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Förderung neuer Immobilieninvestitionen

News – 04.11.2020

COVID-19 Investitionsprämie: Damit werden aktuell Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mittels Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert.

Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit gilt eine erhöhte Investitionsprämie von 14 %. Das maximal förderfähige Investitionsvolumen eines Unternehmens bzw für einen Konzern beträgt EUR 50 Mio.

Förderfähige Immobilieninvestitionen

Im Bereich der Immobilieninvestitionen fördert die Investitionsprämie insbesondere die Herstellung von Betriebs- und Geschäftsgebäuden sowie den Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen unter der Bedingung des Direkterwerbs (Anschaffung oder Herstellung) durch Bauträger.

Bei der Förderfähigkeit von Immobilien ist zwischen dem Grundstücksteil und dem Gebäudeteil zu unterscheiden. Mit der Investitionsprämie werden nur Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen gefördert. Der Erwerb von Grundstücken/Grundstücksteilen ist damit von der Prämie jedenfalls ausgenommen. Ebenso stellen aktivierte Eigenleistungen und der Bau oder Ausbau von Wohngebäuden, sofern diese für den Verkauf oder die Vermietung an Privatpersonen gedacht sind, nicht förderungsfähige Investitionen dar. Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden sind ebenso grundsätzlich nicht förderfähig.

Mit 14 % der Anschaffungskosten förderfähig sind unter anderem aktivierbare Investitionen im Bereich der thermischen Gebäudesanierung. Diese umfassen Investitionen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung, der Konditionierung eines Gebäudes, solare Prozesswärmeerzeugung sowie die solare Einspeisung in netzgebundene Wärmeerzeugung.

Beantragung der COVID-19 Investitionsprämie

Der Förderantrag kann zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 online über den Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice GmbH gestellt werden, wobei die erste Maßnahme für die Investition zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 zu setzen ist. Erste Maßnahmen sind der Abschluss eines Kaufvertrags, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Spätestens drei Monate ab Inbetriebnahme und Bezahlung ist zudem eine Abrechnung über die durchgeführte Investition vorzulegen. Zur Auszahlung der Förderung kommt es nach Vorlage der Abrechnung sowie der anschließenden Prüfung.
Dieser Artikel wurde im ImmoFokus Herbst 2020 veröffentlicht.

Autor:innen

  • Lothar Egger
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Florian Huber
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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