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Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze für das Finanzamt für Großbetriebe ab 2026

News – 13.01.2026

Person prüft Unterlagen und Berechnungen am Bildschirm und symbolisiert die Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze für das Finanzamt für Großbetriebe ab 2026.

Mit 1. Jänner 2026 wurde die Umsatzerlös- bzw. Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe von bisher EUR 10 Millionen auf EUR 12,5 Mio angehoben. Damit folgte der Gesetzgeber der inflationsbedingten Anhebung der unternehmensrechtlichen Schwellenwerte gemäß § 221 UGB.

Hintergrund der Anpassung

Die Erhöhung der UGB-Werte basiert auf der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, die eine inflationsbedingte Anhebung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften durch die Erhöhung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um 25 % vorsah. Aufgrund der UGB-Schwellenwerte-Verordnung, BGBl. II Nr 318/2024 wurde für „kleine Kapitalgesellschaften“ bereits mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 die Umsatzgrenze von EUR 10 Mio auf EUR 12,5 Mio angehoben. Dieser Wert wurde per 1. Jänner 2026 nunmehr auch in der BAO übernommen.

Auswirkungen für die Praxis

Durch die erhöhte Umsatzgrenze gingen seit 1. Jänner 2026 rund 700 Steuernummern vom Finanzamt für Großbetriebe an das Finanzamt Österreich über. Für betroffene Unternehmen gilt in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten:

  • Laufende Verfahren, die zum 31. Dezember 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängig waren, werden vom Finanzamt Österreich in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
  • Befand sich zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung eine Außenprüfung in Durchführung, hat das Finanzamt Österreich einen neuen Prüfungsauftrag zu erteilen.
  • Erledigungen, die vom Finanzamt für Großbetriebe noch vor dem 1. Jänner 2026 genehmigt wurden, jedoch erst nach dem 31. Dezember 2025 wirksam wurden, gelten als Erledigungen des Finanzamtes Österreich. Gleiches gilt für bereits am 31. Dezember 2025 beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren sowie für Beschwerdeverfahren, die sich zu diesem Zeitpunkt im Stadium der Säumnis befanden.

Fazit

Mit der Anhebung der Zuständigkeitsgrenze wurde die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe an die erhöhten unternehmensrechtlichen Schwellenwerte angepasst. Damit kam es ab 1. Jänner 2026 für zahlreiche Unternehmen zu organisatorischen Änderungen in der abgabenbehördlichen Zuständigkeit. Eine rechtzeitige Abstimmung kann helfen, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

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