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Fokus KöR & NPO – November 2022

Newsletter – 17.11.2022

Nachfolgend finden Sie das aktuelle mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:

  • Steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Elektromobilität
  • Einheitlichkeit der Leistung bei Vermietung eines Gebäudes mit unterschiedlicher Nutzung (Verwaltungsgebäude samt Garage)
  • Kommunalsteuerbefreiung bei einer Kinderbetreuungseinrichtung einer Krankenanstalt
  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Wertkarten zur Inanspruchnahme verschiedener Dienstleistungen

 

STEUERLICHE BESONDERHEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT ELEKTROMOBILITÄT

Immer wieder bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Nutzung von Elektroautos (E-Autos) oder Elektrofahrrädern (E-Bikes) an. Die steuerlichen Besonderheiten dazu sollen in der Folge kurz erläutert werden. Aus Vereinfachungsgründen werden in den folgenden Ausführungen nur rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) abgehandelt.

Umsatzsteuer

  • Anschaffung eines E-Fahrzeuges durch einen Unternehmer

Für die Anschaffung eines E-Fahrzeuges steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG zu. Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind jedoch nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als das jeweilige Fahrzeug unternehmerisch genutzt wird (zB Verwendung in einem Bauhof). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist zudem das Vorliegen einer zumindest 10 %igen unternehmerischen Nutzung.

Allerdings gilt auch für rein elektrisch betriebene PKW die „Angemessenheitsgrenze“ nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG, sodass ein uneingeschränkter Vorsteuerabzug nur insoweit zusteht, als die Anschaffungskosten des Fahrzeuges den Betrag von EUR 40.000,00 nicht übersteigen.

Für den Erwerb einer E-Ladestation steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG zu, somit bei Vorliegen einer unternehmerischen Nutzung durch die KöR. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine derartige Ladestation als „Tankstelle“ zu qualifizieren (UStR Rz 1949).

Die Kosten für den laufenden Betrieb (zB Strom) eines E-Fahrzeuges berechtigen grundsätzlich ebenfalls zum Vorsteuerabzug entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsausmaß. Bei Fahrzeugen, bei denen die Anschaffungskosten über EUR 40.000,00 liegen und daher entsprechend zu kürzen sind, ist jedoch eine Minderung bzw ein Ausschluss des Vorsteuerabzuges für laufende Betriebskosten denkbar, wenn aufgrund der gehobenen Ausstattung des Fahrzeuges tatsächlich höhere Kosten (zB Service, Reparatur) anfallen.

  • Überlassung eines E-Fahrzeuges an Mitarbeiter

Wird dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt, liegt grundsätzlich ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug vor, sofern für das Fahrzeug ein Vorsteuerabzug zusteht.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (UStR Rz 672) können aber bei Überlassungen ohne Einhebung einer Nutzungsgebühr aus Vereinfachungsgründen als Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer-Sachbezugswerte herangezogen werden. Gemäß §§ 4 und 4b Sachbezugswerteverordnung ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sowie für Elektrofahrräder ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dementsprechend entsteht keine umsatzsteuerliche Belastung.

Wird hingegen für die Privatnutzung eine (monatliche) Nutzungsgebühr vom Arbeitnehmer eingehoben, liegt ein Leistungsaustausch vor. Dieser Leistungsaustausch kann unter bestimmten Umständen der Umsatzsteuer unterliegen, wobei die konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen sind.

Lohnsteuer für private Nutzung?

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen (§§ 4, 4b Sachbezugswerteverordnung). Vor diesem Hintergrund ergibt sich durch die private Nutzung keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

 

EINHEITLICHKEIT DER LEISTUNG BEI VERMIETUNG EINES GEBÄUDE MIT UNTERSCHIEDLICHER NUTZUNG (VERWALTUNGSGEBÄUDE SAMT GARAGE)

Die Beschwerdeführerin vermietet ein Feuerwehrhaus, bestehend aus einem Verwaltungsgebäude (Bereitschaftsraum, Lehrsaal, etc) und einer Fahrzeughalle. Das Verwaltungsgebäude wird steuerfrei, die Fahrzeughalle – als Überlassung eines Fahrzeugabstellplatzes – steuerpflichtig vermietet. Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine einheitliche, steuerbefreite Vermietungsleistung handelt, weshalb der Vorsteuerabzug für die anteiligen Errichtungskosten der Fahrzeughalle strittig ist.

Das BFG verweist dabei auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf. Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn mehrere Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im konkreten Fall sind das Verwaltungsgebäude und die Fahrzeughalle Teil eines Gebäudekomplexes, bedingen sich gegenseitig und erfüllen nur gemeinsam den Zweck des Feuerwehrwesens. Zusammenfassend liegt somit eine einheitliche, steuerbefreite Vermietungsleistung vor, die zum Versagen des Vorsteuerabzugs führt.

BFG 15.3.2022, RV/5101182/2020

 

KOMMUNALSTEUERBEFREIUNG BEI EINER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNG EINER KRANKENANSTALT

Eine gemeinnützige GmbH ist Rechtsträgerin mehrerer Krankenanstalten und betreibt am Standort eines Krankenhauses eine Kinderbetreuungseinrichtung. Diese ist organisatorisch dem Krankenhaus eingegliedert und steht nur den Bediensteten der Krankenanstalten gegen Entgelt offen. Strittig war, ob die Zahlungen an die beschäftigten Pädagoginnen von der Kommunalsteuerbefreiung für den Krankenhausbetrieb mitumfasst sind (§ 8 Z 2 KommStG). Im gegenständlichen Fall ging es nicht darum, dass die Kinderbetreuungseinrichtung als solche (für sich allein betrachtet) gemeinnützigen Zwecken dient.

Das LVwG gab der von der gemeinnützigen GmbH eingebrachten Beschwerde Folge und führte aus, dass der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung unmittelbar dem Betrieb des Krankenhauses und somit diesem gemeinnützigen Zweck dient. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Betreuungseinrichtung für den Betrieb des Krankenhauses erforderlich und somit als Bestandteil desselben zu betrachten ist. Dafür sprach vor allem, dass die Betreuungseinrichtung Öffnungszeiten aufweist, welche an die Erfordernisse des Krankenhauspersonals angepasst sind, diese ganzjährig betrieben wird und damit sichergestellt ist, dass ausreichend Mitarbeiter rekrutiert werden können. In der Folge wurde die Revision der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen und die Anwendung der Kommunalsteuerbefreiung als Teil der Krankenfürsorge bestätigt.

VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0005

 

UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON WERTKARTEN ZUR INANSPRUCHNAHME VERSCHIEDENER DIENSTLEISTUNGEN

In einer aktuellen EuGH-Entscheidung wurde eine Wertkarte, die zur Inanspruchnahme von verschiedenen Dienstleistungen an einem bestimmten Ort innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag berechtigte (Touristenkarte für die Stadt Stockholm), als Mehrzweckgutschein qualifiziert.

Da die Karte den Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen ermöglicht, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen (Sehenswürdigkeiten, Museen, Rundfahrten mit Bussen und Booten etc) unterliegen, sind die Voraussetzungen für einen Mehrzweckgutschein gegeben. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Gutscheinverwender aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer nicht alle angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Die Umsatzsteuerschuld entsteht somit erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, nicht bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Wertkarte.

EuGH 28.4.2022, C-637/20, DSAB Destination Stockholm

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