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COVID-19 Update: Zivil- und Gesellschaftsrecht

News – 09.04.2020

Der Gesetzgeber nahm aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem COVID-19 Virus weitere gesetzliche Änderungen vor. Wir dürfen Sie über die wichtigsten Neuerungen im Bereich des Zivil- und Gesellschaftsrechts des 4. COVID-19-Gesetz, das am 4.4.2020 kundgemacht wurde, informieren.

1 Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten für Notare
Das 4. COVID-19-Gesetz schafft nunmehr die rechtliche Grundlage dafür, dass bei Rechtsgeschäften, Erklärungen oder rechtserheblichen Tatsachen, welche zu ihrer Wirksamkeit die Form eines Notariatsaktes oder einer Beglaubigung erfordern, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 diese notariellen Amtshandlungen ohne physische Anwesenheit, sondern nunmehr im Wege von elektronische Kommunikationsmöglichkeiten vorgenommen werden können (Art 34 4. COVID-19 Gesetz Änderung der NO). Die Amtshandlung soll dabei im Wege einer optischen und akustischen Zwei-Weg-Verbindung in Echtzeit erfolgen, wie sie bereits bei der virtuellen Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 69b NO bekannt und erprobt ist. Diese Möglichkeit der virtuellen Errichtung von notariellen Beurkundungen/Beglaubigungen soll bis 31.12.2020 bestehen. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Regelungszweck soll diese Möglichkeit allerdings nur der Vermeidung der Verbreitung von COVID-19 dienen, sodass mit dem Ende von Kontaktverboten womöglich auch die Möglichkeit der virtuellen Beurkundungen entfällt.

2 Verlängerung der Fristen im Gesellschaftsrecht: Versammlungen und Beschlüsse
Die bereits im 1. COVID-19 GesG (https://bit.ly/2VhOing) vorgesehene virtuelle Versammlungsmöglichkeit für Gesellschafter und Organe von Gesellschaften wird durch das 4. COVID-19 Gesetz auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen erweitert und nochmals dahingehend präzisiert, dass das BMJ die Art und Weise der Versammlung und Beschlussfassung in der Art durch VO regeln soll, dass die hohe Qualität der Rechtsicherheit bei der Willensbildung bei der virtuellen Versammlung und Beschlussfassung sichergestellt wird. Neben virtuellen Versammlungen soll auch eine (so der Wortlaut) „Beschlussfassung auf andere Weise“ zulässig sein. Gemeint sind damit insbesondere schriftliche Beschlüsse, wie sie bereits bei der GmbH bekannt sind. Dies könnte nach der neuen Regelung nun auch bei Aktiengesellschaften möglich sein. Das BMJ hat hierzu eine Verordnung erlassen (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV), die näheren Regelung der Durchführung von virtuellen Versammlungen und von Beschlussfassungen enthält.

Neu ist, dass ordentliche Versammlungen von Genossenschaften und GmbH, welche nach der bisherigen Rechtslage innerhalb der ersten neun Monate ab dem Bilanzstichtag stattzufinden haben, nunmehr innerhalb der ersten zwölf Monate des laufenden Geschäftsjahres abgehalten werden können. Die im 1. COVID-19 GesG (https://bit.ly/2VhOing) enthaltene Verlängerung der Abhaltungsfrist für ordentliche Hauptversammlungen bei der AG auf ebenfalls zwölf Monate gilt nach wie vor. Bei der SE und der SCE ist einer solche Fristerstreckung nicht vorgesehen.

Ferner sieht das 4. COVID-19-Gesetz vor, dass Versammlungen, die laut Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statuten) innerhalb bestimmter Fristen abzuhalten sind, (rechtsfolgenlos) auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 abgehalten werden können. Eine Verschiebung soll aber nur dann zulässig sein, wenn die Einhaltung des gesellschaftsvertraglich festgelegten Termins angesichts der COVID-19 Krise nicht möglich oder zweckmäßig erscheint. Außerdem sollen vierteljährliche Aufsichtsratssitzungen bei der GmbH und der AG, die aufgrund der COVID-19 Krise bis zum 30.4.2020 nicht abgehalten werden können, keine Rechtfolgen nach sich ziehen.

3 Verlängerung der Fristen im Gesellschaftsrecht: Jahresabschluss und Rechnungslegung  

Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses

Sind die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände und Leitungsorgane) von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine infolge der COVID-19-Pandemie an der Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses (sowie Konzernabschlusses und Konzernlagebericht und sonstige offenzulegende Unterlagen der Rechnungslegung) an den Aufsichtsrat binnen fünf Monaten ab dem Bilanzstichtag gehindert, so kann diese Frist um höchstens vier Monate (Aufstellung bei Bilanzstichtag 31.12. somit bis spätestens 30.9.) überschritten werden.

Nach § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften unter anderem den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Dies gilt auch für den Bericht des Aufsichtsrats und den Beschluss über die Gewinnverwendung.
§ 277 Abs 2 UGB sieht für Aktiengesellschaften außerdem eine Neunmonatsfrist für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vor. Diese Fristen werden nun durch das 4. COVID Gesetz auf zwölf Monate verlängert, sodass deren Einreichung beim Firmenbuch bzw Veröffentlichung beim Bilanzstichtag 31.10.2019 bis spätestens Ende des Jahres 2020 zu erfolgen hat.

Die Verlängerung der Aufstellungsfrist und der Offenlegungsfrist gilt nur für Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse nicht bereits zum 16.3.2020 (unter Beachtung der bisher geltenden Aufstellungsfristen) hätten aufgestellt werden müssen, also für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr am 30.10.2019 oder später endete. Die genannten Verlängerung treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft und sind auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage anzuwenden, die vor dem 1.8.2020 liegen. Eine Gesellschaft mit Bilanzstichtag 31.7.2020 kann daher die Frist für die Aufstellung der genannten Unterlagen bis zum 30.4.2021 und jene für die Offenlegung bis zum 31.7.2020 verlängern, dies aber nur dann, wenn sie wegen der COVID-19-Pandemie an der rechtzeitigen Aufstellung und Offenlegung binnen bisher geltender Fristen gehindert ist.

Für Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse bereits zum 16.3.2020 (unter Beachtung der bisher geltenden Aufstellungsfristen) hätten aufgestellt werden müssen, gilt die im 2. COVID-19 Gesetz geregelte Fristenhemmung von 40 Tagen (Hemmung zwischen 22.3.2020 und 30.4.2020), sodass sich die Offenlegungsfrist gemäß § 277 UGB um 40 Tage verlängert.

4 Mietrecht (Mietzinsrückstand, Kündigunsgausschluss, Vertragsverlängerung und Räumungsexekution)

Können Mieter einer Wohnung ihre im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werdende Miete aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch COVID-19 nicht oder nur teilweise zahlen, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstandes das Vertragsverhältnis weder kündigen noch dessen Aufhebung (insbesondere für nicht dem MRG unterliegende Mietverhältnisse) nach § 1118 ABGB im Wege einer Räumungsklage fordern. Voraussetzung für den Ausschluss der Kündigung ist, dass der Zahlungsausfall des Mieters auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist, die Folge der COVID-19-Pandemie ist. Erheblich beeinträchtigt ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers zB ein Kellner oder ein Reiseleiter, dessen Arbeitsverhältnis wegen der Schließung des Restaurant- oder Touristikbetriebs gekündigt wurde. Außerdem kann der Vermieter einen Zahlungsrückstand aus dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 nicht gerichtlich geltend machen oder mit einer etwaigen Kaution des Mieters aufrechnen. Befristete Wohnungsmietverträge, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, die im Zeitraum vom 30.3. bis 01.7. ablaufen oder abgelaufen wären, können abweichend vom § 29 MRG (statt um mindestens drei Jahre) schriftlich auch bis Ende 2020 oder kürzer verlängert werden.

Eine Räumungsexekution kann auf Antrag des Mieters auch ohne Auferlegung einer Sicherstellung aufgeschoben werden, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Vermieters unerlässlich. Das Verfahren ist auf Antrag des Vermieters fortzusetzen, sobald die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufgehoben wurden oder spätestens sechs Monate nach Bewilligung des Aufschubs. Eine Fortsetzung des Verfahrens (zB nach Aufhebung der COVID-19 Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung) binnen drei Monaten ab Bewilligung des Aufschubs ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Aufschub nicht vorliegen.

5 Kreditverträge für Verbraucher und Kleinstunternehmen

Für Verbraucherkreditverträge (Gelddarlehen, nicht Kreditierung des Kaufpreises im Versandhandel) und Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und  Jahresumsatz bzw Jahresbilanz von bis zu EUR 2 Mio), die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, wird durch das COVID-19-Gesetz die Fälligkeit für Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- und Tilgungsleistungen, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden, um drei Monate verlängert (echte Stundung), wenn der Verbraucher aufgrund von COVID-19 Einkommenseinbußen erleidet, die ihm die Zahlung der geschuldeten Leistung unzumutbar machen. Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Zahlt der Kreditnehmer die geschuldeten Leistungen dennoch fristgerecht, gilt die Stundung als nicht erfolgt und die Parteien können andere Absprachen treffen, allerdings sind Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers während der Stundung ausgeschlossen. Fraglich ist, ob diese auch dann gelten soll, wenn die Stundung nicht gilt, weil der Verbrauchter freiwillig die ursprünglichen Zahlungstermine einhält. Sollten sich die Parteien auf keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.6.2020 einigen, verlängert sich der Vertrag um drei Monate und die Fälligkeit der jeweiligen Leistungen wird um drei Monate hinausgeschoben.

6 Allgemeiner Verzug mit Zahlungen

Kann ein Schuldner Zahlungen aus Vertragsverhältnissen, die vor dem 1.4.2020 geschlossen wurden und die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden, nicht oder nicht vollständig entrichten, weil er wegen COVID-19 in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist (zB ein Kellner oder ein Reiseleiter, dessen Arbeitsverhältnis wegen der Schließung des Restaurant- oder Touristikbetriebs gekündigt wurde), muss er für den Zahlungsrückstand höchstens die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % p.a. und keine außergerichtlichen Betreibungskosten zahlen. Geraten Leistungspflichtige aus Vertragsverhältnissen, die vor dem 1.4.2020 geschlossen wurden, in Verzug, weil sie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen können, sind sie nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen.

Die genaue und abschließende Beurteilung der jeweiligen Rechtslage ist nur nach sorgfältiger Prüfung der jeweiligen Sachlage möglich. Die Fachexperten von LeitnerLaw Rechtsanwälte stehen Ihnen hierzu auch in Zeiten wie diesen jederzeit gerne zur Verfügung. Obige Ausführungen dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Autor:innen

  • Vedran Obradovic

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