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Covid-19 Update: Ausfallsbonus III, Einhaltung von COVID-19-Maßnahmen und Förderungen

News – 07.12.2021

Die Förder­richtlinie zur angekündigten Verlängerung des Ausfallsbonus (Ausfallsbonus III) wurde in den letzten Tagen veröffentlicht. Der Ausfallsbonus III kann für die Kalender­monate November 2021 bis März 2022 beantragt werden. Nachfolgend möchten wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte der veröffentlichten Förder­richtlinie informieren. Wie schon der Ausfallsbonus II baut auch der Ausfallsbonus III inhaltlich auf den ersten Ausfallsbonus (I) auf. Für nähere Ausführungen zur Anspruchsberechtigung und Berechnungs­systematik möchten wir an dieser Stelle auf unsere Mailings zum Ausfalls­bonus I und Ausfallsbonus II verweisen. Weiters möchten wir Sie über den Zusammenhang zwischen der Einhaltung von COVID-19-Maßnahmen und früheren COVID-19-Förderungen informieren.

Anspruchs­berechtigung

Förderfähig sind Unternehmen, die im Betrachtungs­zeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden. Für die vom Lockdown betroffenen Betrachtungs­zeiträume November und Dezember 2021 ist ein Umsatzausfall von 30 % ausreichend.

Berechnung des Umsatz­ausfalls

Betrachtungszeiträume sind die Kalendermonate November 2021 bis März 2022.
Der Umsatzausfall ergibt sich wie bisher aus der Differenz zwischen den Umsätzen im jeweiligen Betrachtungs­zeitraum (Kalendermonat) und den Umsätzen im Vergleichszeitraum. Vergleichs­zeitraum ist der für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 entsprechende Kalender­monat des Jahres 2019.
Für die Betrachtungs­zeiträume Jänner und Februar 2022 ist der entsprechende Kalendermonat des Jahres 2020 als Vergleichszeitraum heranzuziehen.

Höhe des Ausfallsbonus III

  • Die Höhe des Ausfallbonus III ergibt sich aus dem Umsatz­ausfall in Euro im Betrachtungszeitraum und einem Prozentsatz, der je nach Branche zwischen 10 % und 40 % liegt (Hier geht es zur Branchenliste). Die Ein­teilung der Branchen erfolgt nach den ÖNACE-Codes. Es ist jene Branche zu wählen, in der das Unter­nehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Umsatzerzielung tätig war.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus ist mit EUR 80.000,00 pro Kalendermonat gedeckelt. Die zu gewährende Mindest­höhe beträgt EUR 100,00.
  • Die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungs­zeitraum entfallenden Kurzarbeits-Beihilfen darf die Vergleichsumsätze nicht übersteigen.
  • Für den Ausfallsbonus III gilt ein beihilfenrechtlicher Höchstbetrag von EUR 2,3 Mio (die EU-Kommission hat den Befristeten Beihilferahmen von EUR 1,8 Mio auf EUR 2,3 Mio erweitert). Auf diesen Höchstbetrag sind andere Förderungen gemäß Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilfenrahmens anzurechnen. Dazu gehören insbesondere der Ausfalls­bonus I und II, Lockdown-Umsatzersatz I und II sowie der Fix­kostenzuschuss 800.000  (Anmerkung: Für die bestehenden Förderungen bleibt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio unverändert, aber der Ausfallsbonus III kürzt diesen Höchst­betrag nicht, auch wenn er zeitlich vor dem Ausfallsbonus II oder dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wird).

Antragstellung

Eine Antragstellung ist ab dem 10. des auf den Betrachtungs­zeitraums folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalender­monats möglich (für November 2021 ist somit eine Beantragung ab dem 10. Dezember 2021 bis spätestens 9. März 2022 möglich).

Verpflichtungen

  • Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Entnahmen bzw Gewinn­ausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus ist die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rück­kauf eigener Aktien im Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 verboten.
  • Weiters ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die An­gemessenheit der Vergütungen des Inhabers bzw der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu achten. Insbesondere dürfen ab 2. Dezember 2021 (= Veröffentlichung der Richtlinie) bis zum 31. Dezember 2021 keine Bonus­zahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
  • Das Unternehmen muss schadens­mindernde Maßnahmen gesetzt haben, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).

Einhaltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

  • Des Weiteren ist im Rahmen der Antrag­stellung zu bestätigten, dass über das antragstellende Unternehmen oder dessen Organe keine Strafen
    • aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungs­übertretung durch einen Verstoß gegen die Einhaltung des Betretungsverbots bestimmter Orte (gem § 8 Abs 3 COVID-19-MG) oder
    • aufgrund einer mindestens zweimalig im Betrachtungs­zeitraum begangenen Verwaltungsübertretung durch Unterlassen von Eintrittskontrollen (gem § 8 Abs 4 COVID-19-MG) rechtskräftig verhängt wurden.
  • Für den Fall, dass nachträglich Strafen für die genannten Verwaltungs­übertretungen im Betrachtungszeitraum rechtskräftig verhängt werden, ist die COFAG als Förder­stelle darüber zu informieren und der Ausfallsbonus III zurückzuzahlen.

Einhaltung der COVID-19-Schutz­maßnahmen im Zusammenhang mit früheren COVID-19-Förderungen

Die Bundesregierung hat angekündigt, verstärkt die Einhaltung der COVID-Schutz­maßnahmen zu kontrollieren. Verstöße gegen die einschlägigen Verordnungen sollen nicht nur zu Verwaltungs­strafen führen, sondern auch Auswirkung auf COVID-19-Förderung haben. Wie oben dargestellt, wurde diese Ankündigung beim Ausfallsbonus III bereits umgesetzt.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass auch frühere COVID-19-Förder­ungen bereits diesbezügliche Verpflichtungen enthalten. Das betrifft konkret folgende COVID-19-Förderungen:

¬    Lockdown-Umsatzersatz November 2020
¬    Lockdown-Umsatzersatz Dezember 2020
¬    Lockdown-Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen
¬    Ausfallsbonus I
¬    Ausfallsbonus II

Bei diesen Förderungen muss(te) sich das antrag­stellende Unternehmen nicht nur verpflichten, das COVID-19-Maßnahmengesetz und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten. Das Unternehmen muss die COFAG auch über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs 4 und Abs 6 COVID-19-Maßnahmengesetz informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die gewährte Förderung an die COFAG zurückbezahlen.

Diese Verpflichtungen gelten gemäß den Förder­bedingungen der COFAG nicht nur für den jeweiligen Betrachtungs­zeitraum, für den die Förderungen gewährt wurden, sondern für 7 Jahre ab Abschluss des Fördervertrags.

Es besteht somit das Risiko, dass bei einem Verstoß gegen aktuelle (oder künftige) Schutz­maßnahmen auch solche Förderungen zurückbezahlt werden müssen, die für frühere Zeiträume gewährt wurden.

Autor:innen

  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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