Fokus KöR & NPO – April 2025
Newsletter – 30.04.2025
Nachfolgend finden Sie unser aktuelles mailingLeitner Fokus KöR & NPO mit folgenden Themen:
Update Spendenbegünstigung
Das BMF hat in Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung die FAQs aktualisiert. Darin weist das BMF unter anderem auf die häufigsten Fehler hin, die in Verbindung mit der Formulierung der Rechtsgrundlage/Statuten eines gemeinnützigen Rechtsträgers auftreten. Dies betraf im Wesentlichen Zweck-Mittel-Vermischungen sowie unklare (schwammige) Zweckformulierungen. Zwecke sowie ideelle und materielle Mittel (Tätigkeiten, Finanzierung) müssen jeweils klar und abschließend formuliert sein. Im Rahmen der Auflösungsbestimmung muss eine explizite Vermögensbindung ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke vorliegen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass ab 2025 innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres dem Finanzamt durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung eine Verlängerungsmeldung im Wege von FinanzOnline zu übermitteln ist. Inhaltlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die erstmalige Meldung einer spendenbegünstigten Organisation. Bei Rechtsträgern, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung unterliegen, ist zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Änderung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei E-Fahrzeugen
Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km (Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb) entfällt für alle Fahrzeuge (neue und bereits zugelassene Fahrzeuge) ab dem 1. April 2025.
Diese motorbezogene Versicherungssteuer setzt sich aus einer von der Motorleistung sowie einer vom Eigengewicht des Fahrzeugs abhängigen Komponente zusammen und wird bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen mit der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges eingehoben. Für im Ausland zugelassene und im Inland (kraftfahrrechtlich) widerrechtlich verwendete Kraftfahrzeuge ergibt sich mitunter Handlungsbedarf, da nunmehr auch für E-PKW Kraftfahrzeugsteuer abgeführt werden muss.
§ 6 VersStG, BGBl I 7/2025
Vorsteuerabzug für unentgeltlich zur Verfügung gestellte öffentliche WC-Anlagen?
Eine KöR betreibt im konkreten Fall an mehreren Standorten öffentliche WC-Anlagen. Dabei werden 90 % der WC-Anlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Seitens der KöR wurde eine GmbH mit der Reinigung und Wartung der WC-Anlagen beauftragt und wurde von dieser das Benutzungsentgelt für die entgeltlich zur Verfügung gestellten WC-Anlagen eingehoben. Die KöR machte den vollen Vorsteuerabzug für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der WC-Anlagen geltend.
Laut VwGH muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und den Ausgangsumsätzen der KöR vorliegen, damit ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den eingehobenen Benützungsentgelten und den unentgeltlich betriebenen Bedürfnisanstalten ist für den VwGH nicht ersichtlich. Der Kunde leistet das Benutzungsentgelt nur für die Benützung einer bestimmten Anstalt. Des Weiteren weist der VwGH darauf hin, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug dann bestehen würde, wenn die Aufwendungen in Zusammenhang mit den unentgeltlich betriebenen Bedürfnisanstalten zu den Kostenelementen der entgeltlich zur Verfügung gestellten Bedürfnisanstalten gehören. Dazu hat das BFG keine Feststellungen getroffen, weshalb das den Vorsteuerabzug bejahende Erkenntnis des BFG aufgehoben wurde.
VwGH 18.12.2024, Ro 2022/13/0006
Finanzierung öffentlicher Infrastruktur (Kreisverkehr)
Eine Gebietskörperschaft (KöR) schloss mit acht Vertragspartnern eine Vereinbarung, wonach die Gebietskörperschaft einen Kreisverkehr auf öffentlichem Grund errichten sollte und die Vertragspartner wesentliche Kostenbeiträge zu leisten hatten. Die Gebietskörperschaft trat als Bauherr auf und vergab die Bauaufträge an die Baufirmen. Aus dem Kreis der privaten Vertragsparteien wurde ein Konsortialführer bestimmt, welcher gemeinsam mit der Gebietskörperschaft die Errichtung organisierte, die Bezahlung der Rechnungen besorgte und an die Vertragspartner Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis über die anteiligen Errichtungskosten legte.
Strittig war, ob aus den geleisteten Finanzierungsbeiträgen ein Vorsteuerabzug zusteht. Laut VwGH handelt es sich bei einer derartigen Straßenerrichtung bzw -erhaltung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage um eine hoheitliche Tätigkeit der Gebietskörperschaft. Auftraggeber und Leistungsempfänger der Bauleistungen war alleine die Gebietskörperschaft. Die Finanzierungsvereinbarungen zur anteiligen Übernahme der Kosten begründen keinen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch. Der Konsortialführer sei lediglich im Innenverhältnis der Finanzierungsgemeinschaft tätig gewesen und selbst nicht unternehmerisch aufgetreten. Den von diesem gelegten Rechnungen liegt somit kein Leistungsaustausch zugrunde.
VwGH 29.1.2025, Ra 2023/15/0116
Autor:innen
- Andrea HuberSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person
- Martin MangWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person
- Natascha SchneiderSteuerberaterin | PartnerinDetails zur Person


