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Erneute Novelle der Forschungsprämienverordnung

News – 09.04.2026

Von einer marktorientierten zu einer produktionsintegrierten FuE

Wie in unserem Newsbeitrag vom 12. Februar 2026 zur marktnahen FuE ausgeführt, hat die im Dezember 2025 veröffentlichte Regelung erhebliche Unsicherheiten aufgeworfen. Nun hat das Finanzministerium reagiert: Mit einer neuerlichen Änderung der Forschungsprämienverordnung (FoPV) wurden zentrale Kritikpunkte aufgegriffen und die bisherige Bestimmung grundlegend überarbeitet.

Konkret wurde die erst im Dezember eingeführte Ergänzung zur „marktnahen FuE“ (Anhang I, Teil B, Z 7a) wieder gestrichen. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass diese Regelung auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden ist. Da die erstmalige Anwendung ursprünglich ebenfalls ab 2026 vorgesehen war, gelangt die Regelung damit faktisch nie zur Anwendung.

Anstelle dessen wurde eine neue Bestimmung zu „produktionsintegrierter Forschung und experimentellen Entwicklung (FuE)“ eingeführt. Diese lautet:

„Produktionsintegrierte Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE): Wird FuE auf einer Anlage betrieben, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, und werden im Rahmen der FuE vermarktungsfähige Produkte hergestellt bzw. erfolgt die FuE an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten, gilt bei entsprechender Dokumentation Folgendes:

  • Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.
  • Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und hat die FuE lediglich begleitenden Charakter, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.
  • Der Bau und Betrieb von Pilotanlagen (Z 10) und die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen (Z 11) sind von dieser Bestimmung nicht erfasst.“

Mit der Neuregelung erfolgt ein klarer inhaltlicher Wandel: Die bisher vorgesehene „marktnahe FuE“ wird durch den Begriff der  „produktionsintegrierten FuE“ ersetzt. Damit einher geht eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Die neue Bestimmung greift nur, wenn FuE auf Anlagen erfolgt, die auch kommerziell genutzt werden, und gleichzeitig vermarktungsfähige Produkte hergestellt werden. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist die vorrangige Zielsetzung der Produktion ausschlaggebend für die Höhe der Forschungsprämie.

Auswirkung auf die Forschungsprämie bei Vorliegen beider Voraussetzungen:

Der Anspruch auf Forschungsprämie bleibt bei Vorliegen von FuE bestehen. Neu ist jedoch, dass sich die Höhe der begünstigten Aufwendungen danach richtet, ob die Produktion primär dem Erkenntnisgewinn im Rahmen der FuE dient oder ob die Herstellung vermarktungsfähiger Produkte vorrangiges Ziel ist. Trifft ersteres zu, gilt der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als prämienbegünstigt. Liegt hingegen das vorrangige Ziel auf der regulären Produktion und hat die FuE nur begleitenden Charakter, können lediglich jene Kosten berücksichtigt werden, die zusätzlich aufgrund des experimentellen Charakters anfallen (etwa spezifische Materialmehraufwendungen oder zusätzliche Arbeitszeiten). Der Dokumentation des vorrangigen Ziels bzw der Zusatzaufwendungen durch FuE wird dabei zentrale Bedeutung zukommen. Diese notwendige Erstellung einer nachvollziehbaren Dokumentation jener Aufwendungen, die tatsächlich durch den experimentellen Charakter zusätzlich verursacht sind wird die Unternehmen unter Umständen vor Herausforderungen stellen.

In der praktischen Anwendung werden sich insbesondere Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff der „vermarktungsfähigen Produkte“ sowie der „kommerziellen Nutzung von Anlagen“ stellen. Von besonderer Bedeutung wird insbesondere die Frage der „vorrangigen Zielsetzung“ sein. Es ist derzeit noch nicht klar ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen von einer solchen auszugehen ist. Es bleibt abzuwarten (und wäre gleichzeitig wünschenswert), ob hierzu noch weiterführende Erläuterungen seitens des Finanzministeriums veröffentlicht werden.

Positiv hervorzuheben ist die ausdrückliche Klarstellung, dass Pilotanlagen und Prototypen nicht von der neuen Regelung erfasst sind. Damit sollte insbesondere der klassische Anlagenbau von der Einschränkung im Regelfall nicht betroffen sein.

Die neue Bestimmung zur produktionsintegrierten FuE ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat. Damit ist die Neuregelung grundsätzlich erstmalig für Wirtschaftsjahre beginnend mit 1. Jänner 2026 relevant.

Eine weitere Änderung betrifft Anhang II Z 2 und folglich das Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für FuE, das lediglich redaktionell an den seit 18. Dezember 2025 geänderten § 1 Abs 2 Z 2 FoPV angepasst wurde und damit ein Gleichklang hergestellt wurde.

Zusammenfassend betrifft die Neuregelung nun einen wesentlich eingeschränkteren Anwendungsbereich. Sie greift damit die in der Praxis geäußerte Kritik an der bisherigen Regelung auf. Gleichzeitig wird die konkrete Abgrenzung – insbesondere bei gemischt genutzten Anlagen sowie bei parallel verfolgten Zielsetzungen –künftig eine sorgfältige Analyse und Dokumentation erfordern.

Für Fragen zur konkreten Anwendung in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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