Erhöhung Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
News – 29.05.2024
Für offene Abgabenschulden können auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung und Ratenzahlung) gewährt werden. Für gewährte Zahlungserleichterungen fallen Stundungszinsen an.
Die Höhe der Stundungszinsen beträgt grundsätzlich 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212 Abs 2 BAO).
Als Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wurde der Zinssatz für Stundungszinsen temporär auf 2 % über dem Basiszinssatz verringert. Diese temporäre Begünstigung endet mit 30. Juni 2024 (§ 323c Abs 13 BAO).
Der effektive Stundungszinssatz steigt somit ab 1. Juli 2024 von zuletzt 5,88 % auf 8,38 % an und ist bereits auf Zahlungserleichterungen anwendbar, die vor dem 30. Juni 2024 bewilligt wurden.
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