Fixkostenzuschuss Phase 2
News – 26.08.2020
Am 24. August 2020 wurde die Förderrichtlinie zur bereits angekündigten Erweiterung des Fixkostenzuschusses (Fixkostenzuschuss Phase 2) auf der BMF-Website veröffentlicht (die Genehmigung durch die europäische Kommission ist noch ausständig, ebenso die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Hiermit möchten wir Sie vorab über die wichtigsten Eckdaten informieren, die Details besprechen wir gerne mit Ihnen persönlich.
Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 werden für den Fixkostenzuschuss nunmehr bis zu EUR 12 Mrd (bisher EUR 8 Mrd) zur Verfügung stehen.
Mit der von der COFAG abgewickelten Fördermaßnahme bringt die Phase 2 ua eine Verlängerung um weitere 6 Monate (letzter Betrachtungszeitraum nun 16. Februar 2021 bis 15. März 2021), eine Ausweitung der förderbaren Kosten (ua um frustrierte Aufwendungen und Abschreibungen) und die Möglichkeit bis zu 100 % der Fixkosten ersetzt zu bekommen. Neu ist, dass der Fixkostenzuschuss bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 % (bisher 40 %) beantragt werden kann. Der Fixkostenzuschuss ist in der Phase 2 pro Unternehmen mit maximal EUR 5 Mio begrenzt. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 100.000,00 können zudem einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 % des Umsatzes beantragen.
Ergänzend soll die Richtlinie neue Möglichkeiten für Unternehmen in Schwierigkeiten bieten: Einerseits werden Kleinst- und Kleinunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens EUR 10 Mio) auch dann gefördert, wenn sie in Schwierigkeiten sind. Andererseits können bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals (zB Gesellschafterzuschüsse) bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses berücksichtigt werden. Dies öffnet die Tür zur Nutzung des großzügigeren, befristeten Beihilfenrahmens einen Schritt weiter.
Der maximal 6-monatige Betrachtungszeitraum für die Phase 2 kann vom Unternehmen nicht frei gewählt werden, sondern schließt an den Zeitraum an, für den der Fixkostenzuschuss Phase 1 beantragt wurde oder beantragt wird.
In der Phase 2 zielt der Fixkostenzuschuss somit auf jene Unternehmen ab, die durch die COVID-19-Krise nachhaltig und wesentlich betroffen sind, ohne aber von vornherein bestimmte Branchen ein- oder auszuschließen.
Mit einer Genehmigung (Notifizierung durch die europäische Kommission) der bereits publizierten Richtlinie, ist zeitnah zu rechnen. Wesentliche Änderungen der Richtlinie sind aus heutiger Sicht nicht mehr zu erwarten.
Anträge können frühestens ab 16. September 2020 für die erste Tranche (50 %) gestellt werden, für die zweite Tranche ab 16. Dezember 2020, spätestens aber bis 31. August 2021. Jeder Antrag muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt bzw eingebracht werden (Ausnahmen bestehen nur für die erste Tranche für Zuschüsse bis zu EUR 12.000,00 und pauschale Zuschüsse).
Abschließend dürfen wir in Erinnerung rufen, dass seit 19. August 2020 bereits 100 % des Fixkostenzuschusses I beantragt werden können, sofern finale Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen (sonst bis zu 75 %).
Autor:innen
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Christian OberhumerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person