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Ein Blick nach Deutschland: Neues „check-the-box“-Regime für Personengesellschaften ab 2022

News – 01.09.2021

Vergleichbar zur österreichischen Rechtslage werden deutsche Personengesellschaften ertragsteuerlich als transparent behandelt. Gewinne und Verluste von Personengesellschaften werden demnach anteilig bei ihren Gesellschaftern besteuert. In Deutschland wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ab 2022 eine Option zur Körperschaftsbesteuerung von Personengesellschaften eingeführt („check-the-box“-Regime). Nachstehend finden Sie einen Überblick und mögliche praktische Auswirkungen aus österreichischer Sicht.

1 Überblick zum deutschen „check-the-box“-Regime

Das Wahlrecht kann erstmalig für die Veranlagung 2022 ausgeübt werden, sofern der Antrag bis Ende November 2021 gestellt wird (Opt-in). Die Ausübung soll in Deutschland grds steuerneutral sein.

Optionsberechtigt sind deutsche Personenhandels- und Personenpartnerschaftsgesellschaften (zB deutsche OG, KG und GmbH & Co KG; nicht aber zB für Einzelunternehmen, GesbR). Ausländische Personengesellschaften können die Option nur dann ausüben, wenn sie im Ausland als Körperschaft besteuert werden. Österreichische Personengesellschaften – mit steuerlichem Anknüpfungspunkt in Deutschland (zB einer deutschen Betriebsstätte) – können folglich nicht optieren.

Optierte Personengesellschaften werden ertragsteuerlich, gewerbesteuerlich und verfahrensrechtlich einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Deren Gesellschafter werden wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.

Die Option bewirkt unter anderem, dass Gewinne der Personengesellschaft auf Ebene der Personengesellschaft besteuert werden. Entnahmen aus der Personengesellschaft lösen dann unter Umständen deutsche Kapitalertragsteuer aus. Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaft und deren Gesellschaftern werden grds anerkannt, sodass bei fremdunüblicher Ausgestaltung verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen sind.

Eine Rückoption zur „regulären“ Besteuerung der Personengesellschaft nach dem Transparenzprinzip kann jährlich ausgeübt werden (Opt-out) und soll in Deutschland grds ebenso steuerneutral sein. Somit ist ein jährlicher Wechsel zwischen beiden Besteuerungsregimen – bei rechtzeitiger Antragstellung – denkbar.

2 Auswirkungen auf die Praxis

Nach der Intention des deutschen Gesetzgebers soll das „check-the-box“ Regime insbesondere von großen international tätigen deutschen Personengesellschaften in Anspruch genommen werden. Besteht ein Anknüpfungspunkt zu Österreich (zB österreichische Gesellschafter oder österreichische Tochtergesellschaften), so ist zu beachten, dass eine optierte deutsche Personengesellschaft in Österreich – ungeachtet der in Deutschland ausgeübten Option – unverändert als transparent eingestuft wird.

Die Ausübung der Option schafft demnach im Verhältnis zu Österreich „hybride“ Gesellschaften und eröffnet eine Flanke für Qualifikations- und Zurechnungskonflikte (zB bei Quellensteueranrechnungen), die letztlich in einer Doppelbesteuerung münden können.

Wird von deutschen Personengesellschaften mit österreichischem Anknüpfungspunkt eine Option in Erwägung gezogen, sollten die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich, noch vor Ausübung der Option geklärt werden, um eine mögliche Doppelbesteuerung hintanzuhalten.

Gerne unterstützen Sie unsere Experten und stehen für Fragen zur Verfügung.

Autor:innen

  • Gebhard Furherr
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Gerald Gahleitner
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Johannes Reiter
    Steuerberater | Director

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