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Elektronische Rechnung in der Umsatzsteuer ab 2024 auf dem Vormarsch!

News – 28.03.2023

Bisher sind Rechnung auf Papier und elektronische Rechnungen in der Umsatzsteuer einander gleichgestellt. Nach den Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtline musste der Rechnungsempfänger bisher der Ausstellung elektronischer Rechnungen zustimmen. Dies hinderte Mitgliedsstaaten in Europa eine verpflichtende elektronische Rechnungsstellung einzuführen. Andererseits behinderte es Unternehmen in der vollständigen Umstellung ihrer Fakturierungssysteme auf elektronische Rechnungstellung, weil diese zusätzlich immer auch Papierrechnungen für Kunden ausstellen mussten, sofern diese einer elektronischen Rechnung nicht zustimmten.

Die EU-Kommission hat mit ihrer jüngsten Initiative „VAT in the Digital Age (ViDA)“ (COM(2022) 701 final) jedoch geplant, die elektronische Rechnungstellung bereits ab 1. Jänner 2024 an die neue digitale Realität anzupassen und entsprechend aufzuwerten.

In einem ersten Schritt soll ab 2024 die Definition von elektronischen Rechnungen geändert werden, wonach diese nur mehr in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden können, dass ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht (bloße PDF-Rechnungen die per E-Mail übermittelt werden, gelten künftig dann nicht mehr als elektronische Rechnungen).

Weiters sollen ab 2024 Mitgliedstaaten individuell eine Verpflichtung für elektronische Rechnungen einführen können, ohne hierfür die vorherige Ermächtigung durch den EU-Rat einzuholen. Dies wird den Druck auf die generelle Verbreitung von elektronischen Rechnungen massiv erhöhen, weil dadurch voraussichtlich auch jene Mitgliedstaaten, die selbst keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung gewählt haben, dennoch diese (mittelbar) über die in ihrem Land ansässigen Rechnungsempfänger anerkennen müssen, da sich die anzuwendenden Bestimmungen für die Rechnungsausstellung grundsätzlich nach dem Land richten, in dem der Leistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Ab dem Jahr 2028 soll dann einheitlich in allen EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend die Ausstellung elektronischer Rechnungen gelten und die Zustimmung des Empfängers gestrichen werden. Zu beachten ist dann aber auch, dass die elektronischen Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen mit Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) innerhalb nur von 2 Tagen! nach Leistungsdatum ausgestellt sein müssen.

Die politischen Verhandlungen über diesen Vorschlag der EU-Kommission zur Anpassung der Mehrwertsteuerrichtline in Bezug auf elektronische Rechnungen laufen derzeit auf Hochtouren und sollen im zweiten Halbjahr 2023 im EU-Rat beschlossen werden, sodass das derzeit geplante Inkrafttreten ab 2024 durchaus als realistisch einzuschätzen ist.

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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