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Einkünfte aus Kapital­vermögen: VfGH erteilt dem Verlust­vortrag eine Absage

News – 26.03.2021

Im Erkenntnis vom 2. März 2021 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) sowohl dem Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen als auch einem Verlustvortrag in zukünftige Veranlagungszeiträume eine klare Absage erteilt (VfGH 2.3.2021, E 1722/2020-9).

Nach geltender Rechtslage werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, steuerlich „isoliert“ betrachtet. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen nicht mit Verlusten aus Kapitalvermögen, das dem Normalsteuersatz unterliegt, oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (zB Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder nicht selbständiger Arbeit) verrechnet werden. Darüber hinaus ist ein Vortrag solcher Verluste in zukünftige Veranlagungszeiträume ausgeschlossen.

Falldarstellung

Im Veranlagungsverfahren für Kalenderjahr 2016 beantragte der Steuerpflichtige die bescheidmäßige Feststellung der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die während des Jahres angefallen sind. Eine solche Feststellung wird in der Regel vom Amts wegen nicht vorgenommen, so auch im konkreten Fall. Die Feststellung ist jedoch erforderlich, um die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der folgenden Veranlagungsperioden als Verlustvortrag im Beschwerdeweg durchzusetzen. Der Antrag wurde durch den Steuerpflichtigen mit der Verfassungswidrigkeit des fehlenden Verlustvortrages und dem daraus resultierenden berechtigten Interesse an der Feststellung begründet.

Im weiteren Verfahren wurde Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) erhoben. Dieses wies jedoch das Begehren des Steuerpflichtigen ab, die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen eines Bescheides festzustellen (BFG 17.4.2020, GZ RV/7102668/2018). Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass eine derartige Feststellung nicht erforderlich sei, da der Ausschluss des Verlustvortrages im privaten Kapitalvermögen nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspräche.

Entscheidung des VfGH

Die eingebrachte Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde vom VfGH als unbegründet abgewiesen. Zugleich setzte sich das Höchstgericht mit der fehlenden Verrechnungsmöglichkeit der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen unter dem verfassungsrechtlichen Blickwinkel des Gleichheitsgebots auseinander. In seiner Begründung wies der VfGH zunächst darauf hin, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich einem steuerlichen Sonderregime unterliegen, für das spezifische Vorschriften und Tarifsätze vorgesehen sind. Dieses sei wiederum die Begründung dafür, dass die Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen vom allgemeinen ertragsteuerlichen Rechtsinstitut des Verlustausgleichs ausgenommen sind. Im Ergebnis ist daher – so der VfGH – der fehlende Ausgleich mit sonstigem Einkommen des Steuerpflichtigen (vertikaler Verlustausgleich) verfassungsrechtlich unbedenklich.

In Bezug auf die fehlende Möglichkeit, negative Kapitaleinkünfte vortragen und mit späteren Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen zu können, wies das Höchstgericht darauf hin, dass der Verlustvortrag des § 18 Abs 6 EStG das Vorliegen betrieblicher Einkünfte erfordert. Private Kapitaleinkünfte sind damit nicht von einem Verlustvortrag erfasst, das steht nach Ansicht des VfGH nicht im Widerspruch zum Gleichheitsgebot. Das gilt auch im Vergleich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Verteilungsmöglichkeit über fünfzehn Jahre) oder zu privaten Grundstücksveräußerungen (Verlustvortrag mit pauschaler Kürzung und Verteilungsmöglichkeit auf 15 Jahre). Der VfGH rechtfertigt dies damit, dass sich die Veranlagung in Immobilien wesentlich von der Veranlagung von Kapitalvermögen unterscheidet.

Der Ausschluss des Verlustvortrages im Rahmen der Kapitaleinkünfte liegt nach Auffassung des Höchstgerichts alleine im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auch sei das System der Verlustberücksichtigung insgesamt ausgewogen. Vor diesem Hintergrund ist daher auch eine unterschiedliche Behandlung betrieblicher und privater Kapitaleinkünfte zulässig.

Ausblick

Das Erkenntnis markiert nun einen Schlussstrich unter die Diskussion zur steuerlichen Zulässigkeit des Verlustvortrages im Bereich der Kapitaleinkünftebesteuerung. Damit bleibt dem Steuerpflichtigen bloß die Möglichkeit, die Verwertung von steuerlichen Verlusten eines Kalenderjahres über die „bewusste“ Realisation stiller Reserven im Wertpapierportfolio vor Kalenderjahresende zu retten oder gegebenenfalls das Wertpapierportfolio über einen Spezialfonds zu strukturieren.

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