COVID-19-Update zur Kurzarbeit
News – 03.12.2021
Wichtige Informationen zur Kurzarbeit, zur Sonntagsöffnung für den Handel am 19. Dezember 2021 und zu sonstigen Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft, die insbesondere durch die neue Verordnung zum Lockdown (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) notwendig waren.
1 Neuerungen bei der Kurzarbeit
Die aktualisierte Bundesrichtlinie ersetzt die bisherige Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19). Sie tritt mit 22. November 2021 in Kraft und ist bis 30. Juni 2022 befristet. Folgende relevante Neuerungen umfasst die aktualisierte Version:
1.1 Verlängerung rückwirkende Antragsfrist
Die rückwirkende Antragsfrist wurde auf 4 Wochen verlängert. Betriebe, die die Kurzarbeit mit 22. November 2021 aufgenommen haben, können somit bis 20. Dezember 2021 die Beantragung durchführen.
1.2 Verlängerung der 100 % Beihilfe
Besonders betroffene Unternehmen – das sind Unternehmen, die im aktuellen Lockdown vom Betretungsverbot direkt betroffen sind oder im dritten Quartal 2020 einen zumindest 50 % Umsatzrückgang gegenüber dem dritten Quartal 2019 erlitten haben – erhalten eine erhöhte Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe von 100 % der durch Kurzarbeit entstandenen Mehrkosten. Für die von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen, die keinen 50 %igen Umsatzausfall im dritten Quartal 2020 hatten, gilt die 100 %ige Ersatzrate jedoch nur für Monate, in denen das Betretungsverbot gilt (derzeit November und Dezember 2021).
Diese Regelung, die ursprünglich bis 31. Dezember 2021 galt, wurde nun bis 31. März 2022 ausgeweitet. Aus technischen Gründen kann ein Antrag auf Kurzarbeit mit erhöhter Beihilfe für einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2021 endet, erst ab 6. Dezember 2021 eingebracht werden.
Hat ein besonders betroffenes Unternehmen bereits vor dem 6. Dezember 2021 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Wurde die Kurzarbeit für einen Zeitraum bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt, ist kein Änderungsbegehren notwendig. Für den gesamten Kurzarbeitszeitraum gebührt die erhöhte Beihilfe. Möchte das Unternehmen die Laufzeit der Kurzarbeit über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängern, muss mit den betroffenen Dienstnehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozialpartnervereinbarung vereinbart werden und bis spätestens 31. Dezember 2021 ein Verlängerungsbegehren beim AMS gestellt werden.
- Wurde bereits für einen Kurzarbeitszeitraum über den 31. Dezember 2021 hinaus (aber längstens bis 31. März 2022) ein Antrag eingebracht, gebührt die Kurzarbeitsbeihilfe für den gesamten Zeitraum grundsätzlich nur im Ausmaß von 85 %. Diese Unternehmen haben aber die Möglichkeit, nachträglich ein Änderungsbegehren zu stellen, um ebenfalls die Kurzarbeitsbeihilfe im Ausmaß von 100 % erhalten zu können. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31. März 2022 gestellt werden.
- Besonders betroffene Betriebe, die bereits Anträge über den 31. März 2022 hinaus gestellt haben (zB bis 31. Mai 2022), sollten mittels Änderungsbegehren eine Anpassung der Laufzeit bis längstens 31. März 2022 vornehmen, um die volle Beihilfenhöhe in Anspruch nehmen zu können.
1.3 Verpflichtender Urlaubsverbrauch
Im aktuellen Kurzarbeitsrecht haben Arbeitnehmer zumindest eine Woche ihres Gebührenurlaubes während der Kurzarbeit zu verbrauchen, wenn die Dauer der Kurzarbeit ein Monat überschreitet. Dies gilt auch für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen. Wenn dieser verpflichtende Urlaubsverbrauch vermieden werden soll, empfiehlt sich die Beantragung eines Kurzarbeitszeitraumes, der nicht länger als ein Monat ist (also beispielsweise von 22. November bis 21. Dezember oder vom 1. Dezember bis 31. Dezember).
1.4 Trinkgeldersatz
Da Mitarbeiter in Trinkgeldbranchen bei Kurzarbeit nicht nur einen Prozentsatz ihres Einkommens verlieren, sondern zusätzlich auch Trinkgeld, erhalten sie ab Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung. Dies ist bereits aus der Phase 3 (insbesondere im November 2020) bekannt. Als Trinkgeldbranchen gelten ua Betriebe in der Beherbergung, im sonstigen Gesundheitswesen, Gaststätten, Frisöre, Kosmetiksalons, Fußpflege, Massage und Betriebe mit Erbringung sonstiger Dienstleistungen (ÖNACE 2008 Klassifikationen).
Betriebe dieser Branchen müssen in der Sozialpartnervereinbarung die Option „Trinkgeldersatz“ ankreuzen. In der Abrechnung der Ausfallsstunden gegenüber dem AMS und in der Personalverrechnung ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab Dezember 2021 um 5 % zu erhöhen, wodurch sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit und die den Unternehmen zustehende Beihilfe erhöht. Die betreffenden Betriebe müssen künftig auch bei der AMS-Antragstellung bestätigen, den Trinkgeldersatz zu zahlen. Setzt ein Unternehmen einer Trinkgeldbranche dies nicht um, wird der Antrag abgelehnt oder es droht die Nichtgewährung der Kurzarbeitsbeihilfe.
Es gilt zu beachten, dass die außertourliche Erhöhung nicht die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum erhöht und keinerlei Wirkung für Zeiten nach der Kurzarbeit besitzt.
1.5 Langzeit-Kurzarbeitsbonus
Arbeitnehmer, welche vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2021 mindestens 10 Monate und darüber hinaus auch im November 2021 in Kurzarbeit waren, erhalten eine Einmalzahlung iHv EUR 500,00 netto. Die Regelung gilt nur für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, deren Bruttoentgelt vor Kurzarbeit kleiner als EUR 2.775,00 ist. Arbeitnehmer, die im November 2021 nicht in Kurzarbeit waren und erst wieder ab Dezember 2021 in ein Kurzarbeitsbegehren aufgenommen werden (zB Beginn der Kurzarbeit am 1. Dezember 2021), sind nicht anspruchsberechtigt. Die Auszahlung wird voraussichtlich über die Buchhaltungsagentur des Bundes im April 2022 abgewickelt und erfolgt nicht durch den Arbeitgeber bzw nicht über die Personalverrechnung.
2 Neue Starthilfe für Saisonbetriebe
Der Umstand, dass die Kurzarbeit nur für Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann, die mindestens einen vollentlohnten Kalendermonat beschäftigt sind, stellt besonders für Saisonbetriebe ein großes Problem dar. Die Saisonstarthilfe als Sonderform der Eingliederungsbeihilfe des AMS soll Saisonbetriebe von den Lohnkosten für ihre Saisonkräfte solange entlasten, bis die geförderten Arbeitnehmer in die Kurzarbeit übernommen werden oder aufgrund von gelockerten Corona-Maßnahmen wieder ausreichend beschäftigt werden können.
Förderbar sind nur vom Lockdown unmittelbar betroffene Saisonbetriebe, die in der Beilage der Richtlinie genannt werden (Branchen wie bspw Beherbergung, Gaststätten, im sonstigen Gesundheitswesen, Frisöre, Kosmetiksalons, Einzelhandel mit Bekleidung, Schuhen und Pflanzen – ÖNACE 2008 Klassifikationen). Als förderbarer Saisonbetrieb gilt ein Unternehmen, welches mehr als drei Monate im Jahr geschlossen hat oder Schwankungen des Beschäftigtenstands mit Abweichungen in mindestens drei Monaten um ein Drittel nach oben oder unten vorweist. Die Saisonstarthilfe gilt für alle Arbeitnehmer, die zwischen 3. November 2021 und 12. Dezember 2021 (OÖ: 17. Dezember 2021) angestellt wurden. Für diese Neuanstellungen erhält der Arbeitgeber 65 % der Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen + 50 % pauschalen Aufschlag) vom AMS refundiert, wobei der Arbeitnehmer seinen vollständigen Gehalt weiterhin bezieht.
Diese Regelung gilt bis zum ehestmöglichen Datum, ab welchem die reguläre Kurzarbeit theoretisch in Anspruch genommen werden kann – dh spätestens bis zum 31. Jänner 2022. Der Arbeitnehmer muss vollversichert beschäftigt sein und seinen Wohnsitz in Österreich vorweisen. Eine Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die europäische Kommission und der geschaffenen rechtlichen Basis voraussichtlich ab 10. Jänner 2022 über das eAMS-Konto möglich sein und muss bis spätestens 31. Jänner 2022 erfolgen.
3 Sonntagsöffnung für den Handel am 19. Dezember 2021
Gestern wurde zwischen der Wirtschaftskammer und der GPA ein Zusatzkollektivvertrag für die Beschäftigung von Handelsmitarbeitern am 19. Dezember 2021 (Sonntag) abgeschlossen. Dieser gilt österreichweit, jedoch nur für Handelsbetriebe, die aufgrund des Lockdowns tatsächlich auch geschlossen waren. Am 19. Dezember 2021 ist somit keine Öffnung für Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien etc möglich. Der Zusatzkollektivvertrag hängt noch von jeweiligen Verordnungen der Landeshauptleute ab. Die Veröffentlichung dieser Verordnungen ist für die nächsten Tage angekündigt.
Für die Beschäftigung am 19. Dezember 2021 wurden folgende inhaltliche Voraussetzungen festgelegt:
- Die Beschäftigung ist von 10.00 bis 18.00 Uhr zugelassen.
- Vor- und Abschlussarbeiten sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
- Zusätzlich zur Grundvergütung ist die Arbeitsleistung mit einem Überstundenzuschlag von 100 % zu vergüten.
- In der Kalenderwoche nach dem 19. Dezember 2021 ist eine Ersatzruhe zu gewähren, spätestens allerdings bis 31. Jänner 2022, zu einer einvernehmlich festgesetzten Zeit. Die Ersatzruhe gebührt in Höhe der geleisteten Arbeitsstunden.
- Lehrlinge dürfen nicht beschäftigt werden.
- Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten von minderjährigen Kindern sind tunlichst nicht zu beschäftigen. Fallen in diesem Zusammenhang Kosten für Kinderbetreuung an, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
- Arbeitnehmer mit längerer Heimreise und ohne individuelle Heimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) sind ebenso tunlichst nicht zu beschäftigen. Fallen durch eine Heimfahrt Mehrkosten an, kann deren Ersatz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
Sofern ein Unternehmen die Möglichkeit zur Öffnung nutzen möchten, sind die Angestellten so rasch als möglich zu informieren. Die Angestellten können bis spätestens 15. Dezember 2021 die Arbeitsleistung ablehnen. Kein Angestellter darf wegen dieser Ablehnung benachteiligt werden.
4 Weitere Corona-Maßnahmen
Neben der Kurzarbeit wurden aufgrund des neuerlichen Lockdowns nun auch weitere Corona-Maßnahmen wieder reaktiviert bzw verlängert. Nachfolgend finden Sie eine Aufzählung der für die Personalverrechnung relevanten Maßnahmen:
- Wie im letzten Jahr können Unternehmen auch heuer wieder – zusätzlich zu abgabenfreien Sachzuwendungen von EUR 186,00 p.a. – Sachzuwendungen (zB Gutscheine) von bis zu EUR 365,00 abgabenfrei als Ersatz für eine ausfallende Weihnachtsfeier im Zeitraum 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 ihren Dienstnehmern gewähren, sofern der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen von EUR 365,00 im Jahr 2021 noch nicht ausgeschöpft worden ist.
- Trotz coronabedingter Homeoffice-Tätigkeit, Quarantäne oder Kurzarbeit steht in den Monaten November und Dezember 2021 weiterhin die Pendlerpauschale in gleichem Umfang wie vor dem Lockdown zu.
- Auch die steuerfreie Behandlung von Zulagen (wie zB Erschwernis und Gefahr) sowie Zuschlägen (für Überstunden) bleibt für November und Dezember trotz coronabedingter Homeoffice-Tätigkeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor dem Lockdown bestehen.
Autor:innen
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Claudia AnzingerSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
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Thomas KiesenhoferSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
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Andrea Rieser-FruhmannSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person
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Antonia WohlmuthSteuerberaterin | ManagerinDetails zur Person