Doppelbudget 2027/2028: Neuerungen für die Personalverrechnung
Newsletter – 22.07.2026

Das aktuelle mailingLeitner Aktuelles zur Personalverrechnung informiert Sie zu folgenden Themen:
- Altersteilzeit – Änderungen beim Altersteilzeitgeld
- Sachbezug für Elektrofahrzeuge
- Schrittweise Erhöhung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung
- Familienbonus Plus: Neue Aufteilungsregelungen ab 2027
- Mitarbeiterprämie 2026
- Senkung des Dienstgeberbeitrags (FLAG)
- Erhöhung der Dienstgeber:innenabgabe und Sozialversicherungsbeitragsgrundlage
- Entfall des Telearbeitspauschales
- Geplante Aktivpension: Neue Anreize für Zuverdienst im Pensionsalter
AKTUELLES ZUR PERSONALVERRECHNUNG – NEUERUNGEN 2027 und 2028
Der Nationalrat hat am 8. Juli 2026 mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 mehrere für die Personalverrechnung relevante Gesetzesänderungen beschlossen. Die Maßnahmen betreffen unter anderem pensionsnahe Beschäftigung, Sozialversicherungsbeiträge, Sachbezüge, Familienleistungen und steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Dieser Newsletter gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen dieser und begleitender Gesetze.
Altersteilzeit – Änderungen beim Altersteilzeitgeld
Bei Altersteilzeitmodellen, die ab 1. November 2026 beginnen, wird das Altersteilzeitgeld künftig stärker eingeschränkt. Die bisherige Deckelung des ersatzfähigen Lohnausgleichs mit der Höchstbeitragsgrundlage wird auf 75 % der Höchstbeitragsgrundlage reduziert. Teilzeitgehalt und ersatzfähiger Lohnausgleich können zusammen daher künftig maximal EUR 5.197,50 ausmachen (Wert für 2026).
Der Aufwandsersatz für Altersteilzeit beträgt künftig dauerhaft 80 % und soll nicht wie bisher vorgesehen ab 2029 wieder auf 90 % erhöht werden.
Sachbezug für Elektrofahrzeuge
Die bisherige Sachbezugsbefreiung für rein elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge läuft mit Ende 2026 aus. Ab 2027 ist auch bei Elektrofahrzeugen ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, wenn das Fahrzeug privat genutzt werden kann.
Für das Jahr 2027 beträgt der Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch EUR 180,00 monatlich. Ab 2028 erhöht sich der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten, gedeckelt mit EUR 300,00 monatlich. Die Berechnung orientiert sich weiterhin an einer maximal berücksichtigten Anschaffungskostenbasis von EUR 48.000,00.
Bestehende Gehaltsumwandlungsmodelle bleiben grundsätzlich aufrecht, der Steuervorteil wird durch den verpflichtend anzusetzenden Sachbezug aber künftig geringer. Die Neuregelung erfasst auch bereits vor 2027 überlassene Fahrzeuge sowie wesentlich beteiligte Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen (Fahrtenbuch) kann der halbe Sachbezug angesetzt werden.
Schrittweise Erhöhung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung
Die seit 2008 bestehende einkommensabhängige Reduktion des Dienstnehmerbeitrags zur Arbeitslosenversicherung entfällt schrittweise, sodass spätestens ab dem Jahr 2032 wieder ein einheitlicher Beitragssatz von 2,95 % für alle Versicherten gilt.
Bei dieser stufenweisen Anpassung ist zwischen bestehenden Dienstverhältnissen (zum 31. Dezember 2026 bereits aufrecht) und neuen Dienstverhältnissen (nach dem 31. Dezember 2026 begonnen) zu unterscheiden. Während die reduzierten Beitragssätze bei bestehenden Dienstverhältnissen um 0,5 % pro Jahr ansteigen, steigen sie bei neuen Dienstverhältnissen um 1,0 % pro Jahr an. Maßgeblich ist, ob das Dienstverhältnis am 31. Dezember 2026 aufrecht war; Wiedereintritte nach diesem Stichtag gelten als neue Dienstverhältnisse. Für Lehrlinge bleibt die Deckelung mit maximal 1,15 % bestehen. Betroffen ist ausschließlich der Dienstnehmeranteil, der Dienstgeberanteil bleibt unverändert.
Im Jahr 2027 kommen daher sechs verschiedene Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung zur Anwendung (Grenzwerte aus 2026, werden voraussichtlich für 2027 noch valorisiert):
| Bestehende Dienstverhältnisse | Neue Dienstverhältnisse | |
| Bis EUR 2.225,00 | 0,5 % | 1,0 % |
| Von EUR 2.225,01 bis EUR 2.427,00 | 1,5 % | 2,0 % |
| Von EUR 2.427,01 bis EUR 2.630,00 | 2,5 % | 2,95 % |
| Ab EUR 2.630,01 | 2,95 % | 2,95 % |
Weiters entfällt die Beitragsbefreiung zur Arbeitslosenversicherung für ältere Dienstnehmer:innen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind künftig bis zum Regelpensionsalter zu bezahlen. Gleichzeitig entfällt auch die Befreiung vom IESG-Zuschlag für ältere Personen.
Familienbonus Plus: Neue Aufteilungsregelungen ab 2027
Die bisherige Regelung sieht vor, dass der Familienbonus Plus entweder zur Gänze von einem Elternteil geltend gemacht werden kann oder im Verhältnis 50:50 aufgeteilt wird. Diese Möglichkeiten bleiben auch künftig bestehen, wenn das betroffene Kind noch nicht vier Jahre alt ist, für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder wenn dem Haushalt ein weiteres Kind unter vier Jahren angehört.
Sind hingegen alle Kinder im Haushalt bereits älter als vier Jahre, wird die vollständige Berücksichtigung bei nur einem Elternteil künftig eingeschränkt. In diesen Fällen kann der Familienbonus Plus für Kinder ab dem vierten Geburtstag grundsätzlich nur noch im Verhältnis 75:25 oder 50:50 zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen aufgeteilt werden. Die Neuregelung ist erstmals für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden; bei Berücksichtigung über die Lohnverrechnung (Formular E 30) kann sich daher ab Jänner 2027 ein Anpassungsbedarf ergeben.
Die Neuregelung kann insbesondere dann zu einer geringeren steuerlichen Entlastung führen, wenn ein Elternteil den auf ihn entfallenden Anteil mangels ausreichender Steuerleistung nicht vollständig nutzen kann.
Mitarbeiterprämie 2026
Auch im Jahr 2026 kann eine Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 500,00 lohnsteuerfrei gewährt werden. Die Begünstigung gilt für Auszahlungen im Zeitraum von 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026 und setzt voraus, dass die Prämie zusätzlich zum bisherigen Entgelt geleistet wird. Eine Nachzahlung (Aufrollung) ist bis spätestens 15. Februar 2027 möglich.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der Anspruch in einer lohngestaltenden Vorschrift. In Betracht kommt insbesondere eine kollektivvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung. Sieht der Kollektivvertrag einen niedrigeren Betrag vor, kann nur dieser steuerfrei ausbezahlt werden. Die Befreiung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer – Sozialversicherungsbeiträge, BV-Beiträge, DB, DZ und Kommunalsteuer fallen weiterhin an.
Wird im Jahr 2026 zusätzlich eine steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung gewährt, sind beide Begünstigungen gemeinsam nur bis zu EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei.
Senkung des Dienstgeberbeitrags (FLAG)
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds soll ab 2028 von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt werden. Gleichzeitig entfällt die bisherige Ausnahme für Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres – künftig ist der Beitrag für alle Altersgruppen gleichermaßen zu entrichten.
Erhöhung der Dienstgeber:innenabgabe und Sozialversicherungsbeitragsgrundlage
Die Dienstgeber:innenabgabe für geringfügige Beschäftigungen wird mit 1. Jänner 2027 von 19,4 % auf 23 % erhöht. Diese Maßnahme gilt für die Jahre 2027, 2028 und 2029. Ab dem Jahr 2030 ist eine Absenkung auf 21 % geplant.
Für das Jahr 2027 ist keine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 551,10 vorgesehen. Die Höchstbeitragsgrundlage soll hingegen über die gesetzliche Valorisierung hinaus außertourlich angehoben werden: für 2027 um EUR 150,00 monatlich (EUR 5,00 täglich) und für 2028 um weitere rund EUR 50,00 monatlich (EUR 1,67 täglich). Der endgültige Wert für 2027 steht erst mit Festsetzung der Aufwertungszahl fest.
Entfall des Telearbeitspauschales
Das steuerfreie Telearbeitspauschale, EUR 3,00 pro ausschließlichem Telearbeitstag, höchstens jedoch EUR 300,00 pro Kalenderjahr, läuft mit Ende 2026 aus. Dementsprechend entfällt auch die Verpflichtung zur Angabe der Telearbeitstage am Jahreslohnzettel.
Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Kosten im Zusammenhang mit Telearbeit sind daher ab 2027 grundsätzlich steuerpflichtig. Die Geltendmachung von ergonomisch geeignetem Mobiliar (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu EUR 300,00 jährlich als Werbungskosten bleibt hingegen bestehen.
Geplante Aktivpension: Neue Anreize für Zuverdienst im Pensionsalter
Für Erwerbseinkünfte nach Erreichen des Regelpensionsalters ist ab 2027 ein steuerlicher Freibetrag von bis zu EUR 15.000,00 jährlich vorgesehen (Aktivitätsfreibetrag, monatlich maximal EUR 1.250,00). Begünstigt sind aktive Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Arbeit oder betrieblicher Tätigkeit. Wer neben dem Bezug der Alterspension weiterarbeitet, muss eine bestimmte Mindestversicherungsdauer erfüllen, damit der Freibetrag in Anspruch genommen werden kann. Diese beträgt nach derzeitigem Stand 40 Versicherungsjahre bei Männern und vorerst 34 Versicherungsjahre bei Frauen (schrittweise Angleichung an 40 Jahre bis 2033 parallel zur Anhebung des Frauenpensionsalters). Zusätzlich entfällt der Dienstnehmer:innenanteil zur Pensionsversicherung (10,25 %) vollständig und wird vom Bund übernommen. Die Dienstgeberbeiträge sind unverändert zu entrichten. Der Entfall des Pensionsversicherungsbeitrages sowie der Steuerfreibetrag sollen bereits in der laufenden Personalverrechnung berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Erklärung des Dienstnehmers samt Nachweisen; alternativ kann der Freibetrag im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.
Auch selbständige Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelpensionsalters soll entlastet werden. Ab 2027 entfällt ein Teil des Pensionsversicherungsbeitrages nach dem GSVG. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
Autor:innen
- Claudia AnzingerSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
- Thomas KiesenhoferSteuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Andrea Rieser-FruhmannSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person


