Einführung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge ab 1. April 2025
News – 14.03.2025
Die bereits am 7. März 2025 vom Nationalrat beschlossenen Änderungen der motorbezogenen Versicherungssteuer haben erwartungsgemäß am 13. März 2025 auch den Bundesrat passiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Änderungen spätestens im Laufe der kommenden Woche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, womit das Gesetzgebungsverfahren auch formal abgeschlossen ist. Neben einer umfangreichen formalen Umstrukturierung des VersStG im Hinblick auf die motorbezogene Versicherungssteuer bilden die folgenden Änderungen den Kern der Novelle:
- Die bisher geltende generelle Steuerbefreiung für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km wird aufgehoben. Diese Änderung führt dazu, dass es künftig zu einer Besteuerung von bisher steuerbefreiten Elektrofahrzeugen (sowie Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb) kommt.
- Als Ausfluss der Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte Berechnungsformel für die Ermittlung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge eingeführt.
- Die Steuer für elektrisch betriebene Fahrzeuge zur Personenbeförderung (Klasse M1) setzt sich künftig aus einer von der Nenndauerleistung des Fahrzeugs sowie einer vom Eigengewicht des Fahrzeugs abhängigen Komponente zusammen, wobei es analog zu den Bestimmungen für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor zu einer jährlichen Anpassung der Berechnungsformel für neu zugelassene Fahrzeuge kommen wird. Für einen erstmalig im Jahr 2025 zugelassenen elektrisch betriebenen PKW mit einer Nenndauerleistung von 89 kW und einem Eigengewicht von 2.100 kg ergibt sich künftig exemplarisch eine monatliche Steuerbelastung von EUR 40,40.
- Die Steuer für elektrisch betriebene Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg (Klasse N1) und bestimmte Wohnmobile wird künftig ausschließlich auf Basis der Nenndauerleistung des Fahrzeugs berechnet. Im Unterschied zu elektrisch betriebenen PKW wird für derartige Fahrzeuge jedoch künftig die Berechnungsformel nicht jährlich angepasst und ergibt sich künftig für ein Fahrzeug mit einer Nenndauerleistung von 89 kW exemplarisch eine monatliche Steuerbelastung von EUR 47,80.
- Hinsichtlich der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass als Grundlage für die Berechnung nicht die Maximalleistung, sondern die idR wesentlich geringere Nenndauerleistung lt Zulassungsschein heranzuziehen ist. Darüber hinaus ist bei elektrisch betriebenen PKW nicht das höchstzulässige Gesamtgewicht, sondern das Eigengewicht des Fahrzeugs von Bedeutung.
- Neben der Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge betrifft eine weitere wichtige Neuerung die Berechnung der Steuer für Fahrzeuge mit extern aufladbaren Hybridmotoren (Plug-In-Hybrid-Fahrzeug). Durch die Adaptierung der Berechnungsformel ergibt sich künftig eine höhere Steuerbelastung für derartige Fahrzeuge.
- Parallel zu den Änderungen im VersStG wird auch das KfzStG in gleicher Weise adaptiert. Diese Anpassungen im KfzStG betreffen zB im Ausland zugelassene Fahrzeuge, welche im Rahmen einer (kraftfahrrechtlich) widerrechtlichen Verwendung in Österreich benützt werden.
- Die Neuregelung treten geplanterweise mit 1. April 2025 in Kraft und betreffen nicht nur ab diesem Zeitpunkt neu zugelassene Fahrzeuge, sondern in Ermangelung einer entsprechenden Übergangsvorschrift auch derzeit bereits zugelassene Fahrzeuge.
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Autor:innen
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Gregor SchmoiglSteuerberater | DirectorDetails zur Person