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COVID-19-Förderungen und Gewinnausschüttungsbeschränkungen

News – 21.10.2021

Die COFAG hat neue FAQ zum Fixkostenzuschuss (I und 800k) und zum Verlustersatz (I und II) veröffentlicht. Darin wurde erstmalig der für die Gewinnausschüttungsbeschränkungen bedeutende Begriff der „maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ näher erläutert. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Gewinnausschüttungsbeschränkungen des Fixkostenzuschusses (I und 800k) und des Verlustersatzes (I und II) geben und die Ausführungen der COFAG zur „maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ darstellen.

1 Gewinnausschüttungsbeschränkungen

Die Förderrichtlinien zum Fixkostenzuschuss (I und 800k) sowie zum Verlustersatz (I und II) sehen vor, dass für einen bestimmten Zeitraum keine Ausschüttung von Dividenden und keine sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen erfolgen dürfen. Darüber hinaus hat an diesen Zeitraum anschließend bis zu einem bestimmten Stichtag eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Die zeitlichen Restriktionen stellen sich je Förderung wie folgt dar:

Tabelle Gewinnausschüttungsbeschränkung
2 Begriff der „maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“

In den am 6. Oktober 2021 veröffentlichten FAQ führt die COFAG zum Begriff der „maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ wie folgt aus:

Eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik ist jedenfalls gegeben, wenn sichergestellt wird, dass die gewährte Förderung nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Eine unzulässige Finanzierung einer Ausschüttung durch eine Förderung wird von der COFAG in jenen Fällen angenommen, in denen der auszuschüttende Betrag:

  • den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (insb Fixkostenzuschuss I und 800k, Verlustersatz I und II, Lockdown-Umsatzersatz I und II, sowie Ausfallsbonus I und II) und
  • das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz überschreitet.

3 Handlungsmöglichkeiten bei erfolgten Gewinnausschüttungsbeschlüssen

Sollten in den angeführten Zeiträumen derart unzulässige Gewinnausschüttungen beschlossen und ausbezahlt worden sein, steht dies der Beantragung der Förderungen für Ihr Unternehmen entgegen. Es könnte jedoch eine Sanierung angedacht werden, um die Antragsberechtigung wieder herzustellen (zB Einlage der ausbezahlten Nettodividenden). Wurde hingegen ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ohne dass es zu einer Auszahlung gekommen ist, kann die Antragsberechtigung wieder hergestellt werden, indem der Gewinnausschüttungsbeschluss von den Gesellschaftern einstimmig aufgehoben wird.

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