COVID-19 Steuermaßnahmengesetz
News – 11.12.2020
Am 10. Dezember 2020 hat der Nationalrat das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz beschlossen, das verschiedene Einzelmaßnahmen für das Abgabenrecht vorsieht. Wir möchten Sie hiermit über wichtigsten Maßnahmen informieren:
1 Zahlungserleichterungen
Für aufrechte, gesetzlich bis 15. Jänner 2021 bewilligte Steuerstundungen (zB UVA, LSt April 2020) ist eine amtswegige Verlängerung der Stundung bis 31. März 2021 vorgesehen (§ 323c Abs 11a BAO).
Für Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden (zB UVA, LSt November 2020), erfolgt eine amtswegige Stundung bis 31. März 2021 (§ 323c Abs 11b BAO).
Gesonderte Stundungsanträge sind nicht erforderlich, sodass – anders als noch im Frühjahr 2020 – kein Liquiditätsengpass glaubhaft zu machen ist. Es genügt, die von der Neuregelung erfassten Abgaben nicht zu entrichten.
Bis 31. März 2021 fallen auch keine Stundungszinsen oder Säumniszuschläge an (§ 323c Abs 13 und 15 BAO).
Für Nachforderungen iZm den Veranlagungszeiträumen 2019 und 2020 werden zudem keine Anspruchszinsen erhoben (§ 323c Abs 14 BAO).
2 Einkommensteuer
Die Kleinunternehmerpauschalierung wurde angepasst, um sie auf die Kleinunternehmerregelung im UStG anzugleichen. Zudem erfolgte eine Klarstellung, dass für die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz eingeführte degressive Abschreibung keine Maßgeblichkeit des UGB gilt.
3 Lohnsteuer
Eine wesentliche Erleichterung wurde für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern eingeführt. Die – erst 2020 eingeführte Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer entfällt, wenn keine österreichische Betriebsstätte besteht. Eine freiwillige Lohnsteuerabfuhr ist weiterhin möglich.
Die Neuregelung gilt rückwirkend für Zeiträume ab 1. Jänner 2020. Wurde in diesem Zeitraum ein Lohnsteuerabzug durchgeführt, gilt dieser als freiwillige Lohnabfuhr.
Erfolgt für einen inländischen Arbeitnehmer durch den ausländischen Arbeitgeber kein (freiwilliger) laufender Lohnsteuerabzug, besteht ab 1. Jänner 2021 unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (L17).
4 Körperschaftsteuer
Im Bereich der Körperschaftsteuer wurde eine sog „Zinsschranke“ eingeführt. Rechtlicher Hintergrund sind unionsrechtliche Vorgaben (Anti-BEPS-Richtlinie).
Die Zinsschranke sieht im Wesentlichen eine Begrenzung des Zinsabzugs iHv max 30 % des steuerlichen EBIDTA, höchstens jedoch EUR 3 Mio, pro Jahr vor (§ 12a KStG).
Die Zinsschranke tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen (§ 26c Z 80 KStG).
Über weitere Details zur Zinsschranke werden wir Sie in einem gesonderten Beitrag informieren.
5 Umsatzsteuer
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Umsätze der Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Gleiches gilt für den Bereich Bücher. Nicht verlängert wird dieser Steuersatz von 5 % hingegen für den Bereich Zeitungen und periodische Druckwerke.
Neu eingeführt wird zudem ein ermäßigter Steuersatz von 10 % für Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche und bestimmte Damenhygieneartikel.
Zudem wird befristet bis 31. Dezember 2022 eine (echte) Steuerbefreiung für COVID-19-in-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe sowie eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen eingeführt.
Autor:innen
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Rainer BrandlSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Gebhard FurherrWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Johannes PrillingerSteuerberater | PartnerDetails zur Person
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Johannes ReiterSteuerberater | DirectorDetails zur Person