schadensausgleich einer schriftlichen Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter in Form einer gutachterlichen Stellungnahme.
Der Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden.
Verpflichtungen & Bestätigungen
Der Antragsteller hat im Antrag verschiedene Bestätigungen zu erteilen sowie sich zur Einhaltung von verschiedenen Verpflichtungen zu verpflichten. Dazu gehören, unter anderem:
- die Entnahmen des Inhabers beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2024 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher einem Umwidmungsantrag ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2024
- die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
- der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2025 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
- im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen eines Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens so zu bemessen, dass an diese keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere dürfen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
Autor:innen
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Harald GutmayerSteuerberater | DirectorDetails zur Person
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Ursula WilflingsederSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person