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COVID-19-Update: Umsatzersatz II & Ausfallbonus

News – 19.02.2021

Das Bundesministerium für Finanzen hat die folgenden, schon längere Zeit angekündigten COVID-19-Zuschussinstrumente veröffentlicht:

  • Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt vom Lockdown (November-Dezember) betroffene Unternehmen
  • Ausfallsbonus

 

Die am 16. Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnungen haben eine hohe Komplexität, sodass wir versucht haben Ihnen nachfolgend einen strukturierten Überblick über die Regelungen darin zu geben.

1 LOCKDOWN-UMSATZERSATZ II

Das antragstellende Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das Unternehmen erleidet im November 2020 oder im Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40 %;
  • das Unternehmen ist von den Einschränkungen der COVID-19-Schutz- und/oder Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
  • operative Tätigkeit in Österreich, die zu steuerpflichtigen Einkünften iSd §§ 22 oder 23 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) oder gemäß § 5 Z 6 KStG zu befreiten Einkünften führt;
  • das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung steuerlich wohlverhalten haben (gemäß Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl I 11/2021).

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und November 2020 beziehungsweise der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020. Bei Neugründungen (nach dem 31. Dezember 2018 gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielten) ergibt sich der Umsatzausfall aus der Differenz der Umsätze im November 2020 bzw Dezember 2020 und den anteilig auf einen Monat entfallenden Umsätzen im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzersatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020.

Ein Unternehmen ist von den Einschränkungen der COVID-19-Schutz- und/oder Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Unternehmen erzielte im November 2019 oder Dezember 2019 unmittelbar (oder im Auftrag eines Dritten, zB einer Künstleragentur) mindestens 50 % seiner Umsätze mit Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen gemäß den COVID-19-Schutz- und/oder Notmaßnahmenverordnungen betroffen waren (bzw bei unveränderter Tätigkeit betroffen gewesen wären). Bei Neugründungen wird auf den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020 abgestellt.
  • diese (begünstigten) Umsätze sind einer im Anhang 2 der Richtlinie angeführten Branche zuzuordnen, und
  • das Unternehmen ist im November 2020 oder Dezember 2020 in einer dieser Branchen tätig. Anhang 2 enthält für alle Branchen gemäß ÖNACE 2008 die Ersatzraten für November (20 % – 80 %) und Dezember (12,5 % – 50 %).

Ausgeschlossen vom Lockdown-Umsatzersatz II sind:

  • Unternehmen, die in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen;
  • Unternehmen, bei denen im jeweiligen Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff Insolvenzordnung);
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (insbesondere Kreditinstitute, Pensionskassen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Versicherungsunternehmen);
  • Unternehmen, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind (zB durch Anwendung der Liebhabereivermutung);
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2020 keine Umsätze erzielt haben.

Unternehmen in Schwierigkeiten:

  • Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden (gemäß Art 2 Z 18 AGVO), kann ein Lockdown-Umsatzersatz II nur im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährt werden (idR maximal EUR 200.000,00 innerhalb von drei Jahren unter Anrechnung bereits erhaltener De-minimis-Beihilfen). Eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB Zuschüsse der Gesellschafter) zur Behebung der Schwierigkeiten sind gemäß aktuellen FAQ möglich.
  • Dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß KMU-Definition (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als EUR 10 Mio). Für diese gilt die De-minimis-Grenze nur dann, wenn zum 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig war oder eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, die noch nicht abgeschlossen ist.

1.2 Wie wird der Lockdown-Umsatzersatz II berechnet?

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden begünstigten Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.

Abhängig vom Zeitraum der indirekten Betroffenheit des Unternehmens können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume vorliegen:

  • 1. November 2020 bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV);
  • 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV);
  • 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020 (2. COVID-19-SchuMaV);
  • 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen im Sinne des § 4 Abs 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV);
  • 26. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV).

Zur Berechnung des begünstigten Umsatzes wird der vergleichbare Vorjahresumsatz anhand der nach den Vorschriften des UStG ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) des entsprechenden Vergleichszeitraums herangezogen, und zwar

  • für Betrachtungszeiträume vom 1. November bis 6. Dezember 2020, die Umsätze vom November 2019,
  • für Betrachtungszeiträume vom 7. bis 31. Dezember 2020, die Umsätze vom Dezember 2019 und
  • bei Neugründungen die anteiligen Umsätze vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020,

Unternehmen, die nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind, können die Umsatzerlöse nach den Vorschriften des EStG bzw KStG ermitteln. Das gilt auch für Unternehmen, die Reiseleistungen (§ 23 UStG) erbringen, die Differenzbesteuerung (§ 24 UStG) anwenden oder Teil einer Organschaft sind.

Bei der Ermittlung der Umsätze sind

  • ausschließlich Umsätze, die mit einer operativen Tätigkeit im oben dargestellten Sinne erzielt wurden, zu berücksichtigen (dh Umsätze aus vermögensverwaltender Tätigkeit wie zB Gebäudevermietung sind auszuscheiden),
  • mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Hilfsumsätze und durchlaufende Posten auszuscheiden.

Sonderbestimmungen bestehen weiters für Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos.

Ist das Unternehmen nicht ausschließlich gegenüber direkt betroffenen Unternehmen tätig, so hat das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil der Umsätze im Vergleichszeitraum auf Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze).

Beispiel: Der Unternehmer A betreibt eine Wäscherei. Sein Umsatz im November 2019 betrug EUR 90.000,00 (davon 60 % mit Hotels, 40 % mit Privatkunden) und im November 2020 EUR 30.000,00. Im Dezember 2019 betrug der Umsatz EUR 120.000,00 (davon 70 % Hotels, 30 % Privatkunden), im Dezember 2020 EUR 25.000,00. Der Unternehmer schätzt, dass das Umsatzverhältnis im November bzw Dezember 2020 unverändert geblieben wäre.

Lösung:
Der Umsatzausfall beträgt für November 67 % (= 1 – [30.000 / 90.000]). Der Umsatzausfall für Dezember beträgt 79 % (= 1 – [25.000 / 120.000]). Die indirekte Betroffenheit lag in beiden Monaten im Jahr 2019 über 50 %. Der Unternehmer kann somit für beide Zeiträume den Umsatzersatz II beantragen.
Für den Betrachtungszeitraum 1. November – 6. Dezember ist der Umsatz November 2019 maßgeblich. Der begünstigte Umsatz beträgt daher für diesen Betrachtungszeitraum EUR 64.800,00 (90.000 x 36 Tage / 30 Tage x 60 %). Die branchenspezifische Ersatzrate für November beträgt 80 %, der Umsatzersatz II für November somit EUR 51.840,00.
Für den Betrachtungszeitraum 7. Dezember – 31. Dezember ist der Umsatz Dezember 2019 maßgeblich. Der begünstigte Umsatz beträgt daher für diesen Betrachtungszeitraum EUR 67.742,00 (120.000 x 25 Tage / 31 Tage x 70 %). Die Ersatzrate für Dezember beträgt 50 %, der Umsatzersatz II für Dezember somit EUR 33.871,00.
1.3 Besteht eine Deckelung des Lockdown-Umsatzersatzes II der Höhe nach?

Der Lockdown-Umsatzersatzes II ist in zweifacher Hinsicht gedeckelt:

  • Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteiligen Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz (im November oder Dezember 2019) übersteigen und
  • die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall (im November oder Dezember 2020) übersteigen.

Die Höhe der Förderung beträgt mindestens EUR 1.500,00. Liegen beim Unternehmen 100 % begünstigte Umsätze und ein Umsatzausfall von mindestens 80 %vor, so beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300,00.

Der Zuschuss beträgt höchstens EUR 800.00,00, wobei andere Förderungen gemäß Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilfenrahmens auf diesen Höchstbetrag anzurechnen sind (zB 100 %-Garantie, Lockdown-Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000) und der Zuschuss dadurch auch unter die Mindesthöhe sinken kann.
1.4 Wie kann die Förderung beantragt werden?

Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2021 über FinanzOnline zu stellen. Der Antrag muss grundsätzlich über einen schriftlich bevollmächtigten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Anträge bis zu EUR 5.000,00, wenn der Anteil der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum nicht höher ist als im Vergleichszeitraum und keine begünstigten Umsätze im Auftrag Dritter getätigt werden.

Der Antrag stellt ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags dar. Mit Auszahlung kommt der Fördervertrag mit der COFAG zustande.
1.5 Was ist noch zu beachten?

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen das Unternehmen keinen Fixkostenzuschuss 800.000 und keinen Verlustersatz beantragt hat. Er darf zudem nur gewährt werden, wenn das Unternehmen für die Monate November und/oder Dezember 2020 keinen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.
2 AUSFALLSBONUS

2.1 Wer ist antragsberechtigt?

Das antragstellende Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 % (Anmerkung: beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz sind nur 30 % Umsatzausfall erforderlich);
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
  • operative Tätigkeit in Österreich, die zu steuerpflichtigen Einkünften iSd §§ 22 oder 23 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) führt;
  • das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung steuerlich wohlverhalten haben.

Der Umsatzausfall wird aus der Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums (Kalendermonat zwischen November 2020 und Juni 2021) und den Umsätzen des Vergleichszeitraums (Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020) ermittelt.

Ausgeschlossen vom Ausfallsbonus sind:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff Insolvenzordnung);
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (zB Banken, Versicherungen);
  • Non-Profit-Organisationen und deren nachgelagerte Unternehmen sowie alle Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
  • im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
  • im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen mit einem Eigendeckungsgrad von weniger als 75 %;
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent zum 31. Dezember 2019), die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmeantrag möglich);
  • Unternehmen, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind (zB durch Anwendung der Liebhabereivermutung);
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 keine Umsätze erzielt haben (Ausnahmen bei Übernahme eines bestehenden Betriebs und Umgründungen möglich).

Unternehmen in Schwierigkeiten:

  •  Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden (gemäß Art 2 Z 18 AGVO), kann ein Ausfallsbonus nur im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährt werden (idR maximal EUR 200.000,00 innerhalb von drei Jahren unter Anrechnung bereits erhaltener De-minimis-Beihilfen). Eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB Zuschüsse der Gesellschafter) zur Behebung der Schwierigkeiten sind möglich.
  • Dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen gemäß KMU-Definition (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als EUR 10 Mio). Für diese gilt nur dann die De-minimis-Grenze, wenn zum 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig war.

2.2 Wie wird der Ausfallsbonus ermittelt?

Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen.

Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist der jeweilige Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist der November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist der Juni 2021.

Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 % des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30 % des Umsatzausfalls. Sowohl Bonus als auch der Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000,00 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100,00.

Ein Ausfallsbonus kann solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen des Abschnitts 3.1. des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist.

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die Berechnung des Vergleichsumsatzes erfolgt durch die Finanzverwaltung anhand der ihr vorliegenden Daten nach einer der folgenden Methoden:

  •  die in der UVA des Vergleichszeitraumes angegebenen Umsätze (Kennzahl 000) oder 1/3 des Umsatzes gemäß Quartals-UVA; falls diese Daten nicht vorliegen, dann
  • 1/12 des Umsatzes gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Umsatzsteuererklärung der Jahre 2019 bis 2016; falls diese Daten nicht vorliegen, dann
  • 1/12 der Umsatzerlöse gemäß letzter veranlagter Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung der Jahre 2019 bis 2016; falls diese Daten nicht vorliegen, dann
  • Summe der in den UVA angegebenen Umsätze ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020, dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

Bei Unternehmen, die Teil einer USt-Organschaft sind, werden die Umsatzerlöse gemäß letzter veranlagter Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung der Jahre 2019 bis 2016 herangezogen.

Abweichend davon sind in folgenden Fällen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung, sondern vom Unternehmen selbst zu berechnen, wenn

  •  im Vergleichszeitraum Hilfsumsätze aus Grundstücksverkäufen oder Umsätze aus einer nicht operativen Tätigkeit (zB Umsätze aus vermögensverwaltender Gebäudevermietung) erzielt wurden;
  • das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurde und für die Umsätze bis zum 31. Oktober 2020 keine Monats-UVA (bzw Quartals-UVA) und auch keine rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder rechtskräftig veranlagte Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung vorliegt;
  • das Unternehmen (auch) Umsätze aus Reiseleistungen (§ 23 UStG), aus der Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 24 UStG) oder gemäß UStG nicht steuerbare Umsätze, die aber in Österreich gemäß EStG bzw KStG besteuert werden, erzielt;
  • es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen oder Casinos handelt;
  • es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist;
  • es sich um ein Unternehmen handelt, das an einer GesbR oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist.

Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller nach den gleichen Vorschriften zu ermitteln, wie die Umsätze im Vergleichszeitraum.
2.3 Wie kann die Förderung beantragt werden?

Der Antrag kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (zB für Februar ab 16. März) bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats (zB für Februar bis 15. Mai) beantragt werden. Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat bis zum 15. April 2021 zu erfolgen.

Der über FinanzOnline einzureichende Antrag stellt ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags dar. Mit Auszahlung kommt der Fördervertrag mit der COFAG zustande.

Anträge können durch das Unternehmen selbst oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers ist in Ausnahmefällen erforderlich, insbesondere wenn

  •  sich der Umfang des Unternehmens durch Umgründung, Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebs geändert hat;
  • der Finanzverwaltung keine ausreichenden Daten für eine Plausibilisierung des Antrags vorliegen.

2.4 Was ist noch zu beachten?

Die Gewährung des Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen bzw einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen in Anspruch genommen hat. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Unternehmen vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz zurückbezahlt. Weiters ist die Gewährung eines Ausfallsbonus für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler beansprucht wird.

Der optionale Vorschuss FKZ 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000. Die Gewährung des Vorschusses FKZ 800.000 ist ausgeschlossen, wenn

  •  bereits ein FKZ 800.000 oder
  • bereits ein Verlustersatz beantragt wurde.

Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, muss in weiterer Folge ein FKZ 800.000 beantragt werden (bis 31. Dezember 2021). In diesem Fall ist die Beantragung eines Verlustersatzes ausgeschlossen.
3 UPDATE FIXKOSTENZUSCHUSS PHASE I

Die Förderungsrichtlinien zum Fixkostenzuschuss I (für Betrachtungszeiträume vom 16. März bis 15. September 2020) wurden in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) geändert. Es wurden die von der EU-Kommission vorgesehenen Erleichterungen umgesetzt und insofern eine Angleichung an die anderen Förderungsrichtlinien vorgenommen. Konkret heißt das:

  •  Die UiS-Kriterien gelten jetzt nur für mittelgroße und große Unternehmen in vollem Umfang.
  • Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31. Dezember 2019 vorliegt, können eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB Gesellschafterzuschüsse) bis zum Zeitpunkt des Antrags berücksichtigt werden.
  • Bei Klein- und Kleinstunternehmen ist hingegen von den UiS-Kriterien nur mehr maßgeblich, ob zum 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig war.

Wie bisher darf im Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren (ausgenommen ein Sanierungsverfahren iSd §§ 166 ff IO) anhängig sein. Hingegen ist ein Antrag auf den Fixkostenzuschuss I nicht mehr ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind (ohne dass ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wurde).
4 UPDATE FIXKOSTENZUSCHUSS 800.000

Auch die Förderungsrichtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000 wurden wie folgt geändert:

  •  Der Höchstbetrag wurde – einer Erweiterung des EU-Beihilfenrahmens folgend – von EUR 800.000,00 auf EUR 1,8 Mio angehoben.
  • Für neu gegründete Unternehmen wurden die Antragsmöglichkeiten erweitert. Unternehmen, die zwischen 16. September und 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nunmehr eingeschränkt förderfähig. Weiters können nunmehr auch Unternehmen, die einen (Teil-)Betrieb in Einzelrechtsnachfolge übernommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein.
  • Weiters wurden Regelungen zur Kombination von Umsatzersatz II und Ausfallsbonus mit dem Fixkostenzuschuss 800.000 aufgenommen.

5 UPDATE VERLUSTERSATZ

Die Förderungsrichtlinien zum Verlustersatz wurden ebenfalls in folgenden Punkten geändert:

  •  Der Höchstbetrag wurde – einer Erweiterung des EU-Beihilfenrahmens folgend – von EUR 3 Mio auf EUR 10 Mio angehoben.
  • Für neu gegründete Unternehmen wurden die Antragsmöglichkeiten erweitert. Unternehmen, die zwischen 16. September und 31. Oktober 2020 gegründet wurden, sind nunmehr eingeschränkt förderfähig. Weiters können nunmehr auch Unternehmen, die einen (Teil-)Betrieb in Einzelrechtsnachfolge übernommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig sein.
  • Weiters wurden Regelungen zur Kombination von Umsatzersatz II und Ausfallsbonus mit dem Verlustersatz aufgenommen.

Autor:innen

  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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