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DBA-Quellensteuerentlastung bei Holdinggesellschaften

News – 20.04.2020

Bei einer Gewinnausschüttung an eine Drittstaat-Holdinggesellschaft ist keine direkte KESt Entlastung an der Quelle möglich. Dies gilt nach einer aktuellen Einzelerledigung des BMF im Rahmen des EAS-Verfahrens auch dann, wenn die Holdinggesellschaft in anderen Staaten über Betriebsstätten aktiv betrieblich tätig ist.

Der Fall

Eine österreichische GmbH schüttet Dividenden an ihre in einem Drittstaat ansässige Zwischenholding aus, an der wiederum eine im selben Staat ansässige operativ tätige börsennotierte Konzernmuttergesellschaft zu 100 % beteiligt ist. Die Drittstaats-Holding ist nicht unmittelbar in ihrem Ansässigkeitsstaat aktiv betrieblich tätig, unterhält jedoch operative Betriebsstätten in anderen Staaten, in welchen Arbeitskräfte tätig sind und Betriebsräumlichkeiten vorliegen. Sie übt daher außerhalb ihres Ansässigkeitsstaats eine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende wirtschaftliche Betätigung aus und ist Nutzungsberechtigte der Dividenden.

Das BMF hatte im Rahmen des EAS-Verfahrens zu beurteilen, ob in diesem Fall die in der DBA-Entlastungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen für eine KESt-Entlastung unmittelbar an der Quelle (bzw eine KESt-Reduktion auf den im DBA vorgesehenen Höchstsatz von 5 %) erfüllt sind.

Wesentliche Aussagen des BMF

  • Die in § 3 DBA-Entlastungsverordnung genannten Substanzvoraussetzungen für eine Quellensteuerentlastung können nicht allein dadurch erfüllt werden, dass die Drittstaats-Holding operative Betriebsstätten in anderen Staaten außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs des DBA unterhält, in ihrem Sitzstaat aber nicht betrieblich tätig ist.
  • Die Voraussetzungen für eine Quellensteuerentlastung sind auch dann nicht erfüllt, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden österreichischen Gesellschaft funktional einer der operativen Betriebsstätten der Drittstaats-Holding zuzurechnen ist.
  • Es wäre auch nicht ausreichend, wenn im zeitlichen Umfeld der Gewinnausschüttung das Aktivitätsfeld der Drittstaats-Holding im Sitzstaat betrieblich aufgerüstet wird und so die Substanzlosigkeit der Gesellschaft lediglich künstlich und bloß temporär beseitigt wird.
  • Bei einer Drittstaats-Holding mit operativen Betriebsstätten in anderen Staaten könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft in einem anderen als dem Sitzstaat befindet und die Drittstaats-Holding daher eine doppeltansässige Gesellschaft ist. Diesfalls könnte eine KESt-Entlastung nur im Rückerstattungsverfahren erreicht werden, da gem § 5 Abs 1 Z 6 DBA-Entlastungsverordnung eine KESt-Entlastung an der Quelle für Gewinnausschüttungen an doppeltansässige Gesellschaften explizit ausgeschlossen ist.
  • Eine KESt-Entlastung unmittelbar an der Quelle wäre auch ausgeschlossen, wenn die Dividendeneinkünfte nicht der Drittstaats-Holding, sondern der Konzernmuttergesellschaft als Nutzungsberechtigte zuzurechnen wären. Denn gem § 5 Abs 1 Z 2 DBA-Entlastungsverordnung ist eine Quellensteuerentlastung explizit ausgeschlossen, wenn die Einkünfte steuerlich einem anderen als dem Empfänger zuzurechnen sind.
  • Die österreichische ausschüttende Gesellschaft hat daher KESt iHv 25 % einzubehalten. Die Drittstaats-Holding kann im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens eine Quellensteuerrückerstattung iHv 20 % beantragen. (Wird ein Rückerstattungsverfahren einmal positiv durchlaufen, ist in den folgenden drei Jahren eine unmittelbare Quellensteuerentlastung möglich.)

Auswirkungen auf die Praxis

Das BMF hat in EAS 3422 bereits festgehalten, dass eine Quellensteuerentlastung bei einer Gewinnausschüttung an eine funktionslose Drittlands-Holdinggesellschaft anders als in EU-Fällen nicht möglich ist, wenn an der Drittlands-Holding wiederum zu 100 % eine operativ tätige Drittlands-Gesellschaft steht, welche die notwendige Substanzerklärung erbringen kann. Im Rahmen der aktuellen EAS hat das BMF nun auch klargestellt, dass den Substanzvoraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung auch dann nicht entsprochen werden kann, wenn die dividendenempfangende Drittlands-Holding eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen von operativen Betriebsstätten in anderen Staaten ausübt.

Unter Berücksichtigung der aktuellen EAS  ist nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung offenbar eine unmittelbare Quellensteuerentlastung bei Gewinnausschüttungen an Drittstaatsgesellschaften nur möglich, wenn die empfangende Gesellschaft in ihrem Sitzstaat eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende betrieblich Tätigkeit ausübt, Arbeitskräfte beschäftigt und über Büroräumlichkeiten verfügt.

Wird das Aktivitätsfeld der Drittstaats-Holding im Sitzstaat im zeitlichen Umfeld der Gewinnausschüttung aufgerüstet, sodass die Substanzerfordernisse erfüllt werden können, sollte eine unmittelbare Quellensteuerreduktion jedoch möglich sein, sofern die Gesellschaft dauerhaft mit Substanz ausgestattet wird und die Substanzlosigkeit der Gesellschaft daher nicht nur künstlich und bloß temporär beseitigt wird.

Autor:innen

  • Gerald Gahleitner
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Alexander Kras
    Steuerberater | Director
  • Clemens Nowotny
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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